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KANZLEI HOTES

Reisepreisminderung wegen ständig reservierter Liegen

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Was tun wenn am Pool die Liegen ständig reserviert sind?

Es ist ärgerlich, wenn die Pool-Liegen leer sind, aber dennoch durch Handtücher reserviert werden. Selbst nachdem ein Urlauber sich beschwert hatte, griff der Hotelbetreiber nicht ein. Jetzt wird dem Urlauber immerhin ein Teil des Reisepreises erstattet.

Die stundenlange Reservierung von Poolliegen mit Handtüchern dürfte für viele Urlauber frustrierend sein. Ein Reisender nach Griechenland wurde vom Amtsgericht Hannover nun zur Erstattung seines Reisepreises berechtigt, da er die Liegen am Pool während seines Urlaubs größtenteils nicht nutzen konnte (Urteil vom 20.12.2023, Aktenzeichen: 553 C 5141/23). Die Familie aus Bischofswerda, Sachsen, erhielt eine Rückerstattung von 322,77 Euro, was einem Bruchteil des Gesamtpreises von 5.260 Euro für ihre Pauschalreise nach Rhodos entspricht.

Das gebuchte Hotel verfügt nach Angaben des Gerichts über sechs Swimmingpools und etwa 500 Liegen. Gemäß den ausgeschilderten Regeln war es untersagt, diese länger als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen. Angeblich unternahm das Hotelmanagement jedoch nichts, um solche Verstöße zu verhindern. Der klagende Vater aus Sachsen sah dies als einen Mangel der Reise und forderte eine Rückerstattung von 798 Euro.

Der Reiseveranstalter bezeichnete die Reservierungen als ein „friedliches Wettrennen der Frühaufsteher“ um die begehrten Poolplätze und argumentierte, dass nur der klagende Mann und seine Familie sich an die Regeln gehalten hätten, obwohl keine Sanktionen drohten, wenn Gäste ihre Handtücher bereits am Vorabend oder morgens früh auf die Liegen legten.

Das Gericht entschied jedoch anders. Es erklärte, dass eine Pauschalreise mangelhaft sein könne, wenn der Veranstalter entweder zu wenige Pool-Liegen zur Verfügung stellt oder nicht gegen längere Reservierungen durch Reisegäste vorgeht. Der klagende Sachse hatte die ständigen Reservierungen vor Ort mehrfach beanstandet, aber der Veranstalter hatte die Regeln nicht durchgesetzt. Das Gericht fand, dass es dem Veranstalter oblag, ein angemessenes Verhältnis von Liegen zu Gästen sicherzustellen. Selbst wenn dieses Verhältnis auf dem Papier gewahrt blieb, waren die Liegen in der Praxis unbrauchbar, da andere Gäste entgegen den Regeln ständig Liegen reservierten. Das Gericht sah es als unzumutbar an, dass der klagende Urlauber selbst Maßnahmen ergreifen sollte, um die Liegen zu nutzen, da dies zu Konflikten mit anderen Gästen führen könnte. Nach einer umfassenden Untersuchung kam das Gericht zu dem Schluss, dass der klagende Urlauber und seine Familie (außer am letzten Tag) nach dem Frühstück ab etwa 9 Uhr morgens nicht einmal eine Liege nutzen konnten.

Daher entschied das Gericht zugunsten des klagenden Mannes auf eine Minderung des Reisepreises (gemäß § 651m des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) in Höhe von 15 Prozent des Tagesreisepreises ab dem Zeitpunkt der ersten Beschwerde des Klägers.

Dieses Urteil ist rechtskräftig.

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