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Kanzlei Hotes

AG Köln weist Berufung auf IT-Ausfall ab: Eurowings verliert

Aktueller Beitrag im Reiserecht

AG Köln lehnt in zwei Fällen Berufung auf außergewöhnliche Umstände ab

In gleich zwei von Rechtsanwalt Hotes geführten Verfahren hat das Amtsgericht Köln entschieden: Ein pauschaler Verweis auf einen IT-Ausfall entbindet Fluggesellschaften nicht automatisch von ihrer Ausgleichspflicht nach der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004.

Keine Kausalität dargelegt – Eurowings verliert

In den Verfahren mit den Aktenzeichen 164 C 1107/24 und 128 C 596/24 machte Eurowings einen weltweiten IT-Ausfall als außergewöhnlichen Umstand geltend, um sich von Entschädigungszahlungen zu befreien. Doch beide Gerichte stellten fest: Es fehlt am konkreten Zusammenhang zwischen dem Systemausfall und der Annullierung des jeweiligen Flugs.

Besonders deutlich wird dies im Urteil 164 C 1107/24: Zwar sei der IT-Ausfall unstreitig bereits am Morgen des 19.07.2024 behoben gewesen – dennoch wurde der betroffene Flug frühzeitig gestrichen, ohne Erklärung, warum gerade dieser und nicht einer der anderen 469 durchgeführten Flüge betroffen war. Auch alternative Maßnahmen wie Umbuchungen oder manuelle Abfertigung wurden weder versucht noch nachvollziehbar ausgeschlossen.

Im zweiten Verfahren (Az. 128 C 596/24) unterstrich das Gericht dieselbe Argumentation: Die Begründung der Airline sei beliebig austauschbar und für jeden Flug des Tages denkbar – genau das zeige, dass der konkrete Kausalzusammenhang fehle. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Fazit

Wer sich auf außergewöhnliche Umstände beruft, muss den konkreten Zusammenhang zur Annullierung nachvollziehbar darlegen. Das ist Eurowings nicht gelungen – die Ausgleichsansprüche wurden zugesprochen.
Durch eine klare prozessuale Argumentation zahlt sich anwaltliche Vertretung aus – auch dann, wenn zunächst vieles auf außergewöhnliche Umstände hindeutet.

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