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Höhere Gewalt im Urlaub: Was passiert, wenn Ihre Reise beeinträchtigt wird?

Wenn die Reise aufgrund von unvorhersehbarer höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, haben sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende das Recht, den Reisevertrag gemäß § 651h BGB zu kündigen. Dies gilt, wenn die höhere Gewalt die Reise bei der Buchung noch nicht vorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, unabhängig davon, ob sie vor oder nach Reisebeginn auftritt.

Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Kündigungsrecht zwingend ist und daher nicht im Reisevertrag ausgeschlossen werden kann. Wenn ein Reisender aufgrund höherer Gewalt das Recht zur Kündigung hat, dies jedoch nicht ausübt, kann er unter Umständen den Reisepreis aufgrund von Reisemängeln mindern.

Höhere Gewalt bezieht sich auf Ereignisse, die von externen Faktoren stammen und weder vom Veranstalter noch vom Reisenden vorhersehbar waren und selbst bei äußerster Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Im Allgemeinen werden Reisewarnungen der Warnzentrale des Auswärtigen Amtes für ein bestimmtes Urlaubsgebiet als ausreichender Nachweis für höhere Gewalt betrachtet.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, sich ständig über mögliche Reisehindernisse auf dem Laufenden zu halten und die Reisenden zu informieren. Wenn er diese Pflicht schuldhaft vernachlässigt, kann der Reisende stattdessen Schadensersatz vom Veranstalter verlangen, anstatt aufgrund höherer Gewalt zu kündigen.

Wann liegt höhere Gewalt vor?

Beispiele für höhere Gewalt
  • Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Erdrutsche, Lawinen oder ausgedehnte Waldbrände
  • Epidemien, Pandemien
  • Kriegsausbruch oder konkrete Kriegsgefahr im Urlaubsgebiet, 
  • systematische Terroranschläge auf Touristen oder Personengruppen, denen diese angehören (z. B. Europäer), 
  • Streiks bei Fluglotsen, Flughafenpersonal oder Passbeamten im Zielland, 
  • Einreiseverbote im Zielland, 
  • verschärfte Gesundheitsvorschriften im Zielland und 
  • Badeverbote. 
  • Der Tod eines Mitreisenden 
Im Folgenden liegt keine höhere Gewalt vor
  • Streiks beim Veranstalter oder einem Leistungsträger wie einem Busunternehmen bei einer Rundreise oder einem Urlaubshotel
  • Wenn die Reise aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl unrentabel wird
  • Allgemeine unsichere Zustände oder politische Unruhen im Zielland,
  • Allgemein erhöhte Gefahr von Naturkatastrophen wie Lawinen oder Erdbeben

Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter kann eine Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen verlangen, die im Zeitpunkt der Kündigung erbracht wurden, selbst wenn sie dem Reisenden nicht mehr nützen. Dies gilt normalerweise nur, wenn die Reise bereits begonnen wurde, aber nicht abgeschlossen werden kann. In diesem Fall müssen Mehrkosten, die gegenüber der ursprünglichen Kalkulation des Reisepreises entstehen, zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden hälftig geteilt werden.

Wenn die Kündigung bereits vor Reisebeginn erfolgt, kann der Veranstalter vom Reisenden als Entschädigung die Stornokosten verlangen, die beispielsweise für bereits gebuchte Hotelzimmer anfallen.

Abweichend davon kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in seiner unmittelbaren Nähe unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten (höhere Gewalt), die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung der Personen zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände gelten als unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht von der Partei kontrolliert werden, die sich darauf beruft, und ihre Auswirkungen auch dann nicht vermieden werden könnten, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651h Absatz 3 BGB).

Höhere Gewalt bezieht sich auf unvorhersehbare, von externen Faktoren verursachte Ereignisse, die die Durchführung einer geplanten Reise erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen und nicht durch äußerste Sorgfalt vermieden werden können.

Beispiele für höhere Gewalt sind Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Kriegsausbruch im Urlaubsgebiet, systematische Terroranschläge auf Touristen, Streiks im Flugverkehr oder Einreiseverbote im Zielland.

Ja, sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende können den Reisevertrag aufgrund von höherer Gewalt gemäß § 651h BGB kündigen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird.

Ja, das Kündigungsrecht aufgrund von höherer Gewalt ist unabdingbar und kann im Reisevertrag nicht ausgeschlossen werden.

Nach der Kündigung des Reisevertrags verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat.

Ja, der Reiseveranstalter kann eine Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen verlangen, die dem Reisenden nicht mehr nützen. Dies gilt normalerweise, wenn die Reise bereits begonnen wurde.

Bei vorzeitiger Reisekündigung aufgrund von höherer Gewalt ist der Veranstalter in jedem Fall verpflichtet, den Reisenden an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Mehrkosten werden zwischen Veranstalter und Reisendem hälftig geteilt.

Reisewarnungen der Warnzentrale des Auswärtigen Amtes für das betreffende Urlaubsgebiet gelten im Allgemeinen als ausreichender Beweis für höhere Gewalt.

Beispiele für Situationen, die nicht als höhere Gewalt gelten, sind Streiks beim Veranstalter oder Leistungsträgern, unrentable Reisen aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl oder allgemeine unsichere Zustände im Zielland.

Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen und nicht von der Partei kontrolliert werden, die sich darauf beruft.

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