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Außergewöhnliche Umstände: Wann die Airline trotzdem zahlen muss

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Fluggesellschaft verweigert die Zahlung unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände? Wir überprüfen die Argumentation und setzen Ihren Entschädigungsanspruch durch. Zahlreiche Ablehnungen erweisen sich als unbegründet.

Außergewöhnliche Umstände: Wann die Fluggesellschaft dennoch zur Zahlung verpflichtet ist

Das Schreiben trifft in der Regel nach zwei bis sechs Wochen ein und enthält im Wesentlichen eine einzige Aussage: Außergewöhnliche Umstände hätten den Flug beeinträchtigt, weshalb keine Ausgleichszahlung erfolge. Keine Datumsangabe, kein Wettergutachten, kein technisches Dokument. Genau an dieser Stelle geben die meisten Fluggäste auf. Und genau darauf ist die Strategie ausgelegt.

Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Köln und ist auf Reiserecht spezialisiert. Bundesweit vertreten wir Fluggäste gegenüber Fluggesellschaften. Liegt Ihnen eine Ablehnung vor, lassen sich Ihre Ansprüche über unser Formular überprüfen. Wir teilen Ihnen ungeschönt mit, ob die angegebene Begründung rechtlich standhält.

Wissenswertes auf einen Blick:

  • Beweispflicht trägt die Fluggesellschaft: Sie ist verpflichtet nachzuweisen, dass tatsächlich außergewöhnliche Umstände bestanden. Eine allgemeine Formulierung reicht hierfür nicht aus.
  • Technische Probleme, Personalmangel und unternehmensinterne Streiks werden nach ständiger Rechtsprechung nicht als solche anerkannt.
  • Doppelte Prüfung erforderlich: Auch wenn ein tatsächlich außergewöhnlicher Umstand vorliegt, haftet die Fluggesellschaft, sofern sie keine verhältnismäßigen Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
  • Betreuungspflichten entfallen nicht: Versorgung mit Mahlzeiten, Hotelunterbringung und Beförderung zum Hotel muss die Fluggesellschaft selbst bei widrigen Wetterverhältnissen oder Streiks gewährleisten.

Rechtliche Bedeutung außergewöhnlicher Umstände

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt in Artikel 5 Absatz 3 nur einen einzigen Befreiungsgrund von der Zahlungspflicht. Eine Fluggesellschaft ist dann von der Zahlung entbunden, wenn die Störung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die selbst bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen wären.

Der Europäische Gerichtshof interpretiert diesen Begriff restriktiv. Ein Ereignis gilt nur dann als außergewöhnlich, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Es darf nach seiner Art nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb einer Fluggesellschaft zählen. Zudem muss es außerhalb ihres tatsächlichen Einflussbereichs liegen. Beide Kriterien müssen gleichzeitig vorliegen. Ein für Airlines routinemäßiges Ereignis verliert seinen gewöhnlichen Charakter nicht dadurch, dass es im konkreten Fall besonders nachteilig ausgefallen ist.

Entscheidend ist dabei die Beweislastverteilung. Sie sind nicht verpflichtet nachzuweisen, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat. Vielmehr trägt die Fluggesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein solcher Umstand existierte, dass dieser konkret Ihren Flug beeinträchtigt hat und dass er ursächlich für die Verspätung war. Vor Gericht scheitern zahlreiche Fluggesellschaften bereits an diesem Nachweis, da sie die erforderlichen Belege nicht beibringen.

Diese Ausnahmeregelung findet auf sämtliche Störungsformen gleichermaßen Anwendung, mithin auf Annullierungen, erhebliche Verspätungen und Nichtbeförderung infolge Überbuchung. Im Fall der Überbuchung greift sie faktisch niemals, da eine Fluggesellschaft, die mehr Buchungen annimmt als Sitzplätze zur Verfügung stehen, die Ursache hierfür selbst herbeigeführt hat. Auch eine kurzfristige Vorverlagerung des Abflugs um über eine Stunde wird von den Gerichten einer Annullierung gleichgestellt, weshalb identische Beurteilungsmaßstäbe zur Anwendung kommen.

Davon unberührt bestehen die Betreuungspflichten fort. Versorgung während der Wartezeit, zwei Kommunikationsmöglichkeiten sowie bei Verschiebung auf den Folgetag eine Hotelübernachtung einschließlich Transfer ist die Airline selbst dann verpflichtet bereitzustellen, wenn beispielsweise ein Vulkanausbruch den Luftraum unpassierbar macht. Wer sich unter diesen Umständen eigenständig versorgt hat, ist berechtigt, die entstandenen Aufwendungen zurückzufordern.

