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AG München: Kein Reisemangel, wenn der Reiseleiter über WhatsApp erreichbar ist

Aktueller Beitrag im Reiserecht

AG München: Kein Reisemangel, wenn der Reiseleiter über WhatsApp erreichbar ist

Einige Urlauber nehmen an, dass bei einer Pauschalreise ein Reiseleiter persönlich anwesend sein muss, um Fragen zu klären oder Unterstützung bei Schwierigkeiten zu bieten. Das Amtsgericht München hat jedoch entschieden: Ein Kontakt über WhatsApp ist ausreichend, wenn im Reisevertrag lediglich eine „qualifizierte deutschsprachige Reiseleitung“ festgelegt wurde.

Hintergrund des Falls

Ein Reisender aus München hatte eine siebentägige Pauschalreise nach Dubai gebucht, die einen sechstägigen Hotelaufenthalt umfasste. Nach seiner Rückkehr machte er mehrere Mängel gegenüber dem Reiseveranstalter geltend – insbesondere, dass der deutschsprachige Reiseleiter nicht durchgehend vor Ort gewesen sei, sondern lediglich über den Messenger-Dienst WhatsApp erreichbar war.

Der Kläger führte aus, dass ohne stetige persönliche Präsenz ein Reisemangel im Sinne des § 651m Abs. 1 BGB vorliege. Zudem sei ein geplanter Ausflug zur Sehenswürdigkeit Al Fahidi Fort ausgefallen. Aus diesen Gründen forderte der Mann eine Minderung des Reisepreises um 400 Euro bei einem Gesamtpreis von 774 Euro.

Gericht: Eine digitale Erreichbarkeit ist ausreichend

Das AG München wies die Klage überwiegend ab. Laut der Leistungsbeschreibung war lediglich eine „qualifizierte deutschsprachige Reiseleitung“ geschuldet. Damit war klar, dass der Reiseleiter während der Reise erreichbar, jedoch nicht zwingend ständig anwesend sein musste.

Da der Reiseleiter zuverlässig über WhatsApp kommunizierte und somit als Ansprechpartner zur Verfügung stand, erkannte ich keinen Reisemangel. Der Veranstalter hat die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht.

Zudem betonte ich, dass es bei Pauschalreisen im Massengeschäft untypisch sei, jedem Kunden eine dauerhafte persönliche Betreuung oder Begleitung anzubieten. Ein Reiseleiter ist kein Stadtführer, der bei allen Ausflügen anwesend sein muss, um Sehenswürdigkeiten zu erläutern.

Geringe Reduzierung aufgrund eines abgesagten Ausflugs

In einem Punkt bekam der Kläger jedoch Recht: Da der vorgesehene Ausflug zum Al Fahidi Fort nicht stattfand, entschied das Gericht, ihm eine Reisepreisminderung von 4,84 Euro zu gewähren – was fünf Prozent des Tagesreisepreises entspricht.

Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Rechtliche Einschätzung vom Rechtsanwalt für Reiserecht

Das Urteil verdeutlicht, dass die Entscheidung darüber, ob ein Reisemangel gegeben ist, wesentlich von den vertraglichen Abmachungen abhängt. Falls im Reisevertrag lediglich die Erreichbarkeit einer deutschsprachigen Reiseleitung garantiert wird, ist auch eine digitale Kommunikation ausreichend.

Wenn Ihnen eine persönliche Betreuung vor Ort wichtig ist, sollte dies bereits vor der Reise ausdrücklich vereinbart werden.

Als Rechtsanwalt im Reiserecht prüfe ich, ob in Ihrem spezifischen Fall ein Anspruch auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz vorliegt – beispielsweise bei ausgefallenen Leistungen, unzureichender Betreuung oder organisatorischen Schwierigkeiten während der Reise.

Jetzt Beratung anfordern – ich prüfe Ihren Anspruch auf Rückzahlung oder Entschädigung nach dem Reiserecht.

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