Gemäß einem aktuellen Urteil vom 4. Juni 2024 (BGH, Az. X ZR 162/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Fluggäste Anspruch auf Entschädigung gemäß der Fluggastrechte-Verordnung haben können, selbst wenn eine Pauschalreise storniert wurde und der Flug dennoch annulliert wird. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung entfällt der Schutz nicht, wenn eine Pauschalreise storniert wird, ohne dass der Flug dafür verantwortlich ist. Jedoch bleiben die Fluggastrechte bestehen, wenn der Flug trotz Stornierung der Reise geplant war und dann aus anderen Gründen gestrichen wird.
Der konkrete Fall, der zur Entscheidung führte, sah vor, dass die Pauschalreise abgesagt wurde, während der Flug dennoch wie geplant stattfinden sollte. Erst später wurde auch der Flug abgesagt, woraufhin der Kläger eine Entschädigung einforderte. Der BGH entschied, dass die Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 6 Satz 2 nicht greift, da die Annullierung des Fluges unabhängig von der Pauschalreise erfolgte. Somit haben betroffene Fluggäste Anspruch auf Entschädigung gemäß den Fluggastrechten.
Diese Entscheidung unterstreicht, dass Reisende in solchen Situationen ebenso wie andere Fluggäste geschützt sind und Anspruch auf Entschädigung haben können, wenn ihr Flug unabhängig von der Reise storniert wird.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass trotz einer stornierten Pauschalreise eine Entschädigung für den Flugausfall möglich sein kann, sofern der Flug aus anderen Gründen gestrichen wird.