Viele Reisende glauben, eine bloße Anfrage zur Zimmerreservierung sei bereits rechtlich verbindlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte jedoch klar: Nicht jede Anfrage begründet automatisch einen Beherbergungsvertrag.
Das Hotel erhielt eine E‑Mail mit dem Betreff „Zimmeranfrage“, in der mehrere Zimmer für bestimmte Zeiträume angefragt wurden; eine Antwort auf eine Reservierungsbestätigung blieb allerdings aus. Daraufhin stellte das Hotel etwa 10.000 Euro Stornokosten in Rechnung. Während das Gericht erster Instanz dem Hotel noch Recht gab, sprach das Oberlandesgericht Frankfurt zugunsten der anfragenden Partei.
Das Gericht machte deutlich, dass eine reine Anfrage kein verbindliches Angebot darstellt. Maßgeblich ist der sogenannte Rechtsbindungswille; dieser lag hier nicht vor, weil aus der E‑Mail lediglich hervorging, dass die Verfügbarkeiten überprüft werden sollten. Das Ergebnis: Es kam kein Beherbergungsvertrag zustande und folglich besteht keine Zahlungspflicht.
Für das Zustandekommen eines verbindlichen Vertrags sind bestimmte wesentliche Vertragsbestandteile erforderlich:
Fehlt – wie im entschiedenen Fall – insbesondere die Preisangabe, handelt es sich regelmäßig nur um eine sogenannte invitatio ad offerendum, also um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Erst eine eindeutige Rückmeldung des Hotels mit konkreter Preisnennung kann ein verbindliches Angebot begründen.
Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wurde vom Gericht abgewiesen. Als Begründung führte das Gericht an:
Das bedeutet: Fehlt eine eindeutige Buchung, besteht grundsätzlich kein Risiko, zur Zahlung hoher Stornokosten verpflichtet zu werden.
Das Urteil macht klar: Eine bloße Hotelanfrage begründet noch keinen Vertrag. Das schafft für Gäste mehr Rechtssicherheit, während Anbieter zugleich ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko tragen. Vor allem bei größeren Reservierungen oder Gruppenreisen empfiehlt sich eine juristische Prüfung, um Unklarheiten und unnötige Kosten zu vermeiden.
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