Angekommen im vermeintlichen Urlaubsparadies treffen Realität und Vorstellung aufeinander. Das auf den Bildern schöne Zimmer ist bei Ankunft von Schmutz und Ungeziefer befallen. Um sich herum hören Sie nicht das Rauschen des Meeres, sondern den Baulärm einer nahegelegenen Baustelle. Auch die Ausstattung des Hotels ist nicht so wie erwartet, denn der Pool ist nicht nutzbar. Oder das Hotel ist überbucht und Sie fühlen sich unerwünscht. Sobald Sie den Mangel bei Ihrem Reiseveranstalter oder an der Rezeption gemeldet haben, wird Ihnen dann eine Ersatzunterkunft angeboten. Doch meistens entspricht dieses Ersatzhotel nicht dem gebuchten Standard. In jedem Fall können Sie eine Minderung verlangen. Eine Klage rentiert sich für Sie, da die Entschädigungshöhe anhand von Reisemängeltabellen wie der Frankfurter- oder Kemptener-Tabelle gut abzuschätzen ist. Deshalb lohnt sich auch die Einschaltung eines Fachanwalts, denn die meisten Reiseanbieter stellen sich zunächst schief. Doch dies sollte Sie nicht abhalten. Denn gleichzeitig wollen Reiseveranstalter auch Gerichtskosten und einen schlechten Ruf vermeiden, wodurch auch hohe Erfolgschancen auf eine Entschädigung für Sie entstehen.
Egal, ob Hotelmängel oder Hotelüberbuchung, lassen Sie es nicht auf sich sitzen und kontaktieren Sie einen Anwalt und lassen Sie sich angemessen entschädigen!
Sobald Sie den Mangel entdecken oder in Ihrem überfüllten Hotel ankommen, kontaktieren Sie uns sofort. Wir beraten Sie über das weitere Vorgehen, damit Ihre Ansprüche sicher sind. Außerdem helfen wir Ihnen schon vor Ort, indem wir mit der Korrespondenz mit Ihrem Reiseveranstalter oder der Hotelleitung beginnen, um einen adäquaten Ersatz für Sie zu beschaffen. Gerade Baulärm gilt als häufigster Störfaktor im Urlaub und ist schwer beweisbar, weshalb sich Reiseveranstalter oftmals nicht kooperativ zeigen. Auch Hotelüberbuchungen sind leider keine Seltenheit mehr.
In einer kostenlosen Ersteinschätzung schätzen wir Ihre Erfolgschancen und geben einen transparenten Einblick auf die Kosten, welche Sie erwarten können. Sollte es zu einer Klage kommen, werden wir vor Gericht alles tun, um Ihren Entschädigungsanspruch möglichst kostengünstig für Sie durchzusetzen.
Unsere Kanzlei gilt deutschlandweit als ausgewiesener Experte im Reiserecht. Unsere jahrelange Praxiserfahrung und Auftritte im Fernsehen zeigen, dass Sie hier an der richtigen Adresse für Hotelmängel und Hotelüberbuchungen sind. Als persönlicher Berater in allen Belangen stehen wir Ihnen von dem Anruf aus dem Hotel bis hin zum Prozess zur Seite. So bekommen Sie garantiert die Entschädigung, die Ihnen zusteht.
Die Frankfurter Tabelle ist eine Reisemängeltabelle. Sie fasst Urteile des Landgerichts Frankfurt zu typischen Mängeln bei Pauschalreisen zusammen. Obwohl sie nicht mehr aktualisiert wird, dient sie bis heute als Orientierung, wie viel Geld Pauschalreisende bei welchen Mängeln verlangen können.
Nein, die Unterbringung in einem Ersatzhotel gilt als ein erheblicher Mangel, der zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt. Dies gilt umso mehr, wenn die Ersatzunterkunft nicht mit dem ursprünglichen Hotel vergleichbar ist. Auch bei einem gleichwertigen Hotel sind bis zu 25 % Minderung möglich.
Sie haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn Ihre Reise mangelhaft ist. Es gibt keinen Schadensersatz, wenn Sie oder ein Dritter den Mangel verschuldet haben oder unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen (z. B. Corona, Naturkatastrophen).
Die Entschädigung bemisst sich nach Einzelfall. Dabei werden der Reisepreis, die Reisedauer und der Grad der Beeinträchtigung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür können Reisemängeltabellen geben, z. B. Frankfurter-, Kemptener- oder ADAC-Tabelle.
Nein, denn sie basiert auf gesprochenem Recht, was in Deutschland nicht zur Verbindlichkeit führt. Inzwischen wird die Kemptener Reisemängeltabelle von Gerichten als verbindlicher als die veraltete Frankfurter Tabelle betrachtet, da sie regelmäßig aktualisiert wird.
Ja, bei erheblichen Mängeln kann ein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden verlangt werden. Dieser Anspruch steht neben der Minderung. Als Voraussetzung müssen Sie den Mangel sofort angezeigt haben. Der Reiseveranstalter muss zeigen, dass er alles in seiner Macht stehende dagegen getan hat.
Zwei Jahre nach Rückkehr verjähren Ihre Ansprüche auf Minderung des Reisepreises. Diese Frist darf der Reiseveranstalter nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzen.
Eine bereits angetretene Reise kann kostenlos vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird. Auch ein minderwertiges Ersatzhotel bei einer Hotelüberbuchung kann ein Grund zur Kündigung des gesamten Reisevertrages sein.
Nein, die Reisepreisminderung muss der Reiseveranstalter auszahlen. Wenn Sie einen Verrechnungsscheck erhalten und mit der Minderung nicht einverstanden sind, dürfen Sie diesen nicht einlösen. Vor Gericht scheint es sonst so, als hätten Sie das Angebot angenommen.
Anderes Hotel, anderes Zimmer, defekte Ausstattung, fehlender Balkon/ Terrasse, nicht behindertengerechte Ausstattung, Schwimmbad, nicht nutzbarer Pool, Baulärm, Straßenlärm, dreckiger Strand, Strandentfernung, Ungeziefer, Müll, Gerüche, fehlende Kinderbetreuung, keine Spielplätze
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