Zunächst reibungslos – dann überraschender Ausschluss
Obwohl der Vorfall nicht weiter thematisiert wurde und sogar ein Landausflug stattfand, wurde den Reisenden drei Tage später ohne Vorwarnung die Rückkehr aufs Schiff verweigert. Ihr Gepäck war bereits ausgeladen, der Kläger erhielt nur einen Link zu einem Rückflug – die Buchung und Bezahlung blieben ihm selbst überlassen.
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Unnötige Kosten durch Selbstorganisation der Rückreise
Da der vorgeschlagene Rückflug ausgebucht war, mussten der Kläger und seine Mitreisenden auf eigene Faust einen Ersatzflug organisieren. Es folgten zusätzliche Kosten für ein Taxi zu einem anderen Flughafen und einen Flug nach Köln. Diese Mehrkosten machte der Kläger später gegenüber dem Veranstalter geltend.
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LG Düsseldorf: Reise war mangelhaft – Veranstalter haftet
Das LG entschied: Die Reise war mangelhaft im Sinne von § 651i Abs. 2 BGB. Der Reiseveranstalter habe seine Pflichten verletzt, da keine Abmahnung erfolgt sei. Eine sofortige Kündigung sei nicht zulässig gewesen – zumal es sich, wenn überhaupt, um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe.
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Verhalten war unangemessen, aber kein Kündigungsgrund
Selbst wenn der Vorwurf zutraf, sei das Verhalten laut Gericht nicht gravierend genug für eine fristlose Kündigung. Es war weder gewalttätig noch diskriminierend. Eine vorherige Abmahnung wäre erforderlich gewesen – so das Landgericht Düsseldorf.
Kollektiver Ausschluss unzulässig – keine Mitverantwortung
Ein Fehlverhalten eines Einzelnen kann nicht der gesamten Gruppe angelastet werden. Das LG betonte, dass selbst bei einem tatsächlichen Vorfall kein Grund für eine Kündigung gegenüber allen Beteiligten vorlag. Eine Beweisaufnahme war daher nicht nötig.
Fazit der Kanzlei Hotes aus Köln: Urteil mit Signalwirkung
Das Urteil stärkt die Rechte von Reisenden deutlich. Reiseveranstalter dürfen nicht eigenmächtig handeln, sondern müssen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahren. Eine Kündigung ohne Abmahnung ist nur in extremen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Die Kanzlei Hotes in Köln hilft Ihnen, Schadensersatz, Reisepreiserstattung und Entschädigung durchzusetzen.
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