Das Hotelzimmer spielt eine entscheidende Rolle für das Urlaubsgefühl. Besonders ärgerlich ist es, wenn der versprochene Meerblick fehlt oder die Möbel beschädigt sind. In vielen Fällen haben Reisende Anspruch auf Entschädigungen – es gibt zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung.
Ein häufiges Ärgernis im Urlaub ist ein unzufriedenstellendes Hotelzimmer. Doch wann hat man das Recht, ein anderes Zimmer zu verlangen? Und wann kann man nach der Reise sogar Geld vom Veranstalter zurückfordern? Rechtsanwälte erläutern anhand verschiedener Gerichtsentscheidungen, was bei Pauschalreisen zu beachten ist.
Wenn das Hotelzimmer nicht den Erwartungen entspricht, etwa durch eine schlechte Aussicht oder Mängel wie eine durchgelegene Matratze, was muss ich als Pauschalurlauber tolerieren?
Bei einer Pauschalreise, wie etwa einem Flug mit Hotelbuchung bei einem Reiseveranstalter, liegt ein Reisemangel vor, wenn das Zimmer vor Ort nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, also beispielsweise nicht der Beschreibung im Katalog oder auf der Website. Wenn keine sofortige Abhilfe geschaffen wird, können Sie den Reisepreis anteilig pro betroffenem Tag mindern.
Einige Beispiele aus der Rechtsprechung: Das Amtsgericht Hamburg (13.11.2001 – 21b C 514/00) gewährte Reisenden bei einem beschädigten Bett und Nachtkästchen eine Minderung von 5 Prozent. Ähnlich entschied das Amtsgericht Duisburg (6.7.2005 – 35 C 210/04) bei einem Bad ohne Licht und Föhn. Das Landgericht Frankfurt am Main (31.8.2006 – 2-24 S 281/05) sprach in einem Fall mit defekter Balkontüre, Matratze und Schranktüre eine Minderung von 17 Prozent zu. Generell gilt: Zimmereinrichtungen müssen funktionsfähig und sauber sein, Warmwasser ist Standard. Bei kleineren Ausfällen von Strom oder Wasser müssen Reisende jedoch mit Unannehmlichkeiten rechnen. Bei schwerwiegenden Störungen haben Gerichte bereits Minderungen zwischen 5 und 50 Prozent zugesprochen.
Der Veranstalter ist auch für die Heizung verantwortlich, auch wenn diese in südlichen Regionen nicht immer Standard ist. Für Kälteperioden sollte jedoch vorgesorgt werden; die Mindesttemperatur im Zimmer beträgt 20 Grad. Eine zugesagte Klimaanlage muss vorhanden und funktionstüchtig sein. Kurzzeitige Ausfälle und Geräusche sind hinzunehmen, sofern das Schlafen noch möglich ist.
Was ist zu tun, wenn man in einem anderen Zimmer untergebracht wird als gebucht, und beispielsweise der versprochene Balkon mit Meerblick fehlt?
Meerblick und Balkon müssen als Sonderwunsch in der Reisebestätigung aufgeführt sein; ein Bild aus dem Prospekt reicht nicht aus. Wenn beide Elemente vom Veranstalter zugesichert wurden, haben Gerichte in solchen Fällen eine Minderung zwischen 5 und 10 Prozent des Tagespreises gewährt. In anderen Fällen kann die Minderung auch höher ausfallen. So wurde beispielsweise in einem Fall, in dem eine Familie nicht wie gebucht in einem Appartement, sondern in einem Doppelzimmer mit Einzelbetten und Couch untergebracht wurde, eine Minderung von 30 Prozent gewährt (AG Hannover, 23.3.2018 – 442 C 12227/17). Eine fehlende räumliche Trennung, wenn separate Schlafzimmer gebucht wurden, führte in einem anderen Fall zu einer Minderung von 15 Prozent des gesamten Reisepreises (LG Frankfurt am Main, 3.4.2019 – 2/24 S 1627/18).
Was gilt, wenn man vor Ort in ein anderes Hotel umgebucht wird?
Selbst wenn die Ersatzunterkunft hinsichtlich Standard und Lage als gleichwertig angesehen wird, liegt ein Reisemangel vor. Der Bundesgerichtshof (2.11.2017 -X ZR 111/16) entschied in einem Grundsatzurteil, dass in einem solchen Fall eine Minderung von 10 bis 25 Prozent gewährt werden muss, da die zugesicherte Unterkunft nicht bereitgestellt wird. Eine zusätzliche Minderung ist ebenfalls möglich, wenn das Ersatzobjekt weitere Mängel aufweist, etwa in Bezug auf die Hygiene.