Welche Gründe werden vor Gericht anerkannt und welche nicht?

Über zwei Jahrzehnte Rechtsprechung haben zu eindeutigen Fallgruppen geführt. Anerkannt werden im Kern Ereignisse, die von außen in den Flugbetrieb eingreifen:

  • Extremwetter wie Sturm, Vereisung oder dichter Nebel, sofern dadurch der Betrieb tatsächlich unmöglich wird
  • Streiks externer Parteien, beispielsweise Fluglotsen, Sicherheitspersonal oder Flughafenmitarbeiter
  • Sicherheitsgefährdungen wie politische Unruhen, Terrorwarnungen oder eine unmittelbare Bedrohungslage am Zielort
  • Behördliche Verfügungen, beispielsweise eine kurzfristige Luftraum- oder Flughafensperrung
  • Medizinische Notfälle an Bord, die eine außerplanmäßige Zwischenlandung erforderlich machen

Wesentlich umfangreicher ist die Liste der Gründe, mit denen Fluggesellschaften scheitern. Ein technischer Defekt zählt zum normalen Betriebsrisiko, selbst wenn er unerwartet eintritt und die Wartung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wartung und Instandhaltung liegen im Verantwortungsbereich der Airline. Lediglich wenn ein Schaden durch äußere Einwirkung entstand, beispielsweise durch Sabotage oder einen versteckten Konstruktionsmangel mit Herstellerrückruf, kommt eine Ausnahme in Betracht.

Genauso wenig zählen Streiks der eigenen Beschäftigten. Piloten und Kabinenpersonal sind Teil des Unternehmens, ein Arbeitskampf mit ihnen gehört zum normalen unternehmerischen Risiko. Dies gilt ebenso für sogenannte wilde Streiks, bei denen sich Beschäftigte nach angekündigten Umstrukturierungen massenhaft krankmelden. Erkrankung einzelner Crewmitglieder, Überschreitung zulässiger Dienstzeiten, Personalmangel und Überbuchung stellen ebenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar.

Häufig wird die Vorflugkette übersehen. Startet Ihre Maschine verspätet, weil sie bereits vormittags auf einer anderen Strecke Verspätung hatte, kann sich die Airline nur dann auf die frühere Störung berufen, wenn diese ihrerseits außergewöhnlich war und sich bis zu Ihrem Flug auswirkte. Eine Kollision mit einem Treppenfahrzeug am Vorflughafen beispielsweise liegt im Verantwortungsbereich des Bodendienstes und entlastet die Fluggesellschaft nicht.

Ein besonderer Fall ist der Vogelschlag. Die Kollision mit einem Vogel liegt außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft und gilt in der Rechtsprechung derzeit als außergewöhnlicher Umstand. Entlastet wird die Airline dadurch allerdings nur, wenn sie die Maschine unverzüglich prüfen ließ und die dadurch bedingte Verzögerung minimal gehalten hat. Mit der beschlossenen Reform der Fluggastrechte soll die Definition insgesamt restriktiver gefasst werden, was auch diese Fallgruppe betrifft. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen bleibt die bisherige Bewertung maßgeblich.

Lassen Sie eine Ablehnung überprüfen, sobald sie sich auf Technik, Crew oder eine Verspätung des Vorflugs bezieht. Diese drei Begründungen halten in den allermeisten Fällen einer Prüfung nicht stand.

Der zweite Prüfschritt: zumutbare Maßnahmen der Fluggesellschaft

Auch wenn tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand bestand, ist Ihr Anspruch damit noch nicht vom Tisch. Die Verordnung fordert einen weiteren Beweis. Die Airline muss nachweisen, dass sich die Auswirkungen selbst durch alle zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten verhindern lassen. Dieser Prüfpunkt taucht in Ablehnungsschreiben quasi nie auf, entscheidet aber vor Gericht oft über den Ausgang.

