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Neue Fluggastrechte ab 2027: Was sich für Passagiere ändert

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Die Europäische Union hat eine Reform der Fluggastrechte beschlossen. Während drei Stunden Verspätung und bis zu 600 Euro Entschädigung erhalten bleiben, schränken neue Fristen den Handlungsspielraum deutlich ein. Eine Übersicht.

Geänderte Fluggastrechte ab 2027: Welche Neuerungen für Passagiere gelten

Dreizehn Jahre wartete der Entwurf auf seine Umsetzung, wiederholt kamen die Verhandlungen zum Stillstand. Am 13. Juli 2026 nahmen die Verkehrsminister der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel die letzte formelle Hürde und stimmten der Reform der Fluggastrechte zu. Für Reisende bedeutet das Resultat überwiegend eine positive Nachricht, an einem wesentlichen Punkt allerdings auch eine Verschärfung, die bisher kaum Aufmerksamkeit erhält.

Wir sind eine auf Reiserecht spezialisierte Kanzlei aus Köln und vertreten Reisende bundesweit gegenüber Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern. Wenn Sie einen offenen Fall haben, können Sie über unser Formular Ihre Ansprüche prüfen lassen. Für sämtliche Flüge bis zum Inkrafttreten ändert sich nichts.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Drei Stunden bleiben: Die Grenze für den Ausgleichsanspruch wird nicht auf vier Stunden erhöht, wie zwischenzeitlich im Gespräch war.
  • 250 bis 600 Euro bleiben: Die Entschädigungssummen werden nicht reduziert.
  • Neun Monate zum Handeln: Wer Entschädigung geltend machen will, muss künftig eine wesentlich knappere Frist einhalten.
  • 96 Stunden Informationspflicht: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, aktiv über die zustehenden Rechte zu informieren.
  • Geltung ab Mitte 2027: Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die gegenwärtige Rechtslage ohne Änderung bestehen.

Verfahrensstand und Inkrafttreten der neuen Regelungen

Die Reform umfasst die Fluggastrechteverordnung, konkret die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, sowie die Verordnung über die Haftung von Luftfahrtunternehmen. Ein Kompromiss wurde Mitte Juni 2026 nach einem Vermittlungsverfahren zwischen Rat und Parlament erreicht. Anfang Juli stimmte das Europäische Parlament mit deutlicher Mehrheit zu, die Mitgliedstaaten folgten am 13. Juli 2026.

Die Zahlen belegen, wie klar das Ergebnis letztlich ausfiel. Im Parlament votierten 646 Abgeordnete für den Kompromiss, lediglich zwölf dagegen. Die lange Verfahrensdauer ist auf den Rat zurückzuführen: Der Vorschlag der Europäischen Kommission datiert aus 2013, danach stagnierte das Verfahren über elf Jahre. Erst als die Verkehrsminister im Juni 2025 eine politische Einigung erreichten, kam Bewegung in den Prozess, wobei diese Einigung auf ein geringeres Schutzniveau abzielte und im Parlament scheiterte. Den Durchbruch brachte schließlich ein förmliches Vermittlungsverfahren mit festgelegter Frist.

Die neuen Regeln werden voraussichtlich ab Mitte 2027 verbindlich. Die Fluggesellschaften haben nach Inkrafttreten zwölf Monate Umsetzungszeit, können die Änderungen jedoch auch vorzeitig umsetzen. In der Praxis bedeutet dies: Für Ihren Flug im Sommer 2026 und sämtliche Flüge bis zum Geltungsbeginn bleibt die aktuelle Rechtslage ohne Änderungen bestehen.

Der Anwendungsbereich bleibt im Wesentlichen unverändert. Erfasst werden alle Flüge, die von einem EU-Flughafen starten. Bei Flügen, die in der EU ankommen, findet die Verordnung nur Anwendung, wenn die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Ein Rückflug aus Bangkok mit einer thailändischen Airline fällt somit auch weiterhin nicht unter die Verordnung.

Parallel dazu haben Parlament und Mitgliedstaaten Änderungen bei der Durchsetzung von Reiserechten vereinbart, die noch der formellen Bestätigung bedürfen und zeitgleich in Kraft treten sollen. Vorgesehen ist unter anderem ein einheitliches Antragsformular. Zudem soll klargestellt werden, dass Passagiere bei einer Annullierung den vollständigen Ticketpreis zurückerhalten und eine Vermittlungsgebühr von Onlineplattformen oder Reisebüros nicht einbehalten werden darf. Für Pauschalreisende sind zusätzlich die Ansprüche gegen den Veranstalter relevant, die wir unter Ansprüche bei der Pauschalreise erläutern.

