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Rechte bei einer Pauschalreise

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Ihre Rechte, wenn auf Ihrer Pauschalreise Probleme auftreten

Ein wohlverdienter Urlaub kann schnell zum Albtraum werden, wenn unerwartete Mängel auftreten. Sei es Lärm, eine andere Hotelunterkunft, ein mangelhaftes Zimmer, Verschmutzung oder ein defekter Pool – es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und wissen, wie Sie vorgehen sollten, um eine angemessene Lösung zu erhalten. Hier sind einige wichtige Informationen:

 

Informieren Sie umgehend die Reiseleitung oder den Veranstalter:

Wenn Mängel auftreten, ist es wichtig, die Reiseleitung vor Ort unverzüglich zu informieren und eine schriftliche Mängelanzeige anzufertigen. Sollte die Reiseleitung nicht erreichbar sein, können Sie den Veranstalter per E-Mail oder über eine entsprechende App informieren. Denken Sie daran, jeden Mangel direkt der Reiseleitung oder dem Veranstalter mitzuteilen, da nur angezeigte Mängel später gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden können.

 

Setzen Sie dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe:

Sie sollten dem Veranstalter eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er die Möglichkeit hat, die Mängel zu beheben. Dies ist wichtig, um später Ansprüche geltend machen zu können. Die Frist sollte schriftlich festgehalten werden.

 

Wann besteht ein Anspruch auf Minderung?

Liegt ein Mangel vor, haben Sie auch einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Die Höhe der Minderung kann zwischen 5% und 100% des Reisepreises variieren und richtet sich nach der Schwere des Mangels. Wenn ein Mangel nur für einige Tage besteht, wird die Minderung entsprechend der Anzahl der betroffenen Reisetage berechnet.

 

Kann ich die Reise bei erheblichen Mängeln abbrechen?

Grundsätzlich haben Sie das Recht, die Reise abzubrechen, wenn der Mangel erheblich ist und die Fortsetzung der Reise unzumutbar ist. Es ist jedoch ratsam, vorsichtig zu sein und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Bevor Sie die Reise abbrechen, sollten Sie dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.

 

Darf der Veranstalter eine Zusatzzahlung für einen Hotelwechsel verlangen?

Nein, der Veranstalter darf grundsätzlich keine Zusatzzahlung für einen Hotelwechsel verlangen. Die Abhilfe, wie beispielsweise ein Wechsel zu einem anderen Hotel, muss kostenfrei erfolgen und ist die Pflicht des Veranstalters.

 

Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude?

Sie haben Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, wenn der Veranstalter die Reise vereitelt hat, das heißt, wenn die Reise gar nicht stattgefunden hat, oder wenn erhebliche Mängel die gesamte Reisezeit beeinträchtigt haben.

 

Wenn Sie mit Mängeln während Ihrer Pauschalreise konfrontiert sind, empfiehlt es sich, professionellen Rat einzuholen bei einem auf Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt.

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