Als zumutbar gilt alles, was ein wirtschaftlich sinnvoll agierendes Unternehmen in dieser Situation getan hätte, ohne unzumutbare Einbußen hinzunehmen. Darunter fällt etwa der Einsatz eines Ersatzflugzeugs, die Umbuchung auf eine Verbindung einer Partnergesellschaft, die Anpassung des Flugplans durch Vor- oder Rückverlegung oder die Beförderung über einen Ausweichflughafen. Streicht eine Fluggesellschaft nach einem sechsstündigen Unwetter am Vormittag den Flug einfach und vertröstet die Passagiere auf den Folgetag, obwohl abends noch Kapazitäten bei einer anderen Airline zur Verfügung standen, hat sie gegen diese Verpflichtung verstoßen.

Auch der zeitliche Puffer in der Flugplanung ist relevant. Wer seine Flugpläne derart knapp kalkuliert, dass bereits geringfügige Störungen Kettenreaktionen auslösen, kann sich im Nachhinein nicht auf Unvermeidbarkeit berufen. Die Gerichte erwarten keine unbeschränkte Vorsorge, aber durchaus eine nachweisbare Bemühung, die Verzögerung für Passagiere so gering wie möglich zu halten.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Verbindung von Palma nach Köln wird wegen eines Gewitters über Mallorca um vier Stunden nach hinten verlegt. Das Gewitter als solches stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar. Maßgeblich ist dann, was anschließend passierte. Hob die Maschine direkt nach Freigabe des Luftraums ab, entfällt der Anspruch. Wartete sie dagegen auf eine Ersatzcrew, weil die ursprüngliche Besatzung ihre maximale Dienstzeit überschritten hatte und keine Ablösung organisiert war, liegt die Ursache der Verspätung erneut im Einflussbereich der Airline und die Ausgleichszahlung steht Ihnen zu.

Praktisch heißt das: Fragen Sie bei einer Ablehnung konkret nach, welche Alternativen geprüft wurden. Bleibt eine Antwort aus, spricht das Bände. Wie ein Rechtsanwalt in solchen Verfahren vorgeht, erläutern wir auf der Seite Hilfe bei Flugverspätungen und Annullierungen.

Ablehnungsschreiben der Airline: So reagieren Sie richtig

Den ersten Schritt bildet eine konkrete Auskunftsaufforderung. Verlangen Sie von der Fluggesellschaft schriftlich die genaue Bezeichnung des angeblichen außergewöhnlichen Umstands, die Angabe des exakten Zeitpunkts sowie die Darlegung sämtlicher zumutbarer Maßnahmen, die ergriffen wurden. Setzen Sie eine Frist von zwei Wochen. Zahlreiche Ablehnungen werden nach einem derartigen Nachfassen stillschweigend zurückgezogen, da das Standardschreiben oft ohne sachliche Prüfung versandt wurde.

Gleichzeitig kann die Behauptung selbst überprüft werden. Wetterdaten der Flughäfen stehen öffentlich zur Verfügung und können stundengenau abgerufen werden. Ob andere Maschinen zum identischen Zeitpunkt regulär gestartet und gelandet sind, lässt sich mittels Flugverfolgungsdiensten nachvollziehen. Wenn am betreffenden Nachmittag dreißig Flüge planmäßig abgehoben haben, verliert der Hinweis auf das Wetter seine Tragfähigkeit. Derartige Recherchen führen wir für unsere Mandate routinemäßig durch.

Vermeiden Sie dabei drei typische Fehler. Akzeptieren Sie kein Gutscheinangebot, ohne es vorab prüfen zu lassen, denn ein Verzicht auf die Ausgleichszahlung entfaltet nur dann Wirkung, wenn Sie ihn in voller Kenntnis Ihrer Rechte erklärt haben. Kommunizieren Sie nicht ausschließlich über das Kontaktformular der Airline, da Sie auf diesem Weg keinen Nachweis über Inhalt und Zugang der Korrespondenz erhalten. Und lassen Sie sich nicht auf eine Kulanzzahlung ein, die als abschließende Regelung deklariert wird, solange der vollständige Betrag nicht geprüft ist.

Dokumentieren Sie darüber hinaus sämtliche Unterlagen, die Ihnen vorliegen. Bordkarten, Buchungsbestätigung, Fotos der Anzeigetafel, Durchsagen, Screenshots der App sowie jede Quittung für Verpflegung, Hotel oder Taxi. Halten Sie den Zeitpunkt fest, zu dem die Flugzeugtür am Zielflughafen geöffnet wurde. Diese Informationen lassen sich nachträglich nur schwer wiederherstellen.

