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Fernbus Fahrgastrechte: Geld zurück bei Verspätung

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Fernbus Fahrgastrechte: Anspruch auf Erstattung bei Verspätung

Der Fernbus wartet 90 Minuten am Busbahnhof, ohne dass eine Erklärung erfolgt, oder die reservierte Verbindung wird komplett gestrichen: Reisende mit Flixbus und vergleichbaren Unternehmen erleben solche Szenarien regelmäßig. Zahlreichen Passagieren ist unbekannt, dass sie bei Verspätungen und Ausfällen definierte Fahrgastrechte besitzen, angefangen bei der Fahrpreiserstattung bis hin zur Entschädigung. Dieser Artikel verdeutlicht, welche Rechte Fernbusreisenden im Reiserecht zukommen und auf welchem Weg Sie diese geltend machen.

Unter welchen Voraussetzungen greifen die Fahrgastrechte im Fernbusverkehr? Die EU-Verordnung 181/2011

Die maßgebliche rechtliche Grundlage für Fernbusreisen bildet die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr. Diese Verordnung ist in der gesamten Europäischen Union gültig und gewährleistet Reisenden einheitliche Mindeststandards. Der vollständige Schutzumfang kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die geplante Linienstrecke wenigstens 250 Kilometer umfasst. Bei kürzeren Fahrtstrecken greifen lediglich ausgewählte Basisrechte, beispielsweise der diskriminierungsfreie Beförderungszugang.

Schon im Vorfeld und während der Beförderung steht Ihnen ein Informationsrecht zu. Busunternehmen und Busbahnhofsbetreiber sind verpflichtet, Fahrgäste spätestens zum Abfahrtszeitpunkt über ihre Rechte sowie über die zuständige Durchsetzungsbehörde aufzuklären – in Deutschland ist dies das Eisenbahn-Bundesamt. Diese Informationen werden üblicherweise durch Aushänge am Busbahnhof oder durch Online-Veröffentlichungen bereitgestellt.

Bei Störungen im Betriebsablauf tritt eine spezifische Informationsverpflichtung in Kraft. Im Fall einer Verspätung oder eines Ausfalls müssen betroffene Fahrgäste am Busbahnhof unverzüglich informiert werden, spätestens jedoch 30 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit, und zwar über die aktuelle Situation sowie die voraussichtliche Abfahrtszeit.

Losgelöst von der Verordnung ergibt sich aus dem Beförderungsvertrag Ihr Anspruch auf einen Sitzplatz. Eine verbindliche Sitzplatzreservierung stellen viele Unternehmen jedoch nur gegen zusätzliches Entgelt zur Verfügung.

Ein gesonderter Abschnitt der Verordnung befasst sich mit dem Schutz von Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität. Ihnen steht ein diskriminierungsfreier Beförderungszugang sowie kostenlose Unterstützung an ausgewiesenen Busbahnhöfen und im Fahrzeug zu. Eine Beförderung darf nicht ausschließlich aufgrund einer Behinderung abgelehnt werden. Falls Unterstützung erforderlich ist, sollten Sie diese rechtzeitig beim Unternehmen anmelden, üblicherweise spätestens 36 Stunden vor Fahrtantritt.

Lassen Sie bei Unklarheiten frühzeitig klären, welche Rechte Ihnen auf Ihrer konkreten Verbindung zustehen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fahrten oder bei Kurzstrecken unter 250 Kilometern.

Stornierung, Umbuchung und Widerrufsrecht bei Fernbus-Tickets

Zahlreiche Fahrgäste nehmen an, dass sie ein im Internet erworbenes Fernbus-Ticket ähnlich wie sonstige Online-Bestellungen innerhalb einer 14-tägigen Frist widerrufen können. Dies ist jedoch ein Irrtum. Beförderungsverträge für Personen sind gemäß § 312 Absatz 2 Nummer 5 BGB vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen. Die Erwerbsart des Tickets – ob über das Internet, eine mobile Anwendung oder am Schalter – ist dabei ohne Bedeutung.

Dies hat zur Folge: Ein gesetzlicher Anspruch, ohne Angabe von Gründen vom Beförderungsvertrag zurückzutreten und das Beförderungsentgelt zurückzufordern, existiert nicht. Ihre Optionen hinsichtlich Stornierung oder Umbuchung ergeben sich ausschließlich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Tarifbestimmungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens.

