Sie haben eine Reise nach Frankreich oder Spanien gebucht – und nun brennen dort ganze Landstriche? Schwere Waldbrände treffen derzeit den Südwesten Frankreichs sowie die spanischen Regionen Madrid und Ávila. Behörden evakuieren Ortschaften, sperren Straßen und unterbrechen Bahnverbindungen; auch touristische Einrichtungen können kurzfristig schließen. Für Reisende stellt sich damit eine drängende Frage: Muss ich die Reise trotzdem antreten – und wer zahlt, wenn der Urlaub nicht wie geplant stattfinden kann?
Was ist passiert – und welche Urlauber sind betroffen?
In Frankreich betreffen die Brände nach Angaben des Auswärtigen Amts vor allem die Départements Gironde und Landes an der Atlantikküste. Großflächige Feuer und erhebliche Rauchentwicklung haben die Behörden zu Evakuierungen, Straßensperrungen und Unterbrechungen im Bahnverkehr veranlasst. In der Gironde gilt die höchste örtliche Warnstufe. Besonders wachsam sollten Reisende sein, die Campingplätze, Ferienanlagen oder Unterkünfte in Waldnähe gebucht haben.
Auch Spanien kämpft wegen der anhaltenden Trockenheit in mehreren Regionen mit Bränden. Für Madrid und Ávila haben die Behörden den Notstand ausgerufen. Wechselnde Winde lassen die Feuer schnell wandern; bereits gelöschte Brandherde können erneut aufflammen. Kurzfristige Sperrungen, Evakuierungen und weitere Einschränkungen sind daher auch in touristisch genutzten Gebieten jederzeit möglich.
Betroffen sind nicht nur Urlauber, die sich bereits vor Ort befinden. Auch wer in den nächsten Tagen abreist, sollte prüfen, ob die Unterkunft erreichbar ist und die gebuchten Leistungen tatsächlich erbracht werden können.
Waldbrand am Urlaubsort: Können Pauschalreisende kostenlos stornieren?
Wer eine Pauschalreise gebucht hat – etwa Flug und Hotel gemeinsam bei einem Reiseveranstalter –, genießt besonderen gesetzlichen Schutz.
Nach § 651h Abs. 3 BGB können Reisende vor Reisebeginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Gemeint sind Ereignisse, die weder der Reisende noch der Veranstalter beherrschen kann und deren Folgen sich auch durch zumutbare Vorkehrungen nicht abwenden lassen. Waldbrände können solche Umstände darstellen.
Ein kostenloser Rücktritt ist allerdings nicht schon deshalb möglich, weil irgendwo im Reiseland ein Waldbrand ausgebrochen ist. Entscheidend ist die konkrete Lage am gebuchten Urlaubsort im vorgesehenen Reisezeitraum.
Für eine erhebliche Beeinträchtigung sprechen beispielsweise folgende Umstände:
- Die Unterkunft wurde evakuiert oder ist nicht erreichbar.
- Zufahrtsstraßen oder Bahnverbindungen sind gesperrt.
- Das Hotel kann wegen Stromausfällen, Rauch oder Schäden nicht genutzt werden.
- Die Region ist unmittelbar von den Flammen bedroht.
- Wesentliche Bestandteile einer Rund- oder Pauschalreise fallen aus.
- Der Veranstalter kann die sichere Anreise oder Unterbringung nicht gewährleisten.
Bloße Angst, allgemeine Medienberichte oder ein Brand in einer weit entfernten Region genügen dagegen regelmäßig nicht. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist keine zwingende Voraussetzung – sie ist aber ein gewichtiges Indiz für die Gefahrenlage.
Wer wirksam wegen außergewöhnlicher Umstände zurücktritt, schuldet keine Stornogebühren. Der Veranstalter muss den bereits gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten. Einen Gutschein oder eine Umbuchung müssen Reisende nicht akzeptieren.
Reise beginnt erst in einigen Wochen: Jetzt schon stornieren?
Liegt der Reisetermin noch weiter in der Zukunft, ist eine kostenfreie Stornierung meist schwieriger. Waldbrände können binnen weniger Tage gelöscht sein; Straßen, Hotels und Ferienanlagen öffnen dann wieder.
Maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt des Rücktritts bereits mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Reise im gebuchten Zeitraum erheblich beeinträchtigt sein wird. Wer vorschnell storniert, riskiert die vertraglich vereinbarten Stornokosten.
