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Landgericht Frankfurt am Main: Segelunfall rechtfertigt keinen vollständigen Schadensersatz

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Der Sachverhalt: Wenn aus Urlaubsfreude Frust wird

Die Familie hatte für etwa 4.600 Euro eine einwöchige Segelreise durch die Karibik gebucht. Bereits zu Beginn kam es jedoch zu Problemen: Die Abfahrt verzögerte sich, eine Sicherheitseinweisung fand zunächst nicht statt und kurz nach dem Start ereigneten sich gleich zwei Zusammenstöße mit anderen Booten.

Im weiteren Verlauf traten mehrere technische Mängel auf – darunter ein defekter Backofen, Probleme mit der Wasseraufbereitung sowie der zeitweise Ausfall der Klimaanlage. Schließlich entschloss sich die Familie, den Törn vorzeitig zu beenden und auf eigene Kosten in ein Hotel umzuziehen. Auch dort blieb die erhoffte Erholung aus, da laute Strandmusik den Aufenthalt beeinträchtigte.

Nach der Rückkehr forderten die Reisenden Schadensersatz und Reisepreisminderung in Höhe von insgesamt 8.600 Euro. Das Gericht hielt diese Forderung jedoch für deutlich überzogen.

Urteil: Nur anteilige Reisepreisminderung

Nach Ansicht des Gerichts lagen zwar Reisemängel im Sinne des § 651i BGB vor – insbesondere durch den verspäteten Reisebeginn, den ersten Zusammenstoß sowie den zeitweisen Ausfall der Klimaanlage. Diese rechtfertigten jedoch lediglich eine teilweise Minderung des Reisepreises.

Konkret setzte das Gericht folgende Minderungen an:

  • verspäteter Reisebeginn: 5 % des Tagesreisepreises
  • erhebliche Kollision mit einem anderen Boot: 80 % für den betroffenen Tag
  • Ausfall der Klimaanlage: 30 % für die betroffenen Tage

Weitere Umstände, etwa kleinere technische Defekte, die laute Musik im Hotel oder der eigenständige Abbruch der Reise, wertete das Gericht nicht als reiserechtlich relevante Mängel. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wurde abgelehnt, da die Reise nicht vollständig vereitelt worden sei.

Kein Totalausfall, sondern hinzunehmende Beeinträchtigungen

Das Landgericht stellte klar, dass insbesondere Segelreisen typischerweise mit organisatorischen und technischen Risiken verbunden sind. Nicht jede Störung begründet automatisch einen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich ist, ob der wesentliche Nutzen der Reise verloren geht.

Im Ergebnis erhielt die Familie eine Reisepreisminderung in Höhe von 962 Euro sowie zusätzlich 168 Euro für vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Anwaltliche Einordnung zum Reiserecht

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Gerichte bei Reisemängeln sehr differenziert prüfen. Verzögerungen, Defekte oder Unannehmlichkeiten führen nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen. Entscheidend ist stets das Ausmaß der Beeinträchtigung.

Reisende sollten Mängel während der Reise sorgfältig dokumentieren und unverzüglich anzeigen. Nur so lassen sich spätere Ansprüche realistisch durchsetzen.
Als Anwälte für Reiserecht prüfen wir, ob Ihnen eine Reisepreisminderung oder ein Schadensersatz zusteht, und vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber dem Reiseveranstalter.

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