Die Anzeige wechselt von 14:20 auf 16:45, anschließend auf 18:10. Letztlich erreichen Sie Ihr Ziel vier Stunden verspätet, ein Urlaubstag ist verloren. Daheim trifft die E-Mail der Fluggesellschaft ein: ein Gutschein über 50 Euro nebst Verweis auf außergewöhnliche Umstände. Dieser Schriftsatz stellt in den allermeisten Fällen den Versuch dar, eine wesentlich höhere Forderung kleinzurechnen.
Ein auf Reiserecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Köln vertritt Reisende bundesweit gegenüber Fluggesellschaften, Reiseveranstaltern und Reedereien. Möchten Sie Ihren Fall unmittelbar darlegen, können Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen.
Grundlage bildet die europäische Fluggastrechteverordnung, konkret die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Sie findet Anwendung, wenn Ihr Flug innerhalb der EU abhebt. Hebt er außerhalb der EU ab, gilt sie dennoch, falls das Ziel in der EU liegt und die Fluggesellschaft dort ihren Sitz hat. Ein Flug von Köln nach Antalya wird erfasst, ein Flug von Antalya nach Köln mit einer türkischen Airline hingegen nicht.
Der Text der Verordnung sieht eine Ausgleichszahlung ausdrücklich nur bei Annullierung und Nichtbeförderung vor. Dass auch Verspätungen erfasst werden, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt. Wer sein Ziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung erreicht, erfährt denselben Zeitverlust wie bei einer Annullierung. Diese Rechtsprechung besteht seit Jahren, wird von Fluggesellschaften am Telefon jedoch weiterhin in Frage gestellt.
Beim dritten Punkt kommt es auf einen bestimmten Moment an: den Augenblick, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere das Flugzeug verlassen können. Nicht das Aufsetzen auf der Landebahn, nicht das Erreichen der Parkposition. Bei knappen Fällen rund um die Drei-Stunden-Grenze entscheidet dieser Unterschied über den gesamten Anspruch.
Die Höhe richtet sich ausschließlich nach der Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen. Bis 1.500 Kilometer beträgt sie 250 Euro, beispielsweise auf der Strecke Köln nach Mallorca. Zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sowie bei allen längeren Flügen innerhalb der EU beträgt sie 400 Euro, beispielsweise Düsseldorf nach Kreta. Ab 3.500 Kilometern außerhalb der EU beträgt sie 600 Euro, beispielsweise Frankfurt nach New York.
Bei Strecken über 3.500 Kilometern ist die Airline berechtigt, auf 300 Euro zu kürzen, wenn sie eine Ersatzbeförderung organisiert und Sie damit weniger als vier Stunden später eintreffen. Diese Kürzung wird regelmäßig auch dort vorgenommen, wo sie rechtlich nicht zulässig ist. Reisen mehrere Personen gemeinsam, steht jedem Passagier der volle Betrag zu. Eine vierköpfige Familie auf dem Rückflug aus der Dominikanischen Republik erhält somit 2.400 Euro.
Anspruchsberechtigt ist jeder Passagier mit eigenem Sitzplatz, auch Kinder. Ob Sie privat oder geschäftlich unterwegs waren, ist unerheblich. Bei einer Geschäftsreise steht die Entschädigung dem Reisenden zu, nicht dem Arbeitgeber, der das Ticket finanziert hat. Nur Kleinkinder ohne eigenen Sitzplatz und Passagiere mit kostenlosen oder nicht öffentlich verfügbaren Ermäßigungstarifen sind ausgenommen.
Lassen Sie die tatsächliche Ankunftszeit überprüfen, bevor Sie ein Angebot der Airline akzeptieren. Der Unterschied zwischen Landung und Türöffnung entscheidet in der Praxis häufiger über den Anspruch als der Verspätungsgrund.
Die Fluggesellschaft kann der Ausgleichszahlung nur entgehen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, die selbst durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen wären. Die Beweislast hierfür liegt bei der Airline, nicht bei Ihnen. Eine pauschale Bezugnahme in der Ablehnungsmail reicht dafür nicht aus.
Ein technischer Defekt am Flugzeug zählt zum normalen Betriebsrisiko einer Fluggesellschaft. Dies gilt auch für unerwartet auftretende Materialfehler, da Wartung und Instandhaltung in der Verantwortung der Airline liegen. Ebenso wenig schützt ein Streik der eigenen Piloten oder Flugbegleiter. Auch ein wilder Streik, bei dem sich Beschäftigte nach einer Umstrukturierung massenhaft krankmelden, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Ebenfalls unbeachtlich sind Personalmangel, Überbuchung und organisatorische Fehler in der Umlaufplanung. Kommt Ihre Maschine zu spät an, weil sie bereits am Vormittag in Palma verspätet gestartet ist, bleibt Ihr Anspruch bestehen. Selbst bei einem echten außergewöhnlichen Umstand muss die Airline zusätzlich nachweisen, dass sie eine Ersatzmaschine, eine Umbuchung oder eine Verschiebung des Umlaufs geprüft hat.