Diese Regelungen weisen von Beförderungsunternehmen zu Beförderungsunternehmen beträchtliche Unterschiede auf. Einige Unternehmen gestatten eine gebührenfreie Umbuchung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt vor Fahrtantritt, andere verlangen Bearbeitungsgebühren oder schließen eine Rückerstattung vollständig aus. Vielfach ist die Flexibilität vom gewählten Tarif abhängig: Ein preiswerter Spartarif lässt sich meistens nicht erstatten, während flexiblere Tarifoptionen eine Umbuchung mit Kostenbeteiligung ermöglichen.

Überprüfen Sie daher vor jeder Buchung, welche Stornierungsbedingungen und Umbuchungsmodalitäten Anwendung finden, und erwägen Sie, ob sich die Wahl eines flexibleren Tarifs für Sie empfiehlt. Bewahren Sie die Tarifbestimmungen sowie die Buchungsbestätigung sorgfältig auf, damit Sie im Konfliktfall belegen können, welche Vereinbarungen getroffen wurden.

Anders verhält es sich, wenn nicht Sie, sondern das Beförderungsunternehmen die Fahrt nicht vertragsgemäß durchführt. Entfällt die Busverbindung oder erfolgt die Fahrt mit erheblicher Verspätung, werden die gesetzlichen Fahrgastrechte mit Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüchen wirksam. Diese lassen sich nicht durch die Geschäftsbedingungen des Unternehmens ausschließen.

Enthalten die Beförderungsbedingungen unklare oder möglicherweise unwirksame Klauseln, kann ein Rechtsanwalt prüfen, ob die Stornierungsregelung oder Gebührenordnung des Unternehmens überhaupt rechtswirksam ist. Nicht sämtliche Klauseln bestehen eine juristische Überprüfung.

Entschädigung bei verspätetem oder ausgefallenem Fernbus

Die wesentlichen Fahrgastrechte im Fernbusverkehr greifen dann, wenn die Abfahrt erheblich verspätet erfolgt oder die Fahrt komplett ausfällt. Verzögert sich die Abfahrt des Fernbusses am Busbahnhof um mehr als 120 Minuten oder fällt die gebuchte Verbindung aus, ist das Busunternehmen verpflichtet, Ihnen eine Wahlmöglichkeit einzuräumen.

Ihnen stehen zwei Optionen zur Verfügung: Sie können entweder die vollständige Erstattung des gezahlten Fahrpreises fordern, gegebenenfalls zusammen mit einer kostenlosen Rückbeförderung zum ursprünglichen Abfahrtsort, oder Sie nutzen eine Weiterbeförderung unter gleichwertigen Bedingungen ohne zusätzliche Kosten zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Diese Wahlfreiheit obliegt ausschließlich Ihnen als Fahrgast.

Maßgeblich ist dabei, dass das Busunternehmen diese Wahlmöglichkeit aktiv unterbreiten muss. Unterlässt es dies und Sie entscheiden sich für die Fahrpreiserstattung, haben Sie Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von 50 Prozent des bezahlten Fahrpreises. Diese Entschädigung entsteht also nicht automatisch bei jeder Verspätung, sondern resultiert daraus, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Unterbreitung der Wahlmöglichkeiten nicht nachgekommen ist.

Hierin zeigt sich ein deutlicher Unterschied zum Fluggastrecht, das pauschale Ausgleichszahlungen unabhängig vom Ticketpreis vorsieht. Im Fernbusverkehr bemisst sich die Entschädigung hingegen nach dem tatsächlich gezahlten Fahrpreis und knüpft an eine konkrete Pflichtverletzung des Unternehmens an.

Was genau unter gleichwertigen Bedingungen zu verstehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Gemeint ist eine angemessene Weiterbeförderung zum Zielort, die für Sie keine zusätzlichen Kosten verursacht. Stellt das Unternehmen lediglich eine erheblich schlechtere oder erst nach mehreren Tagen verfügbare Verbindung bereit, kann die Fahrpreiserstattung die vorteilhaftere Option darstellen. Wägen Sie beide Möglichkeiten sorgfältig ab, bevor Sie Ihre Entscheidung treffen.

Bewahren Sie daher sämtliche Nachweise von Beginn an auf. Lassen Sie sich den Ausfall oder die verspätete Abfahrt am Busbahnhof oder durch das Fahrpersonal nach Möglichkeit schriftlich bestätigen und sichern Sie Ihr Ticket sowie die Buchungsbestätigung. Fehlen entsprechende Belege, erschwert dies die Geltendmachung Ihrer Ansprüche erheblich.

Verweigert das Busunternehmen die Erstattung oder die Zahlung der 50-prozentigen Entschädigung, empfiehlt sich eine zeitnahe rechtliche Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt, bevor relevante Fristen ablaufen.

