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Kanzlei Hotes

Niedrigwasser auf Rhein, Elbe und Donau: Eine Busfahrt ist keine Flusskreuzfahrt – Ihre Rechte als Reisender

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Trockene Sommer sorgen auf den großen Flüssen regelmäßig für sinkende Pegel. Fällt der Wasserstand zu tief, kann das gebuchte Schiff einzelne Streckenabschnitte oder die gesamte Reise nicht mehr fahren – häufig werden Gäste dann in Busse gesetzt. Wir zeigen, wann Sie zurücktreten, wann Sie mindern und wann Ihnen trotz Niedrigwassers zusätzlich Schadensersatz zusteht.

Der Ausgangspunkt: Geschuldet ist die Fahrt mit dem Schiff

Wer eine Flusskreuzfahrt bucht, kauft nicht bloß eine Unterkunft, sondern die Beförderung mit dem Schiff entlang einer ausgeschriebenen Route mit den zugesagten Anlegestellen und Landgängen. Der ausgeschriebene Reiseverlauf ist Vertragsinhalt. Weicht die tatsächliche Durchführung hiervon in erheblicher Weise ab – etwa weil Häfen ausfallen, die Fahrtstrecke verkürzt wird oder die Passagiere abschnittsweise per Bus befördert werden –, liegt ein Reisemangel vor.

Eine Busfahrt ist keine Flusskreuzfahrt

Dieser einfache Satz ist der rechtliche Kern fast aller Niedrigwasser-Fälle. Gebucht und bezahlt wird das Erlebnis auf dem Wasser – die An- und Abfahrt entlang der Ufer, die Bordatmosphäre, die Zielhäfen. Wird dieses prägende Element durch Busfahrten ersetzt, erhält der Reisende nicht die geschuldete Leistung. Wichtig ist dabei eine Unterscheidung, die über nahezu jeden Fall entscheidet: Preisminderung und Schadensersatz folgen unterschiedlichen Regeln. Die Minderung setzt kein Verschulden des Veranstalters voraus und greift selbst bei höherer Gewalt. Der Schadensersatz wegen entgangener Urlaubszeit setzt ein Vertretenmüssen voraus – und hier liegt der eigentliche Hebel, auf den wir unten zurückkommen.

1. Vor Reisebeginn: der Rücktritt
Wann Sie kostenfrei zurücktreten dürfen

Kostenfrei vom Vertrag lösen können Sie sich, wenn Sie zum Zeitpunkt des Rücktritts davon ausgehen dürfen, dass es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände (§ 651h Abs. 3 BGB) oder aufgrund einer erheblichen, vom Veranstalter angekündigten Änderung der Reiseleistungen (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB) vor Ort zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise kommen wird. Maßgeblich ist die Prognose aus Ihrer Sicht im Zeitpunkt des Rücktritts – nicht, wie sich die Lage später tatsächlich entwickelt.

Gerade Flusskreuzfahrten haben hier eine Besonderheit: Anders als bei vielen anderen Reisen ist deutlich früher absehbar, wann welche Schiffe welche Abschnitte noch befahren können. Pegelstände lassen sich beobachten, und wenn der Veranstalter selbst bereits auf Bustransfers umstellt, steht die erhebliche Beeinträchtigung fest. Erkennen Sie, dass die gebuchte Route im Reisezeitraum ersichtlich nicht wie vereinbart eingehalten werden kann, spricht sehr viel dafür, dass Sie kostenfrei zurücktreten dürfen.

Sie müssen nicht bis zum Reiseantritt warten.

Im Idealfall kommt der Veranstalter seiner Pflicht selbst nach und sagt die Reise ab oder informiert so rechtzeitig über die Änderung, dass Sie noch reagieren können. Diese Pflicht zur rechtzeitigen Information folgt aus dem Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB und besteht auch dann, wenn der Veranstalter nicht selbst zurücktritt, sondern durch eine Routenänderung Abhilfe schaffen will. Es ist Reisenden nicht zumutbar, bis zum Reiseantritt abzuwarten – denn dann ist eine kostenfreie Loslösung vom Vertrag faktisch nicht mehr möglich. Welche Folge es hat, wenn der Veranstalter zu spät informiert, zeigt der nächste Abschnitt zum Schadensersatz.

