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Kanzlei Hotes

Drohnen am Flughafen – außergewöhnlicher Umstand, aber klare Fluggastrechte

Aktueller Beitrag im Reiserecht

In den letzten Monaten und Wochen kam es immer wieder zu Flugausfällen und Verspätungen, weil Drohnen in der Nähe von Flughäfen gesichtet wurden. Der Luftraum muss in solchen Fällen aus Sicherheitsgründen gesperrt werden – mit der Folge, dass der Flugverkehr teilweise über Stunden stillsteht. Für Reisende stellt sich dann die Frage: Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug wegen einer Drohne gestrichen oder verspätet ist?

Betreuungspflichten – Artikel 9

Je nach Dauer der Verspätung bestehen zusätzlich Ansprüche auf Betreuung:

  • Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Umfang,
  • Hotelunterbringung, wenn ein Abflug erst am Folgetag möglich ist, man muss daher nicht auf den Feldbetten im Flughafen übernachten. 
  • sowie Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft.

Fazit

Drohnen am Flughafen sind zweifellos ein außergewöhnlicher Umstand, für den die Airline keine Ausgleichszahlung schuldet.
Doch auch in solchen Fällen haben Reisende klare Rechte auf Beförderung und Betreuung. Wer feststellt, dass die Fluggesellschaft untätig bleibt, darf selbst umbuchen und die Mehrkosten ersetzt verlangen.

So gilt: Auch wenn die Ursache außergewöhnlich ist – die Pflichten der Airline gegenüber dem Passagier bleiben bestehen.

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