Unveränderte Regelungen: drei Stunden und 250 bis 600 Euro

Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Entschädigung beginnt. Im Juni 2025 hatten die Mitgliedstaaten vorgeschlagen, die Grenze auf vier Stunden heraufzusetzen und gleichzeitig die Entschädigungssummen zu reduzieren. Deutschland verweigerte diesem Vorschlag seinerzeit die Zustimmung. Das Europäische Parlament forderte die Beibehaltung der geltenden Regelung und konnte sich in den Gesprächen damit durchsetzen.

Die Ausgangslage bleibt also bestehen: Der Anspruch auf Ausgleichszahlung entsteht ab drei Stunden Verspätung bei Ankunft am Zielflughafen. Die Staffelung nach Flugdistanz gilt unverändert mit 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro für mittlere Distanzen und 600 Euro für längere Strecken außerhalb der EU. Der gezahlte Ticketpreis spielt dabei weiterhin keine Rolle.

Auch bei den Betreuungsleistungen ändert sich nichts. Verpflegung und Erfrischungen während der Wartezeit, Möglichkeiten zur Kommunikation sowie im Falle einer Verschiebung auf den nächsten Tag Hotelunterkunft einschließlich Transfer muss die Fluggesellschaft nach wie vor unabhängig vom Störungsgrund bereitstellen. Gleiches gilt für den Anspruch auf anderweitige Beförderung oder Rückerstattung des Ticketpreises im Annullierungsfall. Diese Leistungen stehen zusätzlich zur Ausgleichszahlung zu und werden nicht gegeneinander aufgerechnet.

Wäre der ursprüngliche Vorschlag umgesetzt worden, hätte dies einen beträchtlichen Anteil der aktuellen Fälle ausgeschlossen. Verspätungen im Bereich zwischen drei und vier Stunden kommen praktisch häufig vor, insbesondere auf innereuropäischen Verbindungen. Wie sich ein Anspruch aktuell ermitteln und geltend machen lässt, erläutern wir unter Hilfe bei Flugverspätungen und Annullierungen.

Neue Fristen: 96 Stunden, neun Monate und 30 Tage

Den praktisch wichtigsten Teil der Reform bilden die Fristen. Bisher fehlten in der Verordnung hierzu konkrete Vorgaben, wodurch Fluggesellschaften weitreichende Spielräume hatten. Zukünftig greift ein verbindliches Verfahren mit drei Etappen.

  • 96 Stunden: Liegt ein Anspruch auf Ausgleich vor, muss die Airline die Betroffenen binnen 96 Stunden nach Reiseende elektronisch informieren und darlegen, wie der Anspruch geltend gemacht werden kann.
  • Neun Monate: Im Anschluss steht Reisenden eine Frist von neun Monaten zur Verfügung, um die Entschädigung zu beantragen.
  • 30 Kalendertage: Daraufhin ist die Fluggesellschaft verpflichtet, entweder zu zahlen oder schriftlich zu begründen, weshalb eine Zahlung unterbleibt.

Die erste sowie die dritte Frist verbessern die Stellung der Passagiere erheblich. Wer gegenwärtig eine Ablehnung erhält, bekommt oft ein Standardschreiben ohne Begründung oder überhaupt keine Rückmeldung. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Begründung innerhalb von 30 Tagen verändert die Ausgangslage bei Verhandlungen und vor Gericht grundlegend.

Die Neun-Monats-Frist entfaltet hingegen eine gegenteilige Wirkung. Nach deutschem Recht verjähren Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung derzeit innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug im Juni 2024 lässt sich demnach bis Ende 2027 verfolgen. Künftig wäre eine derartige Konstellation wesentlich früher verfristet.

Hinzu tritt ein praktischer Gesichtspunkt. Die Neun-Monats-Frist knüpft an die Information der Airline an, und eben diese Information wird künftig zur Pflicht. Wer sie nicht erhält, sollte dies dokumentieren, da eine unterlassene Informationspflicht der Fluggesellschaft nicht zu Lasten des Passagiers gehen darf. Screenshots der Kommunikation, Zeitpunkte sowie die Buchungsnummer gehören daher in eine separate Ablage, die Sie nach dem Flug einmalig anlegen und anschließend nicht mehr rekonstruieren müssen.

