Fluggäste haben einen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft nach einer Annullierung von Flügen einen möglichst zeitnahen Ersatzflug anbietet oder aber nach Wunsch des Fluggastes den Ticketpreis zurückzahlt, wenn kein Interesse an der verspäteten Beförderung besteht.
Sollte sich der Fluggast für die Forderung einer Ersatzbeförderung entscheiden, so muss diese im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten des Luftfahrtunternehmens unverzüglich angeboten werden.
Bietet das Luftfahrtunternehmen trotz Aufforderung des Fluggastes keinen zeitnahen Ersatzflug an, können Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung (250 € / 400 € / 600€) bestehen, diese sind bei dem aktuellen Streik ansonsten ausgeschlossen, da die Airlines keinen Einfluss auf die Streikenden haben.
Bietet das Luftfahrtunternehmen keinen zeitnahen Ersatzflug an, besteht für den Fluggast die Möglichkeit, eigenverantwortlich einen Ersatz zu buchen und die hierfür entstehenden Mehrkosten von den Luftfahrtunternehmen, mit dem er der einen Vertrag geschlossen hat, zurückzufordern. Allerdings ist hier eine vorherige Fristsetzung vor Buchung des Ersatzfluges notwendig.
Die Rechte der Pauschalreisenden
Flugreisende, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, sollten sich beim Reiseveranstalter über die Beförderungsmöglichkeiten informieren. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, umgehend Ersatzflüge im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bereitzustellen.
Lehnt der Reiseveranstalter die Bereitstellung eines Ersatzfluges ab, kann der Reisende den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklären, den Reisepreis zurückfordern sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.
Wenn der Reiseveranstalter allerdings zeitnah einen Ersatzflug organisiert und die Reise verspätet angetreten wird, besteht ein Ansprüche auf Minderung des anteiligen Reisepreises, der Zeit die nicht in Anspruch genommen wurde.. Wichtig ist, dass sich Reisende an den Reiseveranstalter wenden und die möglichst umgehende Beförderung verlangen, idealerweise unter Fristsetzung.
Dann besteht auch das grundsätzliche Recht, dass der Flugreisende eigenständig einen Ersatzflug bucht, um seine Urlaubsreise antreten zu können. Auch hier muss der Reiseveranstalter nach entsprechender Fristsetzung vor Buchung eines Ersatzfluges dessen Kosten erstatten.