Ein Fluggast, der trotz pünktlicher Ankunft am Flughafen und Nutzung der Priority-Line den Sicherheitsbereich nicht rechtzeitig erreichte, erhält Entschädigung. Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass dies als Nichtbeförderung einzustufen sei und die Verantwortung beim Luftfahrtunternehmen liege. Die Airline muss daher gemäß der Fluggastrechte-Verordnung für den entstandenen Schaden aufkommen.
Ein Mann buchte einen Flug von Berlin nach Madrid inklusive Priority Boarding für 978,03 Euro.
Trotz pünktlicher Ankunft um 10:10 Uhr am Priority-Schalter des Berliner Flughafens für den geplanten Abflug um 11:40 Uhr verzögerte sich die Abfertigung erheblich.
Eine Warteschlange von 10 bis 15 Personen und fehlendes Personal verhinderten den rechtzeitigen Check-in. Um 10:55 Uhr wechselte die Anzeige am Schalter unerwartet auf einen Finnair-Flug, während die Terminalanzeige von „Check-in“ direkt auf „Boarding“ sprang.
Ein Hinweis am Infoschalter auf eine fehlerhafte Anzeige half dem Passagier nicht, da der Check-in bereits geschlossen war. Ihm wurde die Beförderung verweigert. Der Fluggast forderte die Erstattung des Ticketpreises sowie eine Entschädigung von 400 Euro wegen der Nichtbeförderung.
Das AG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.10.2024 – 29 C 4052/22) entschied zugunsten eines verhinderten Fluggastes, dem die Beförderung nach Check-in-Chaos verweigert wurde. Trotz rechtzeitiger Ankunft 1,5 Stunden vor Abflug am zugewiesenen Abfertigungsschalter erhielt der Passagier weder Zugang zum Sicherheitsbereich noch zum Flugsteig. Die Airline konnte den Schilderungen des Fluggastes nicht substantiiert widersprechen.
Das Gericht bestätigte eine Nichtbeförderung gemäß der Fluggastrechte-Verordnung und sprach dem Reisenden die Rückerstattung des Ticketpreises sowie eine Entschädigung von 400 Euro zu.
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