Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht bei Flugausfällen und Verspätungen Ausgleichszahlungen vor. Diese entfallen jedoch, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt – aber nicht jeder Streik ist außergewöhnlich.
Wird Ihr Flug gestrichen, haben Sie gem. Art. 8 FluggastVO das Recht auf:
Rückzahlung des Ticketpreises
ODER
Ersatzbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Wichtig: Sie haben Anspruch auf Beförderung mit jeder Airline, nicht nur mit der ursprünglich gebuchten! Die Fluggesellschaft muss Sie auch auf Konkurrenz-Airlines umbuchen, wenn das die schnellste Option ist.
Alternative: Sie können die Umbuchung auf ein beliebiges späteres Datum verlangen
Wird kein angemessener Ersatz angeboten, dürfen Sie selbst einen Flug buchen und die Mehrkosten geltend machen. Die Airline muss Ihnen in angemessener Zeit einen Ersatzflug anbieten.
Achtung bei der Rückerstattung des Ticketpreises:
Fordern Sie nicht die Rückzahlung des ursprünglichen Ticketpreises, wenn Sie eine Umbuchung wünschen! Denn laut EU-Verordnung ist nur eine Option möglich – Rückzahlung oder Ersatzbeförderung. Wer die Rückzahlung verlangt, kann dies als Ausübung des Wahlrechts ausgelegt werden.
Unser Tipp: Verlangen Sie bei Umbuchung nur die Mehrkosten für den selbst gebuchten Ersatzflug, nicht den ursprünglichen Flugpreis!
Unabhängig vom Anspruch auf Ausgleichszahlung stehen Ihnen bestimmte Betreuungsleistungen zu:
Diese Leistungen gelten immer, also auch bei außergewöhnlichen Umständen wie einem externen Streik.
Nicht jeder Streik schützt die Airline vor Entschädigungszahlungen – insbesondere bei internen Arbeitskämpfen lohnt sich eine genaue Prüfung. Gleichzeitig haben Sie als Fluggast Anspruch auf schnelle Ersatzbeförderung, notfalls auch auf eigene Faust.
Die Kanzlei Hotes unterstützt Sie gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte – auch bei komplexen Fällen rund um Streik und Ersatzbeförderung. Sprechen Sie uns einfach an!