Wie sich diese Antragsfrist im Detail zum nationalen Verjährungsrecht verhält, ist bislang nicht abschließend geklärt und wird die Gerichte beschäftigen.

Für die Praxis lautet die Empfehlung jedoch eindeutig, unabhängig vom Ausgang dieser Diskussion: Melden Sie Ansprüche unmittelbar nach dem betroffenen Flug an und warten Sie nicht ab. Wer seine Bordkarten bislang bis zum dritten Jahr aufbewahrte, sollte sich diese Gewohnheit abgewöhnen.

Handgepäck, Sitzplätze für Familien und ein Verzeichnis außergewöhnlicher Umstände

Über die Fristen hinaus enthält die Reform weitere Neuerungen, die sich bereits im Buchungsprozess bemerkbar machen. Fluggesellschaften sind zukünftig verpflichtet, den Preis grundsätzlich inklusive Handgepäck auszuweisen. Damit sind ein kleines Kabinengepäckstück sowie eine Handtasche automatisch im dargestellten Ticketpreis enthalten. Tarife zu niedrigeren Preisen für Passagiere, die bewusst auf Handgepäck verzichten möchten, sind weiterhin zulässig. Die Vergleichbarkeit der Preise verschiedener Anbieter wird dadurch deutlich vereinfacht.

Für Familien ergibt sich durch eine zusätzliche Regelung ein Vorteil. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zukünftig kostenfrei neben ihren Eltern platziert werden, ohne dass hierfür ein Aufpreis für die Sitzplatzwahl zu entrichten ist. Eine entsprechende Vorschrift besteht für Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie deren Begleitpersonen. Darüber hinaus wird die Haftung der Fluggesellschaften im Zusammenhang mit Mobilitätshilfen wie Rollstühlen ausgeweitet, die in der Vergangenheit häufig nur mangelhaft kompensiert wurden.

Die rechtlich weitreichendste Änderung betrifft jedoch einen anderen Aspekt: Zukünftig werden diejenigen Umstände gesetzlich festgelegt, die als außergewöhnlich einzustufen sind und die Fluggesellschaft somit von ihrer Ausgleichspflicht entbinden. Bis dato ergab sich diese Differenzierung ausschließlich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs.

Ein wesentlicher Anteil dieser Rechtsprechung wird durch die Reform direkt in den Verordnungstext integriert. Dies entzieht den Fluggesellschaften die Möglichkeit, sich auf angebliche Lücken im Gesetz zu stützen. Welche Argumentationen bereits gegenwärtig keine Grundlage haben, wurde von uns separat zusammengestellt, darunter auch für Sachverhalte im Zusammenhang mit höherer Gewalt.

Verbraucherschutzverbände beurteilen das Reformpaket größtenteils als vorteilhaft, da das vorhandene Schutzniveau beibehalten und stellenweise ausgebaut wurde. Kritische Stimmen beziehen sich hauptsächlich auf zwei Punkte: auf die verkürzte Geltendmachungsfrist sowie darauf, dass die gesetzliche Festlegung der außergewöhnlichen Umstände in der praktischen Anwendung auch als Sammlung von Rechtfertigungen missbraucht werden könnte, sofern sie zu großzügig ausgelegt wird. Welche Konsequenzen sich daraus ergeben, lässt sich erst beurteilen, sobald die ersten Sachverhalte nach der neuen Rechtslage beurteilt wurden.

Zusätzliche Verbesserungen ergeben sich im Gepäckbereich. Die Haftungsvorschriften werden modifiziert und die Abläufe vereinfacht. Wie Ansprüche bei abhanden gekommenem oder beschädigtem Gepäck gegenwärtig durchgesetzt werden können, stellen wir unter dem zugehörigen Leistungsbereich dar.

Wann ist rechtliche Beratung während des Übergangs zur neuen Rechtslage sinnvoll?