Rücktritt des Veranstalters. Kann der Veranstalter die Reise wegen des Niedrigwassers nicht durchführen, kann auch er nach § 651h Abs. 4 BGB zurücktreten. Dann erhalten Sie den vollen Reisepreis zurück und schulden selbst keine Stornokosten. In allen Rücktrittsfällen gilt: Der bereits gezahlte Reisepreis ist binnen 14 Tagen zu erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB). Ein aufgedrängter Gutschein muss nicht akzeptiert werden.

2. Während der Reise: Abhilfe und Preisminderung

Tritt das Niedrigwasser erst während der Reise ein, muss der Veranstalter nach § 651k BGB Abhilfe schaffen – in der Praxis etwa durch Bustransfers, einen Schiffswechsel oder eine Hotelübernachtung als Ersatzleistung. Der Bus ersetzt das Schiff aber gerade nicht gleichwertig; die Fahrt auf dem Fluss ist das prägende Element. Die Ersatzleistung beseitigt den Mangel daher meist nicht vollständig, und es bleibt ein Anspruch auf Preisminderung.

Der Minderungsanspruch nach § 651m BGB besteht unabhängig von einem Verschulden des Veranstalters. Dass das Niedrigwasser ein Naturphänomen ist, ändert daran nichts; auch Fälle höherer Gewalt beeinträchtigen die Einstandspflicht für die Minderung nicht (AG München, Urt. v. 26.3.2015 – 275 C 27977/14, bestätigt durch LG München I, Urt. v. 15.6.2015 – 13 S 6570/15). Berechnet wird nach dem anteiligen Tagesreisepreis (Gesamtreisepreis geteilt durch die Zahl der Reisetage), bezogen auf die betroffenen Tage. Zur Orientierung einige gerichtlich entschiedene Konstellationen:

  • Donau, zwei Häfen fallen aus (Budapest und Bratislava), Bustransfer: Bei einer sechstägigen Flusskreuzfahrt rechtfertigte der niedrigwasserbedingte Ausfall zweier Häfen mit Ersatztransfer eine Minderung von rund 35 % des Reisepreises (AG Frankfurt/M. – Höchst, Urt. v. 8.6.2018 – 381 C 863/16-37, bestätigt durch LG Frankfurt/M., Urt. v. 5.9.2018 – 2/24 S 181/17).

  • Elbe, drei Tage Bustransfer und zusätzlicher Schiffswechsel: Hier wurde eine Minderung von 60 % des anteiligen Tagesreisepreises für drei Tage zugesprochen (AG Köln, Urt. v. 16.3.2020 – 142 C 34/19).

  • Anlegestelle nicht angefahren, nahe Stadt per Bus: Rund 15 % des anteiligen Tagesreisepreises (AG München, Urt. v. 5.10.2016 – 282 C 27854/15).

Diese Werte sind keine festen Tarife, sondern Anhaltspunkte. Es kommt darauf an, wie viele Tage betroffen sind, welche Höhepunkte entfallen und wie gravierend die Ersatzlösung vom versprochenen Programm abweicht.

3. Der Reiseabbruch: Kündigung während der Reise (§ 651l BGB)

Weiter geht die Kündigung. Sie beendet den Reisevertrag vorzeitig und setzt einen erheblichen Reisemangel voraus. Sie schulden dann nur den Reisepreis für die tatsächlich erbrachten Leistungen; den nicht genutzten Teil erhalten Sie zurück, und der Veranstalter muss die Rückbeförderung sicherstellen. Grundsätzlich ist vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen; entbehrlich ist sie nur, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert, sofortige Abhilfe notwendig ist oder beide Abhilfearten von vornherein unmöglich sind.

Ob die Schwelle der Erheblichkeit erreicht ist, wird nicht schematisch an einer bestimmten Minderungsquote festgemacht. Der Bundesgerichtshof hat der Auffassung, es bedürfe einer Minderung von mindestens 50 %, ausdrücklich eine Absage erteilt (BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16). Maßgeblich ist eine qualitative Gesamtwürdigung aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden. Wird das Schiff durchgehend durch Busse ersetzt oder kann es gar nicht mehr fahren, liegt die Erheblichkeit nahe – wer eine Flusskreuzfahrt bucht, darf erwarten, mit einem Schiff befördert zu werden.