Versorgung, Unterkunft und Betreuung während längerer Wartezeiten

Zusätzlich zu Erstattung und Entschädigung regelt die Verordnung bei längeren Reisen auch Betreuungsleistungen. Diese Hilfeleistungen werden wirksam, wenn die geplante Fahrtdauer über drei Stunden liegt und die Verbindung entweder gestrichen wird oder die Abfahrt vom Busbahnhof sich um mehr als 90 Minuten verschiebt.

In einer solchen Situation ist das Busunternehmen verpflichtet, Ihnen kostenfrei eine angemessene Versorgung bereitzustellen. Hierzu zählen Mahlzeiten oder Erfrischungen in einem zur Wartezeit passenden Umfang. Die Versorgung muss entweder verfügbar sein oder ohne erheblichen Aufwand beschafft werden können.

Werden aufgrund der Verzögerung eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich, muss das Unternehmen darüber hinaus eine Unterkunft bereitstellen und den Transport zwischen Busbahnhof und Übernachtungsstätte gewährleisten. Diese Verpflichtung ist jedoch beschränkt: Das Busunternehmen darf die Übernachtungsdauer auf maximal zwei Nächte und die Kosten auf 80 Euro je Fahrgast und Nacht begrenzen.

Bewahren Sie Belege für Verpflegung und Übernachtung sorgfältig auf, sofern Sie in Vorleistung treten mussten, weil das Unternehmen vor Ort keine Hilfeleistung bereitgestellt hat. Diese Belege bilden die Grundlage für eine spätere Kostenerstattung.

Fordern Sie im Störungsfall, dass das Personal die Hilfeleistungen von sich aus anbietet. Ist niemand zu erreichen oder verweigert das Unternehmen die Versorgung, dokumentieren Sie den Vorgang und organisieren Sie sich erforderlichenfalls selbst eine angemessene Verpflegung oder Unterkunft innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Kostenrahmens.

Eine Ausnahme besteht bei der Unterbringung: Basiert die Streichung oder Verspätung auf ungünstigen Witterungsverhältnissen oder schweren Naturkatastrophen, kann das Unternehmen von der Verpflichtung zur Organisation einer Übernachtung befreit sein. Die übrigen Informations- und Hilfspflichten bestehen jedoch weiterhin.

Insbesondere bei nächtlichen Ausfällen kommt es häufig zu Auseinandersetzungen darüber, welche Kosten erstattungsfähig sind. Lassen Sie unklare Situationen durch einen Rechtsanwalt bewerten, wenn das Busunternehmen die Kostenübernahme für Hotel oder Verpflegung verweigert.

Haftung bei Gepäckschäden und Unfällen im Fernbusverkehr

Bei Gepäck und Unfällen im Fernbusverkehr stellt sich regelmäßig die Haftungsfrage. Zahlreiche Busunternehmen schließen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verantwortung für entwendete Gegenstände aus. Führen Sie Wertgegenstände deshalb stets im Fahrgastraum mit sich und versehen Sie aufzugebendes Gepäck mit einer Kennzeichnung. Kommt es trotzdem zu einem Diebstahl, informieren Sie unverzüglich das Fahrpersonal und erstatten Sie polizeiliche Anzeige.

Bei einem Unfall sieht die Rechtslage anders aus. Erleiden Fahrgäste bei einem Busunfall Verletzungen oder kommen ums Leben, bestimmt sich die Haftung nach deutschem Recht, da eine europaweit vereinheitlichte Schadensersatzregelung fehlt. Gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz trägt der Fahrzeughalter die Verantwortung für Schäden, die sich beim Betrieb seines Fahrzeugs ereignen. Diese Gefährdungshaftung erfordert kein schuldhaftes Verhalten. Allein bei höherer Gewalt als Unfallursache entfällt die Haftung des Halters.

Das Straßenverkehrsgesetz legt die Haftungshöchstgrenzen fest. Bei Personenschäden besteht grundsätzlich eine Obergrenze von fünf Millionen Euro. Erleiden mehr als acht Fahrgäste Verletzungen, steigt diese Grenze um jeweils 600.000 Euro pro zusätzlich geschädigten Fahrgast. Für Sachschäden, beispielsweise beschädigtes oder abhanden gekommenes Gepäck, beträgt die Haftungsgrenze eine Million Euro.

In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Busunternehmer die Gepäckhaftung auf 1.200 Euro pro Gepäckstück begrenzen. Gehen allerdings Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen verloren oder nehmen sie Schaden, muss immer der Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten erstattet werden.

Nach einem Unfall empfiehlt sich die frühzeitige rechtliche Prüfung Ihrer Ansprüche, da die Einschätzung von Personen- und Sachschäden anspruchsvoll ist und Fristen einzuhalten sind.