Neben dem Gerichtsweg steht Ihnen die Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt zur Verfügung, das in Deutschland als Durchsetzungsstelle für die Fluggastrechteverordnung fungiert. Die Behörde kann Verstöße ahnden, spricht Ihnen die Entschädigung jedoch nicht direkt zu. Vergleichbares gilt für die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, deren Empfehlungen für beide Seiten unverbindlich bleiben. Beide Wege können zweckmäßig sein, wenn Sie Druck erzeugen möchten. Sobald es um die Zahlung selbst geht, führt an einer gerichtlichen Durchsetzung in den meisten Fällen kein Weg vorbei.

Beharrt die Airline auf ihrer Ablehnung, führt der Weg zum Amtsgericht. Zuständig ist wahlweise das Gericht am Abflug- oder am Ankunftsort, für Reisende aus dem Rheinland also häufig Köln oder Bonn. Die Verjährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre und beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Flug stattgefunden hat. Ein Flug im Juni 2024 kann somit bis Ende 2027 geltend gemacht werden. Beruhte der Ausfall auf einem Ereignis am Zielort, empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die Regelungen zu Reisen mit höherer Gewalt, da dann auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Betracht kommen.

Wann ist rechtliche Unterstützung bei einer Ablehnung sinnvoll?

Sobald die Ablehnung schriftlich eingegangen ist und außergewöhnliche Umstände als Grund genannt werden, ohne diese konkret nachzuweisen. Der Kern der Auseinandersetzung liegt dann nicht mehr in der Verspätung selbst, sondern darin, welche Nachweise die Fluggesellschaft tatsächlich erbringen kann. Ohne rechtlichen Beistand gelingt es selten, diese Auseinandersetzung erfolgreich zu führen, da die Airline darauf setzt, dass Sie sich mit Standardschreiben zufriedengeben oder die Sache aussitzen.

Fluggastportale rechnen erfolgsabhängig ab und behalten in der Regel zwischen 25 und 35 Prozent der durchgesetzten Summe ein. Für eindeutige Standardsituationen ist das ein praktischer Weg. Wenn die Airline jedoch fundiert widerspricht, mehrere separate Buchungen vorliegen oder eine Fluggesellschaft außerhalb Europas involviert ist, lehnen solche Portale die Übernahme häufig ab. Genau in diesen Situationen übernimmt ein Rechtsanwalt den Fall.

Dazu kommt der finanzielle Aspekt. Gerät die Fluggesellschaft nach einer Mahnung durch einen Rechtsanwalt in Verzug, zählt die anwaltliche Vergütung zum erstattungsfähigen Schaden und muss von der Gegenseite übernommen werden. Die Entschädigungssumme verbleibt dann vollständig bei Ihnen.

Zusammenfassung: Eine Ablehnung stellt keine endgültige Entscheidung dar

Die Berufung auf außergewöhnliche Umstände stellt lediglich eine Behauptung der Fluggesellschaft dar, kein rechtskräftiges Urteil. Der Nachweis obliegt ihr, dass das behauptete Ereignis tatsächlich eingetreten ist, Ihren Flug konkret beeinträchtigt hat und auch durch zumutbare Gegenmaßnahmen nicht hätte verhindert werden können. Technische Mängel, Personalausfälle in der Besatzung, Arbeitsniederlegungen der eigenen Mitarbeiter sowie Kapazitätsengpässe beim Personal fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Wetterphänomene und Streikmaßnahmen externer Dienstleister können nur dann als Rechtfertigung dienen, wenn sie konkret nachgewiesen werden. Betreuungspflichten und Ersatzbeförderung bleiben für die Airline in jedem Fall bestehen.

Handelt es sich bei der Reise um eine Pauschalreise, kommen zusätzliche Ansprüche gegenüber dem Veranstalter in Betracht, die der Rechtsanwalt unter Ansprüche bei der Pauschalreise aufbereitet hat.

Reichen Sie das Ablehnungsschreiben beim Rechtsanwalt ein, bevor Sie darauf reagieren. Eine voreilige Einwilligung oder das Akzeptieren eines Gutscheins kann die nachfolgende rechtliche Durchsetzung erheblich beeinträchtigen.

Ihr Anwalt

Kanzlei Hotes, Malte Hotes Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Malte Hotes

Linkedin Studium Studium der Rechtswissenschaften Bielefeld, Bonn und Helsinki · Abschluss 2016 (Universität Bonn) 2016–2019 Angestellter Rechtsanwalt Oberlandesgericht Köln u. ...
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