Lassen Sie eine Ablehnung durch einen Rechtsanwalt prüfen, sobald sie sich auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Begründungen halten einer gerichtlichen Überprüfung häufig nicht stand.
Zusätzlich zur Ausgleichszahlung haben Sie einen weiteren Anspruch, der häufig übersehen wird. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Sie während der Wartezeit zu betreuen, unabhängig davon, wer die Verspätung zu verantworten hat. Selbst bei extremen Wetterbedingungen bleibt diese Verpflichtung bestehen. Die Betreuungspflicht greift ab zwei Stunden Wartezeit bei Strecken bis 1.500 Kilometer, ab drei Stunden bei Strecken bis 3.500 Kilometer und ab vier Stunden bei allen darüber hinausgehenden Distanzen.
Die Airline schuldet Ihnen Verpflegung und Erfrischungen entsprechend der Dauer der Wartezeit sowie die Möglichkeit zu zwei Telefonaten oder Nachrichten. Wird der Abflug auf den Folgetag verschoben, muss zusätzlich eine Hotelübernachtung samt Transfer gestellt werden.
Kommt die Airline dieser Pflicht nicht nach, können Sie sich eigenständig versorgen und die entstandenen Aufwendungen zurückfordern. Bewahren Sie sämtliche Belege auf. Angemessen bedeutet dabei: das, was Sie in vergleichbarer Situation auch aus eigener Tasche bezahlt hätten.
Der am häufigsten auftretende Streitfall in unserer Kanzlei: Der Zubringerflug nach Frankfurt verspätet sich um 40 Minuten, der Langstreckenflug ist bereits weg, und Sie erreichen Ihr Ziel erst am nächsten Morgen. Die Fluggesellschaft behauptet, die Verspätung des ersten Flugs habe keine drei Stunden betragen.
Diese Argumentation ist unzutreffend, sofern beide Flüge unter einer gemeinsamen Buchung erfasst waren. Maßgeblich ist ausschließlich die Ankunftszeit am Endziel. Relevant ist die Buchungsnummer, nicht die Anzahl ausgegebener Bordkarten. Anders verhält es sich bei separat gebuchten Flügen: Wer den Billigflug nach Barcelona und den Anschlussflug nach Lima getrennt reserviert, übernimmt das Risiko selbst. Gleiches gilt, wenn Sie den Anschlussflug versäumen, weil Sie nicht rechtzeitig am Gate erschienen sind.
Eine einheitliche Buchung über denselben Vermittler kann jedoch ausreichend sein, selbst wenn unterschiedliche Fluggesellschaften involviert sind und separate Tickets ausgestellt wurden. Der Europäische Gerichtshof stellt darauf ab, ob die Teilstrecken als einheitliche Beförderungsleistung verkauft wurden. Solche Konstellationen verdienen eine eingehende Prüfung, da Portale diese Fälle routinemäßig ablehnen.
Gehört der Flug zu einer Pauschalreise, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Die Ausgleichszahlung können Sie weiterhin gegenüber der durchführenden Fluggesellschaft geltend machen. Parallel dazu können Sie vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises fordern, da ein Reisetag vollständig oder teilweise entfallen ist. Beide Ansprüche existieren unabhängig voneinander, allerdings wird die Ausgleichszahlung auf eine Preisminderung wegen desselben Zeitverlusts angerechnet.
Trifft Ihr Gepäck verspätet ein oder wird es beschädigt geliefert, entsteht ein zusätzlicher, eigenständiger Anspruch. Solche Sachverhalte behandeln wir unter Gepäckverlust und beschädigtes Gepäck. Entfällt durch die Verspätung eine Hotelnacht oder weist das Zimmer Mängel auf, kommen ergänzend die Regelungen zu Mängel am Hotel zur Anwendung.
Fertigen Sie ein Foto der Anzeigetafel an, auf dem sowohl die Verspätung als auch die Uhrzeit erkennbar sind. Bitten Sie am Schalter um eine schriftliche Bestätigung des Verspätungsgrunds, zur Not handschriftlich auf Ihrer Bordkarte vermerkt. Bewahren Sie sämtliche Bordkarten, die Buchungsbestätigung sowie alle Belege sorgfältig auf. Dokumentieren Sie den genauen Moment, in dem die Türen am Zielflughafen geöffnet wurden. Hierfür reicht ein Foto Ihres Handydisplays mit erkennbarer Uhrzeit aus.