Nach einem Unfall sollten Sie die wesentlichen Beweise sichern. Halten Sie die Kontaktdaten von Zeugen fest, dokumentieren Sie die Unfallstelle sowie erkennbare Verletzungen fotografisch und bewahren Sie ärztliche Bescheinigungen auf. Diese Dokumente sind später maßgeblich, um Schadensersatz und Schmerzensgeld betragsmäßig nachzuweisen.

Wann ist rechtliche Unterstützung bei Fernbus-Schwierigkeiten sinnvoll?

Zahlreiche Konflikte im Fernbusverkehr können Sie zunächst eigenständig lösen. Kontaktieren Sie in erster Linie das Busunternehmen und formulieren Sie Ihre Forderungen schriftlich. Bedenken Sie die maßgebliche Frist: Reklamationen bezüglich Ihrer Fahrgastrechte sind innerhalb von drei Monaten nach dem geplanten Reisetermin beim Unternehmen vorzubringen.

Bleibt eine Reaktion des Unternehmens aus oder weist es Ihre berechtigten Forderungen zurück, können Sie außergerichtliche Optionen nutzen. Eine Kontaktaufnahme mit einer Schlichtungsstelle ist möglich, vorausgesetzt das Busunternehmen beteiligt sich am entsprechenden Verfahren, oder Sie reichen beim Eisenbahn-Bundesamt als zuständiger Durchsetzungsstelle eine Beschwerde ein. Ihre Möglichkeit, die Forderungen gerichtlich geltend zu machen, wird dadurch nicht eingeschränkt.

Für Verbraucher ist das Schlichtungsverfahren üblicherweise gebührenfrei und mündet oftmals in eine einvernehmliche Einigung, sodass ein Gerichtsverfahren vermieden wird. Verbindlich ist das Schlichtungsergebnis jedoch nicht. Kommt das Unternehmen ihm nicht nach, steht Ihnen der Gang vor die Zivilgerichte offen. Ob eine Klage sinnvoll erscheint, richtet sich insbesondere nach der Höhe Ihrer Ansprüche sowie den Aussichten auf Erfolg.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Reiserecht empfiehlt sich besonders bei höheren Summen oder schwierigen Sachverhalten. Dies trifft beispielsweise zu, wenn das Unternehmen Erstattung und Entschädigung beharrlich ablehnt, wenn infolge eines Unfalls Personen- oder beträchtliche Sachschäden vorliegen oder wenn zweifelhaft ist, ob höhere Gewalt das Unternehmen tatsächlich von seinen Verpflichtungen entbindet.

Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Reiserecht kann klären, welche Ansprüche Ihnen zustehen, den Schriftverkehr mit dem Unternehmen führen und die Forderung erforderlichenfalls vor Gericht durchsetzen. Insbesondere bei Unfällen mit Verletzungsfolgen gestaltet sich die rechtssichere Ermittlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz komplex.

Lassen Sie Ihren Fall zeitnah überprüfen, wenn das Busunternehmen nicht antwortet oder die Höhe Ihrer Ansprüche ungeklärt bleibt.

Zusammenfassung: Fahrgastrechte im Fernbusverkehr wirksam geltend machen

Reisende im Fernbusverkehr genießen umfangreichere Rechte, als vielen bewusst ist. Die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 garantiert bei Strecken ab 250 Kilometern den Anspruch auf Fahrpreiserstattung oder alternative Beförderung, eine potenzielle Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Ticketpreises sowie Versorgung und Unterkunft bei längeren Verzögerungen. Im Falle eines Unfalls kommt die Halterhaftung nach deutschem Recht hinzu. Wesentlich ist, dass Sie Nachweise aufbewahren, die Dreimonatsfrist beachten und Ihre Forderungen entschlossen durchsetzen. Bei Zurückweisung Ihrer Ansprüche oder erheblichen Schadensfällen ermöglicht Ihnen ein Rechtsanwalt im Reiserecht die erforderliche Durchsetzungsstärke.

Schwierigkeiten mit einer Fernbusfahrt oder abgelehnte Fahrpreiserstattungen? Lassen Sie Ihre Ansprüche jetzt juristisch überprüfen und erfahren Sie, welche Rechte Sie gegenüber dem Busunternehmen haben.

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Rechtsanwalt Malte Hotes

Linkedin Studium Studium der Rechtswissenschaften Bielefeld, Bonn und Helsinki · Abschluss 2016 (Universität Bonn) 2016–2019 Angestellter Rechtsanwalt Oberlandesgericht Köln u. ...
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