Wenn ein Haustier während eines Fluges verloren geht, stellt sich für viele Halter die Frage nach einer Entschädigung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass Tiere, die im Frachtraum transportiert werden, rechtlich als Reisegepäck betrachtet werden – weshalb die Haftung der Fluggesellschaft begrenzt ist.
Eine Passagierin hatte ihren Hund für einen Flug von Buenos Aires nach Barcelona bei einer internationalen Airline angemeldet. Das Tier sollte im Frachtraum transportiert werden – wie es bei vielen Langstreckenflügen üblich ist.
Doch beim Verladen kam es zu einem gravierenden Vorfall: Die Hündin konnte aus ihrer Transportbox entkommen und blieb trotz intensiver Suche verschwunden.
Für die Halterin stellte dies einen erheblichen Verlust dar – sowohl emotional als auch finanziell. Sie forderte von der Fluggesellschaft einen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro.
Die Airline zeigte sich grundsätzlich bereit, Verantwortung zu übernehmen, verwies jedoch auf die Haftungsbeschränkung gemäß dem Montrealer Übereinkommen.
Diese internationale Regelung regelt die Haftung von Fluggesellschaften bei der Beförderung von Passagieren, Gepäck und Fracht.
Für aufgegebenes Reisegepäck – und somit auch für Tiere im Frachtraum – gilt ein Haftungshöchstbetrag von etwa 1.800 Euro.
Nur wenn der Fluggast vor Reiseantritt ein „besonderes Interesse an der Ablieferung“ erklärt und eine Zusatzgebühr entrichtet, kann dieser Betrag überschritten werden. Dies war in diesem Fall nicht erfolgt.
Die Tierhalterin vertrat eine andere Auffassung: Ein Lebewesen könne nicht als „Reisegepäck“ betrachtet werden. Sie reichte Klage vor einem spanischen Gericht ein, das den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung übergab (Urteil vom 16.10.2025, Rs. C-218/24).
Die zentrale Fragestellung lautet: Fällt ein Tier, das im Frachtraum transportiert wird, unter den Gepäckbegriff des Montrealer Übereinkommens – oder ist eine rechtlich abweichende Behandlung erforderlich?
Der EuGH kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Haustiere, die im Zuge eines Fluges aufgegeben und im Frachtraum transportiert werden, werden rechtlich als Gepäckstücke betrachtet.
Zu diesem Schluss führte das Gericht aus:
Das Montrealer Übereinkommen unterscheidet zwischen Personen, Gepäck und Gütern. Nur menschliche Reisende werden als „Personen“ im Sinne des Abkommens angesehen, während Tiere in Transportboxen als bewegliche Gegenstände gelten, die dem Passagier zugeordnet sind – und somit als Gepäck behandelt werden.
Die Konsequenz: Die Haftungsobergrenze gilt auch für den Verlust oder die Beschädigung eines Haustiers während des Fluges.
Ein erhöhter Schadensersatz ist nur dann möglich, wenn der Tierhalter vor dem Abflug ein besonderes Interesse an der Ablieferung anmeldet und eine entsprechende Zusatzversicherung oder Gebühr entrichtet.
Wird eine solche Erklärung unterlassen, bleibt die Airline auf den gesetzlichen Haftungshöchstbetrag beschränkt – selbst wenn der emotionale Wert des Tiers weitaus höher ist.
Für Tierhalter bedeutet das: Wer seinen Hund oder seine Katze im Frachtraum transportieren lässt, sollte im Vorfeld überprüfen, ob eine separate Haftungsvereinbarung mit der Airline in Betracht kommt.
Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit in ganz Europa:
Für Passagiere ist es daher ratsam, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen oder vertragliche Vorkehrungen zu treffen – insbesondere bei Langstreckenflügen oder wertvollen Zuchttieren.
Wenn Ihr Gepäck oder Haustier während einer Flugreise verloren geht oder beschädigt wird, prüfe ich als Rechtsanwalt für Reiserecht Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Haftung gemäß dem Montrealer Übereinkommen.