Verlangen Sie deshalb zunächst eine schriftliche Auskunft des Veranstalters: Ist die Unterkunft geöffnet und erreichbar? Finden die Transfers statt? Werden alle gebuchten Reiseleistungen vollständig erbracht?
Welche Rechte bestehen während des Urlaubs?
Wer sich bereits im betroffenen Gebiet aufhält, sollte zuerst sämtliche Anweisungen der örtlichen Behörden, der Feuerwehr und der Rettungskräfte befolgen – die eigene Sicherheit geht vor. In Frankreich und Spanien versenden die Behörden Warnmeldungen direkt an Mobiltelefone im Gefahrengebiet. Europaweit gilt zudem die Notrufnummer 112.
Bei einer Pauschalreise muss der Veranstalter Beistand leisten. Dazu gehören etwa Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden und konsularische Hilfe sowie die Unterstützung bei alternativen Reisemöglichkeiten.
Kann die Reise nur eingeschränkt fortgesetzt werden, kommen Minderungsansprüche in Betracht – etwa wenn Ausflüge ausfallen, die gebuchte Verpflegung nicht angeboten wird, das Hotel wegen Rauchbelastung nicht vollständig nutzbar ist oder Urlauber vorübergehend in eine schlechtere Ersatzunterkunft ausweichen müssen.
Wichtig: Zeigen Sie den Mangel dem Reiseveranstalter oder seiner örtlichen Reiseleitung unverzüglich und nachweisbar an und verlangen Sie Abhilfe. Ohne Mängelanzeige kann eine spätere Erstattung erschwert oder sogar ausgeschlossen sein.
Wird die Reise erheblich beeinträchtigt, kann sie vorzeitig beendet werden. Für nicht mehr nutzbare Reiseleistungen ist der Reisepreis anteilig zu erstatten. War die Beförderung Teil der Pauschalreise, muss der Veranstalter grundsätzlich auch die notwendige Rückbeförderung organisieren und deren Mehrkosten tragen.
Einzeln gebuchte Flüge und Unterkünfte: Was gilt hier?
Individualreisende sind weniger umfassend geschützt. Wurden Flug, Hotel und Mietwagen getrennt gebucht, ist jeder Vertrag einzeln zu betrachten.
Wird ein Flug annulliert, können Passagiere grundsätzlich zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer anderweitigen Beförderung wählen. Eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung scheidet jedoch häufig aus, wenn die Annullierung unmittelbar auf Waldbrände, gesperrte Flughäfen oder behördliche Sicherheitsmaßnahmen zurückgeht.
Bei einer einzeln gebuchten Unterkunft hängt die Erstattung davon ab, ob das Hotel oder Ferienhaus tatsächlich nutzbar ist und welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Ist die Unterkunft geöffnet, erreichbar und ohne konkrete Gesundheitsgefahr bewohnbar, besteht allein wegen persönlicher Sorge in der Regel kein kostenloses Stornierungsrecht. Bei einer Direktbuchung im Ausland kann zudem das Recht des jeweiligen Reiselandes gelten.
Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
- Verfolgen Sie regelmäßig die Hinweise des Auswärtigen Amts, die Meldungen der örtlichen Behörden und die Informationen Ihres Veranstalters.
- Sichern Sie Screenshots von Warnungen, Evakuierungsanordnungen und Verkehrsmeldungen.
- Kontaktieren Sie den Veranstalter schriftlich und setzen Sie bei akuten Problemen eine kurze Frist zur Abhilfe.
- Dokumentieren Sie Rauch, Asche, Straßensperrungen, ausgefallene Leistungen und eine Ersatzunterkunft durch Fotos, Videos und Zeugen.
- Heben Sie sämtliche Rechnungen für zusätzliche Übernachtungen, Transfers oder Verpflegung auf.
- Erklären Sie Rücktritt oder Reiseabbruch nicht nur telefonisch, sondern per E-Mail oder auf einem anderen nachweisbaren Weg – und benennen Sie die konkrete Beeinträchtigung Ihres Urlaubsortes.
- Lehnen Sie Gutscheine ab, wenn Sie die gesetzlich vorgesehene Erstattung wünschen.
Sind Sie von den Waldbränden in Frankreich oder Spanien betroffen und unsicher, welche Ansprüche Ihnen zustehen? Kanzlei Hotes ist auf Reiserecht und Fluggastrechte spezialisiert. Wir prüfen kostenlos, ob Sie kostenfrei stornieren können, und setzen Ihre Ansprüche durch – schnell, unkompliziert und für Sie transparent. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine kostenlose Ersteinschätzung unter www.anwalt-reiserecht.de.