Kontaktieren Sie die Fluggesellschaft schriftlich und geben Sie dabei Flugnummer, Datum, Buchungsnummer sowie die tatsächliche Ankunftszeit an. Verlangen Sie den exakten Betrag und räumen Sie eine Frist von 14 Tagen ein. Verzichten Sie nach Möglichkeit auf das Onlineformular der Airline und wählen Sie stattdessen einen nachweisbaren Zustellweg. Nur durch eine ordnungsgemäße Mahnung kommt die Fluggesellschaft in Verzug, wodurch sie ab diesem Moment auch für die Anwaltskosten aufkommen muss.
Bleibt die Airline untätig, ist der Gang zum Amtsgericht erforderlich. Die Zuständigkeit liegt wahlweise beim Gericht am Abflug- oder am Ankunftsort, für Reisende aus dem Rheinland kommt daher oft Köln oder Bonn in Betracht. Die Rechtsprechung ist eindeutig, und zahlreiche Fluggesellschaften leisten Zahlung, sobald ihnen die Klage zugestellt wurde. Einzelheiten zu unserem Vorgehen entnehmen Sie der Seite Hilfe bei Flugverspätungen und Annullierungen.
Die Verjährungsfrist umfasst drei Jahre, ihr Lauf beginnt jedoch erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Flug durchgeführt wurde. Ein Flug vom Mai 2024 verjährt folglich erst am 31. Dezember 2027. Sollten Sie ältere Sachverhalte vorliegen haben, ist eine Prüfung durchaus sinnvoll.
Europäisches Parlament und Rat haben im Sommer 2026 eine Überarbeitung der Verordnung verabschiedet. Für Reisende bedeutet dies Bestandsschutz: Die Drei-Stunden-Grenze bleibt erhalten, ebenso die Entschädigungsbeträge von 250, 400 und 600 Euro.
Neu hinzu kommt eine aktive Informationsverpflichtung der Airlines binnen 96 Stunden nach einer Störung, zudem wird der Begriff der außergewöhnlichen Umstände präziser gefasst. Diese Regelungen treten voraussichtlich Mitte 2027 in Kraft. Für sämtliche Flüge bis zu diesem Zeitpunkt gilt weiterhin das bestehende Recht. Vergleichbares gilt für den Rücktritt von einer Reise aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, hierzu haben wir die Voraussetzungen bei Reisen mit höherer Gewalt dargelegt.
Fluggastrechte-Portale rechnen auf Provisionsbasis ab, wobei 25 bis 35 Prozent der durchgesetzten Summe üblich sind. Bei einer Entschädigung von 600 Euro verbleiben Ihnen somit etwa 400 Euro. Der Vorteil liegt darin, dass Sie kein eigenes Kostenrisiko tragen und Standardfälle mit guten Erfolgsaussichten dort verlässlich abgewickelt werden.
Anders verhält es sich bei Fällen, die vom üblichen Schema abweichen. Portale weisen Fälle mit getrennt gebuchten Flügen, ausländischen Airlines, besonderen Sachverhalten oder zurückliegenden Flügen oft zurück, da sich der Bearbeitungsaufwand wirtschaftlich nicht lohnt. Genau solche Mandate nimmt ein Rechtsanwalt an. Mehrere Mandanten haben sich an einen Rechtsanwalt gewandt, nachdem andere Stellen ihre Fälle abgelehnt hatten.
Ein weiterer Aspekt sind die Kosten. Gerät die Fluggesellschaft nach erfolgter Mahnung in Verzug, zählt die Vergütung des Rechtsanwalts zum erstattungsfähigen Schaden und muss von der Gegenseite übernommen werden. In dieser Konstellation erhalten Sie die Ausgleichszahlung in voller Höhe.
Erreichen Sie Ihr Ziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung, haben Sie Anspruch auf 250 bis 600 Euro – unabhängig davon, was Sie für das Ticket bezahlt haben. Die Fluggesellschaft entgeht dieser Pflicht nur bei tatsächlich außergewöhnlichen Umständen, technische Probleme, Streiks der eigenen Mitarbeiter oder fehlendes Personal zählen nicht dazu. Zusätzlich zur pauschalen Ausgleichszahlung müssen Hotelkosten, Verpflegungsaufwendungen und weitere entstandene Mehrkosten separat erstattet werden.
Wer seinen Anspruch schriftlich dokumentiert und alle Nachweise aufbewahrt, steht auf der sicheren Seite. Möchten Sie hingegen eine gebuchte Reise vor Reiseantritt rückgängig machen, finden Sie im Beitrag zur Stornierung Ihrer Reise weiterführende Informationen.
Eine Prüfung Ihres Falls ist ratsam, wenn die Fluggesellschaft Ihre Forderung abgelehnt hat, auf Ihre Anfrage nicht reagiert oder Ihnen statt einer Zahlung einen Gutschein anbietet. Ein Rechtsanwalt betreut Reisende aus Köln, Bonn und ganz Deutschland – sowohl telefonisch als auch digital.
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