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Reiserecht auf Kreuzfahrten: Ihr Leitfaden für ein besseres Verständnis und Durchsetzen Ihrer Rechte

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Reiserecht auf Kreuzfahrten: Ihr Leitfaden für ein besseres Verständnis und Durchsetzen Ihrer Rechte

In diesem Artikel beleuchten wir die grundlegenden Prinzipien des Reiserechts, insbesondere im Kontext von Kreuzfahrten. Obwohl es unmöglich ist, das gesamte Reiserecht zu erläutern, möchten wir die wichtigsten Konzepte klären, damit Sie besser einschätzen können, in welchen Situationen Sie Ansprüche geltend machen können und worauf Sie dabei achten sollten.

Kreuzfahrten gelten nach EU-Recht als Pauschalreisen

Gemäß deutschem und EU-Reiserecht werden Kreuzfahrten als Pauschalreisen betrachtet. Dies ist von Bedeutung, da für Pauschalreisen spezielle Bedingungen und Rechte gelten, die Passagiere besser schützen. Eine Reise gilt als Pauschalreise, wenn mindestens zwei verschiedene reisebezogene Leistungen als Paket verkauft werden. Bei Kreuzfahrten ist dies in der Regel der Fall, da sowohl Unterkunft und Verpflegung als auch Transportleistungen sowie oft An- und Abreise als Pauschalangebot angeboten werden.

Welches Recht und welcher Gerichtsstand gelten für Kreuzfahrten?

Im Falle von Problemen während einer Kreuzfahrt ist es entscheidend, nach welchem Recht der Reisevertrag abgeschlossen wurde. Nur wenn deutsches oder EU-Recht Anwendung findet, haben Passagiere Ansprüche gemäß dem Pauschalreiserecht.

Daher ist es ratsam, sich immer darüber zu informieren, welcher Gerichtsstand im Streitfall gilt. Um sicherzugehen, sollten Sie die entsprechenden Informationen im Reisevertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters oder der Reederei überprüfen.

Wenn ausländisches Recht gilt, können Sie keine Ansprüche gemäß EU-Recht geltend machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie eine Kreuzfahrt über die Website einer ausländischen Reederei buchen. Die Durchsetzung von Rechten im Ausland ist oft schwierig und kostspielig.

Besondere Vorsicht ist bei Online-Buchungen geboten, um auf der sicheren Seite zu sein. Wenn sich der Hauptsitz des Reiseveranstalters innerhalb der EU befindet und die Buchung über eine Website erfolgt, die auf das Heimatland des Kunden abzielt (z.B. deutschsprachig), kann der Reiseveranstalter auch im Heimatland des Kunden verklagt werden.

Bei nachträglich gebuchten Leistungen wie Landausflügen oder Getränkepaketen ist ebenfalls Vorsicht geboten, da diese nicht automatisch Teil des Pauschalreisepakets sind. Der Gerichtsstand für diese Leistungen kann ebenfalls in einem anderen Land liegen.

Verantwortlichkeiten: Reisebüro, Veranstalter, Reederei, Fluggesellschaft Eine wichtige Frage ist auch, wer im Falle von Problemen verantwortlich ist und für Abhilfe sorgen oder Schäden bezahlen muss.

Es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen Vermittlern (Reisebüro oder Vermittler-Website) und dem eigentlichen Reiseveranstalter (Reederei oder Pauschalreiseanbieter). Der Kunde schließt lediglich einen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler ab, der hauptsächlich für eine fehlerfreie Beratung verantwortlich ist.

Der eigentliche Reisevertrag, der von einem Reisebüro oder einer Website vermittelt wird, wird jedoch mit dem Reiseveranstalter abgeschlossen. Dies kann entweder die Reederei selbst oder ein Pauschalreiseveranstalter sein, der eine Kreuzfahrt mit zusätzlichen Leistungen wie Anreise, Getränke- oder Ausflugspaketen anbietet. Der Reiseveranstalter ist dann verantwortlich für die vereinbarten Reiseleistungen gemäß dem Pauschalreisevertrag.

Wer ist der Vertragspartner des Pauschalreisevertrags?

Es ist wichtig zu wissen, wer tatsächlich der Vertragspartner des Pauschalreisevertrags ist, da man nur gegenüber diesem seine Rechte geltend machen kann. Wenn Sie also einen Vertrag über eine Kreuzfahrt mit Veranstalter XY abschließen, können Sie anschließend keine vertraglichen Rechte gegenüber der Reederei geltend machen. Wenn der Veranstalter beispielsweise versäumt, ein vereinbartes Getränkepaket zu buchen, können Sie dies an Bord nicht direkt von der Reederei einfordern.

Um die Sache noch komplizierter zu machen: Wenn der Reiseveranstalter seinen Geschäftssitz im Ausland hat, können Sie unter bestimmten Umständen dennoch den Vermittler (z.B. das Reisebüro) in die Verantwortung nehmen. Doch darauf sollte man sich nicht unbedingt verlassen.

Besondere Fälle: Fluganreise zum Schiff Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Buchung der Anreise zur Kreuzfahrt geboten: Diese sollte Teil des Pauschalreisepakets sein und nicht nur als separate Leistung vermittelt werden. Denn nur wenn der Flug Teil des Pauschalpakets ist, liegt es in der Verantwortung des Veranstalters, den Kunden trotz Verspätungen oder Flugausfällen ans Ziel und aufs Schiff zu bringen.

Eine weitere Besonderheit bei Fluganreisen: Bei Flugverspätungen oder -ausfällen haben Sie unabhängig vom Pauschalreisevertrag Anspruch auf Ausgleichszahlungen durch die Fluggesellschaft. Diesen Anspruch können Sie jedoch nur direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen. Es gibt Ausnahmen für Vollcharterflüge des Reiseveranstalters.