4. Schadensersatz: kein Automatismus – auf das Timing kommt es an

Neben der Minderung sieht das Gesetz einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor (§ 651n Abs. 2 BGB). Dieser Anspruch setzt ein Vertretenmüssen des Veranstalters voraus, und nach § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB entfällt die Haftung, wenn der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Beruht die Routenänderung allein auf einem solchen Umstand, kann der Schadensersatz ausgeschlossen sein – die Minderung bleibt davon unberührt.

Dieser Ausschluss ist aber ein eng auszulegender Ausnahmetatbestand, und er greift nicht, wenn der Veranstalter selbst pflichtwidrig gehandelt hat. Der praktisch wichtigste Fall: Der Veranstalter wusste schon vor der Reise, dass sie so nicht stattfinden kann, hat den Reisenden darüber aber nicht rechtzeitig informiert und ihm damit die Möglichkeit genommen, kostenfrei zurückzutreten.

In einem von unserer Kanzlei geführten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Rostock genau das entschieden (Beschl. v. 9.1.2025 – 1 U 31/23, Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO). Bei einer Donau-Kreuzfahrt hatte der Veranstalter das beworbene Highlight – das Befahren des Donau-Deltas – aus dem Programm gestrichen, den Reisenden hierüber aber erst am Tag des Reisebeginns informiert, obwohl die Route bereits Wochen zuvor geändert worden war. Der Senat wertete dies als schuldhafte Verletzung der Informationspflicht: Dem Reisenden war die Möglichkeit genommen worden, sich kostenfrei vom Vertrag zu lösen und sein Kündigungsrecht auszuüben. Auf den außergewöhnlichen Umstand, der die Änderung zwar rechtfertigte, durfte sich der Veranstalter deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr berufen. Neben der Minderung war zusätzlich eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubszeit zu zahlen.

Zwar betraf jener Fall eine Routenänderung wegen des Ukraine-Kriegs. Der Grundsatz ist aber ursachenneutral und lässt sich unmittelbar auf das Niedrigwasser übertragen: Schneidet der Veranstalter durch verspätete Information das Rücktrittsrecht der Reisenden ab, kann er sich nicht auf die außergewöhnlichen Umstände berufen – der Schadensersatz wegen entgangener Urlaubszeit lebt auf, obwohl das Niedrigwasser als solches außerhalb seines Einflussbereichs liegt.

Aufgrund des Niedrigwassers vertreten wir derzeit zahlreiche Mandantinnen und Mandanten. In diesen Verfahren gehen wir von guten Erfolgsaussichten aus – aus dem einfachen, aber tragenden Grund: Eine Busfahrt ist keine Flusskreuzfahrt.

Was Reisende praktisch tun sollten:

  • Vor der Reise: kostenfrei stornieren, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung sehr wahrscheinlich ist. Zeichnet sich ab, dass die Route im Reisezeitraum ersichtlich nicht eingehalten werden kann, sollten Sie den kostenfreien Rücktritt erklären.

  • Wenn Sie die Reise antreten: Mängel immer anzeigen. Melden Sie jede Beeinträchtigung der Reiseleitung an Bord oder direkt dem Veranstalter.

  • Keine Vergleichsangebote ohne anwaltliche Rücksprache annehmen. Die angebotenen Beträge sind erfahrungsgemäß meist deutlich zu niedrig.

  • Nach der Reise: mit den Unterlagen zu uns kommen. Übersenden Sie uns die ursprünglich gebuchte und die tatsächlich durchgeführte Route, damit wir Ihre Ansprüche gemeinsam prüfen können.

Sie stehen noch vor der Reise?

Bei bevorstehenden Reisen können wir Sie, wenn wir Ihnen bei der Entscheidung helfen sollen, im Rahmen einer Erstberatung nach § 34 RVG unterstützen. Andernfalls gilt: Informieren Sie sich über die aktuelle Pegel- und Routenlage. Erkennen Sie, dass die gebuchte Route zum Reisezeitraum niemals wie vereinbart eingehalten werden kann, spricht sehr viel dafür, dass Sie kostenfrei zurücktreten dürfen.

Ihr Anwalt

Kanzlei Hotes, Malte Hotes Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Malte Hotes

Linkedin Studium Studium der Rechtswissenschaften Bielefeld, Bonn und Helsinki · Abschluss 2016 (Universität Bonn) 2016–2019 Angestellter Rechtsanwalt Oberlandesgericht Köln u. ...
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