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Baustelle am Strand - Reisemangel oder nicht?

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Wann ist eine Baustelle am Strand ein Reisemangel?

Eine Baustelle am Strand stellt keinen Reisemangel dar, wenn der Reiseveranstalter zuvor darauf hingewiesen hat, so entschied das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 10. November 2016 (Aktenzeichen: 159 C 9571/15).

 

In diesem konkreten Fall hatte der Kläger eine Reise nach Abu Dhabi für sich und seine Familie im Zeitraum vom 30. Oktober 2014 bis zum 6. November 2014 gebucht. In der Buchungsbestätigung erhielt er folgende Information: „Bitte beachten Sie, dass bis zum 20. November 2014 ein Teil des Strandes saniert wird. Es kann zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen.“ Dennoch forderte der Kläger nach der Reise eine Preisminderung von 40%, da er den Hinweis als unzureichend und beschönigend empfand. Tatsächlich war die Hälfte des hotel-eigenen Strandes gesperrt, und es herrschte überall ein unerträglicher Lärmpegel.

 

Das Amtsgericht München teilte jedoch diese Ansicht nicht. Es betonte, dass der Hinweis auf die Strandsanierung ausdrücklich erfolgt war und nicht nur die Möglichkeit einer Sanierung angedeutet wurde. Der Reiseveranstalter hatte somit seiner Pflicht zur Information ausreichend nachgekommen. Zudem war die Information rechtzeitig erfolgt, da der Kläger noch genügend Zeit gehabt hätte, die Reise umzubuchen.

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