Ihr Flug wurde gecancelt und Sie müssen alleine am Flughafen warten? Oder Sie verpassen einen wichtigen Geschäftstermin, weil am Gate nichts passiert? Solche Probleme sind aufgrund von Streiks und Personalmangel am Flughafen keine Seltenheit mehr. Gerade wenn der Anschlussflug aus diesem Grund verpasst wird oder ein wichtiger Termin abgesagt werden muss, passt ein Flugausfall nicht in den Zeitplan. Sie stehen dann ohne viel Verpflegung am Gate und sind den Mitarbeitern der Airline ausgeliefert. Deshalb ist es wichtige die Fluggastrechteverordnung der EU zu kennen: EU-Verordnung 261/2004. Diese gilt bei Flügen in die EU und aus der EU sowie für Airlines mit Sitz in der EU. Außerdem sichert sie Ihnen wichtige Ansprüche!
Um eine angemessene Entschädigung zu erhalten und die Ansprüche durchzusetzen, sollten Sie jetzt einen Fachanwalt für Reiserecht kontaktieren.
Flugannullierungen und -verspätungen sind ärgerlich und kosten Geld. Gerade wenn ein wichtiger Geschäftstermin verpasst wird oder der Anschlussflug nicht erreichbar ist. Wenn es dann um Entschädigungszahlungen oder Betreuungsleistungen geht, ist die Airline oftmals nicht kulant. Wir als Fachanwälte für Reiserecht gehen gemeinsam mit Ihnen gegen dieses Verhalten vor. Zusammen setzen wir uns für die Auszahlung Ihrer Entschädigung ein. Unsere langjährige Praxiserfahrung zeigt, dass sich hartnäckiges Verhalten auszahlt und sie mit uns auf der richtigen Seite stehen. Rufen Sie uns am besten direkt vom Flughafen an, sodass wir das weitere Vorgehen besprechen können.
Kontaktieren Sie uns jetzt sofort und sichern Sie sich Ihre Entschädigung. Bei uns sind Sie in kompetenten und sicheren Händen.
Ihr Anspruch auf Entschädigung verfällt erst nach 3 Jahren. Um den Anspruch geltend zu machen, sollten Sie schon vorab alle Belege zu Ihrer Flugreise und möglichen Ausgaben sammeln. Wenden Sie sich dann schriftlich an die Airline. Die Bearbeitung der Airline zieht sich meist in die Länge.
Ja, auch bei einer Geschäftsreise hat der Flugreisende einen Anspruch auf die Entschädigungszahlung. Es ist hierbei unerheblich, wer den Flug bezahlt hat.
Ja, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen (z. B. Unwetter, Streik, Naturkatastrophen, politische Unruhen). Dann muss die Airline allerdings nachweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um eine Beeinträchtigung des Fluggast so gering wie möglich zu halten.
Wenden Sie sich zunächst an die Airline, denn aufgrund der EU- Fluggastrechteverordnung sind dort höhere Entschädigungszahlungen zu erwarten. Eine Verspätung oder Annullierung ist aber auch ein Reisemangel, sodass Sie sich zusätzlich an den Veranstalter wenden können.
Wenn die Airline alles mögliche getan hat, um den Flug stattfinden zu lassen, aber außergewöhnlichen Umstände vorliegen: Schlechtes Wetter, Streik, politische Unruhe, Vögel im Triebwerk (Vogelschlag), Naturkatastrophen, Pandemie. Dies muss von der Airline selbst bewiesen werden.
Ihre Verspätung betrug mindestens 3 Stunden und der Flug liegt nicht länger als 3 Jahre zurück. Außerdem flogen Sie in/von der EU mit einer Airline mit Sitz in der EU. Sie sind nicht kostenlos gereist und waren pünktlich am Check-in. Die Airline ist für die Verspätung/ Annullierung verantwortlich.
Holen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft Information zur Sachlage. Dann lassen sich auch direkt dort den Grund für die Verspätung/ Annullierung bestätigen. Bewahren Sie alle Dokumente auf und sammeln Belege für mögliche Ausgaben. Mitreisende können als Zeugen hilfreich sein.
Ab 2 Stunden Wartezeit muss die Airline Ihnen Snacks und Getränke zur Verfügung stellen. Wird Ihre Flugreise auf den nächsten Tag verschoben, haben Sie Anspruch auf eine Unterbringung. Sollte die Airline sich nicht darum kümmern, können Sie Ersatz für eigene Aufwendungen verlangen.
Nach der EU- Fluggastrechteverordnung 261/2004 bemisst sich die Entschädigung ab 3h Verspätung nach der Flugstrecke: Kurzstrecke bis zu 1500 Kilometer: 250 €, Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometer: 400 €, Langstrecke über 3500 Kilometer: 600 €
Nach Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-Verordnung muss sich der Reisende mindestens 45 Minuten vor Abflug am Abflugflughafen befinden, damit er eine Entschädigung erhält. Ob dies auch gilt, wenn die Verspätung von über 3h schon lange im voraus bekannt ist, wurde bislang noch nicht entschieden.
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