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Erfrischungsgetränk nach der FluggastVO – Wein darf es sein!

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Was tun, wenn ein Flug gestrichen wird? Neben Ersatzbeförderung, Hotel und Transfer stellt sich oft eine andere, vermeintlich banale Frage: Darf man sich ein Glas Wein genehmigen – und darf man die Kosten dafür ersetzt verlangen?

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. 164 C 1107/24) diese Frage mit einem erfreulichen „Ja, aber…“ beantwortet. Und das auf eine charmante und wohltuend lebensnahe Weise.

Bier und Wein? Ja – weil es niemandem schadet

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Flug von Split nach Köln annulliert worden. Die betroffenen Passagiere mussten zwei zusätzliche Nächte im Urlaubsland verbringen. Während dieser Wartezeit verpflegten sie sich selbst – inklusive Wein, Bier und einem kroatischen Kräuterschnaps.
Die Airline wollte aber nur einen Teil der Verpflegungskosten ersetzen und argumentierte, dass alkoholische Getränke grundsätzlich nicht unter die Pflicht zur Bereitstellung von „Erfrischungen“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung fielen.

Das sah das Amtsgericht Köln anders. Es erkannte an, dass es dem Zweck der Verordnung – nämlich einer angemessenen Versorgung der Passagiere während der Wartezeit – nicht zuwiderläuft, wenn sich Fluggäste „durch Getränke geringen Alkoholgehalts“ selbst erfrischen. Entscheidend sei, dass
„kein übermäßiger Konsum erfolgt, da sich dann die entwässernde Wirkung des Alkohols nicht bemerkbar macht.“

Die Richterin stellte fest: Ein Glas Merlot oder ein kühles Karlovačko-Bier seien auch als Flüssigkeitszufuhr zu bewerten – und damit erstattungsfähig.

Kräuterschnaps? Nein – das geht zu weit

Aber: Die Grenze verläuft beim Hochprozentigen. Die Kosten für einen Travarica (ein kroatischer Kräuterschnaps mit rund 40 % Alkohol) wurden nicht ersetzt. Solche Rausch- und Genussmittel seien „zur Erfrischung weder notwendig noch angemessen“, so das Gericht.

Fazit: Maßvoller Genuss bleibt erlaubt

Die Entscheidung ist ein schönes Beispiel dafür, wie Rechtsprechung mit Augenmaß erfolgt. Wer auf dem Flughafen festsitzt, darf sich ein Glas Wein oder ein Bier gönnen – auf Kosten der Fluggesellschaft, wenn diese ihrer Betreuungsverpflichtung nicht nachkommt.
Aber: Maß halten – sonst zahlt man am Ende doch selbst.

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