Vorrangig betrifft dies sämtliche noch nicht abgeschlossenen Altfälle. Für Flüge vor Inkrafttreten der Reform greift die bestehende Rechtslage mit ihrer dreijährigen Verjährungsfrist. Wer Bordkarten aus den Jahren 2023 bis 2026 aufbewahrt hat und den Vorgang bislang nicht weiterverfolgt hat, sollte dies umgehend nachholen. Diese Ansprüche erlöschen nicht mit Rückwirkung, doch die Frist läuft weiter.

Eine Prüfung empfiehlt sich ebenfalls in Konstellationen, in denen eine Fluggesellschaft die Reform vor dem regulären Zeitpunkt umsetzt. Die Verordnung gestattet dies ausdrücklich, wodurch eine Übergangsphase mit unterschiedlicher Handhabung entstehen wird. Beruft sich eine Airline auf eine Frist, die für Ihren Flug noch keine Gültigkeit besaß, stellt dies einen Ansatzpunkt dar, an dem sich Einspruch lohnt.

Die Kostenfrage bleibt unberührt. Gerät die Fluggesellschaft nach einer Mahnung in Verzug, zählt meine Vergütung zum erstattungsfähigen Schaden und ist von der Gegenseite zu übernehmen. Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor, hole ich die Deckungszusage ein.

Ein dritter Anwendungsfall betrifft Pauschalreisende. Wer den Flug als Bestandteil eines Gesamtpakets gebucht hat, besitzt neben der Ausgleichszahlung gegenüber der Fluggesellschaft zusätzlich Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter. Diese orientieren sich am deutschen Reisevertragsrecht und bleiben von der Reform der Fluggastrechte unberührt. Für sie gilt eine separate, erheblich kürzere Verjährungsfrist von zwei Jahren. Beide Wege parallel zu beschreiten, erweist sich in der Praxis häufig als ergiebiger als die Beschränkung auf einen.

Schildern Sie mir Ihren Fall mit Flugnummer und Datum, falls Sie unsicher sind, welche Rechtslage für Sie maßgeblich ist. Die Einordnung gestaltet sich in der Übergangszeit nicht immer eindeutig.

Fazit: Die positiven Änderungen überwiegen, doch die Zeit für Ihr Handeln wird knapper

Das geltende Schutzniveau wird durch die Reform bewahrt. Die Schwellenwerte von drei Stunden sowie die Beträge zwischen 250 und 600 Euro bleiben bestehen, während die zeitweilig diskutierte Erhöhung auf vier Stunden verworfen wurde. Neu hinzu treten eine verbindliche Informationspflicht der Fluggesellschaften innerhalb von 96 Stunden, eine 30-Tage-Frist für Auszahlung oder schriftliche Begründung sowie ein gesetzlich fixierter Katalog außergewöhnlicher Umstände. Diesen Verbesserungen steht allerdings die neue Neun-Monats-Frist für die Antragstellung gegenüber, die erheblich kürzer ausfällt als die bisherige Verjährungsfrist nach deutschem Recht. Planen Sie hingegen eine Reise vor Reiseantritt zu stornieren, greifen spezielle Regelungen, die wir unter Hilfe bei Stornierungen dargelegt haben.

Aufschlussreich ist zudem, was die Reform unberührt lässt. Der Anwendungsbereich weist nach wie vor Lücken auf, da Rückflüge aus Drittstaaten mit außereuropäischen Fluggesellschaften weiterhin nicht erfasst werden. Gerade diese Konstellation betrifft Fernreisende in der Regel. In diesen Fällen verbleiben Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen sowie dem jeweiligen nationalen Recht, die jedoch eine andere Struktur aufweisen und das Vorliegen eines konkreten Schadens erfordern.

Für den praktischen Umgang ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung: Werden Sie frühzeitig aktiv. Bewahren Sie Bordkarten und Buchungsbestätigung auf, dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Türöffnung am Zielflughafen und machen Sie Ihren Anspruch ohne Verzögerung geltend. Diese Empfehlung hat bereits heute Gültigkeit, ab Mitte 2027 wird sie zur zwingenden Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs.

Nehmen Sie telefonisch oder schriftlich Kontakt mit uns auf, wenn Sie einen bestehenden Fall überprüfen lassen möchten.

Ihr Anwalt

Kanzlei Hotes, Malte Hotes Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Malte Hotes

Linkedin Studium Studium der Rechtswissenschaften Bielefeld, Bonn und Helsinki · Abschluss 2016 (Universität Bonn) 2016–2019 Angestellter Rechtsanwalt Oberlandesgericht Köln u. ...
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