Unabhängig von den Ausgleichszahlungen durch die Fluggesellschaft bleiben alle Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag gegenüber dem Veranstalter bestehen. Dieser muss sich beispielsweise um Ersatzflüge kümmern und gegebenenfalls für die Konsequenzen aufkommen, wenn der Kunde aufgrund von Flugproblemen zu spät zum Kreuzfahrthafen kommt.

Reisepreisminderung und Entschädigung sind nicht dasselbe

Es ist wichtig zu verstehen, wann Reiseveranstalter oder Kreuzfahrtreedereien bei Reisemängeln nur einen Teil des Reisepreises erstatten müssen oder eine kostenfreie Stornierung durch den Kunden akzeptieren müssen, und wann der Kunde zusätzlich Anspruch auf Entschädigungszahlungen hat.

Eine wichtige Grundregel des Pauschalreiserechts besagt, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich für alle vertraglich vereinbarten Leistungen haftet, unabhängig davon, ob er die Probleme selbst verschuldet hat oder nicht.

Der Reiseveranstalter haftet also auch dann, wenn er nichts für widrige Umstände kann. Dies kann beispielsweise der Ausfall von geplanten Hafenstopps bei einer Karibik-Kreuzfahrt sein, weil ein Hurrikan über das Fahrtgebiet zieht, oder wenn der Passagier das Schiff nicht rechtzeitig erreicht, weil der Flug aufgrund eines Unwetters, Streiks oder einer technischen Panne bei der Fluggesellschaft ausfällt.

In all diesen Fällen muss der Reiseveranstalter eine angemessene Rückerstattung des Reisepreises leisten, da er bestimmte vereinbarte Leistungen des Reisevertrags nicht erbracht hat.

Weitergehende Ansprüche entstehen nur dann, wenn der Reiseveranstalter Schuld oder Mitverschulden an den Problemen trägt. In solchen Fällen können Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die über die Reisepreisminderung oder das Rücktrittsrecht hinausgehen.

Schadensersatz nur bei Verschulden

Beim Schadensersatz ist entscheidend, ob der Veranstalter eine Schuld oder Mitschuld an den Reisemängeln trägt. Typische Beispiele sind Schäden an der Schiffsmaschine. Die Beweislage ist oft kompliziert, da Reedereien gerne klare Aussagen zur Ursache von Problemen vermeiden. Schwierig ist der Nachweis der Schuldfrage auch bei Problemen wie dem Ausbruch einer Noroviren-Epidemie am Schiff.

Die Regelungen zu Erstattung und Schadensersatz mögen auf den ersten Blick einfach erscheinen. Dennoch kann es oft schwierig sein, diese Ansprüche durchzusetzen, wie exemplarisch ein Fall bei TUI Cruises zeigt. Aufgrund eines Lotsenstreiks in Norwegen im Juni 2012 musste die Mein Schiff 2 ihre Route ändern. Über die Erstattung und Entschädigung stritten sich Passagiere und TUI Cruises vor Gericht.

Wie dieser Fall zeigt, ist die Höhe der Rückerstattung und möglichen Schadensersatzansprüche stark vom Einzelfall abhängig. Die Durchsetzung kann kompliziert sein, und selbst bei erfolgreicher Klage gibt es oft unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der Entschädigung.

Recht auf kostenfreien Rücktritt von der Reise

Immer wieder gibt es Streit vor Gericht, wenn es um den Rücktritt von einer Reise geht, die aufgrund von Veränderungen als unzumutbar empfunden wird. Die Gerichte bevorzugen oft die Minderung des Reisepreises gegenüber einem kompletten Rücktritt von der Reise.

Ein Rücktrittsrecht besteht, wenn wesentliche Reiseleistungen erheblich verändert werden und dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise wesentlich beeinflusst wird. Auch bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als acht Prozent nach Vertragsabschluss oder bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen am Zielort (z.B. Krieg, umfangreiche Streiks, große Unwetter oder eine Pandemie) haben Kunden ein Recht auf Rücktritt. Die Gerichte legen hier jedoch strenge Maßstäbe an.

Es ist wichtig zu beachten, dass nur das im Reisevertrag Vereinbarte relevant ist. Ein Rücktritt von einer Kreuzfahrt mit dem Argument, dass ein bestimmter Hafen nicht angelaufen wird, weil man dort vor 30 Jahren seine Flitterwochen verbracht hat, ist nicht gerechtfertigt, wenn dieser Hafen nicht als wesentlich im Reisevertrag festgehalten ist.

Pflichten der Kunden

Es ist wichtig zu bedenken, dass Rechte auch mit Pflichten einhergehen. Kunden sind verpflichtet, ihr Bestes zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Sie sollten den Veranstalter beispielsweise sofort über Mängel informieren und um Abhilfe bitten und dies später auch nachweisen können.

Die Faustregel lautet: Tun Sie alles Zumutbare, um eine schwierige Situation zu verbessern oder zu entschärfen. Verwenden Sie gesunden Menschenverstand und bleiben Sie flexibel. Dies verbessert Ihre Chancen, am Ende die Rückerstattung oder den Schadensersatz zu erhalten, den Sie verdienen.

Unser wichtigster Ratschlag: Konsultieren Sie einen Experten Unser wichtigster Rat ist nicht rechtlicher Natur: Verlassen Sie sich nicht allein auf Informationen, die Sie irgendwo lesen oder hören. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese falsch oder missverständlich sind.

Auch unsere Ratschläge sollten nur als Orientierung dienen. Jeder Fall ist anders, und Rahmenbedingungen können variieren. Fragen Sie in einem konkreten Fall immer einen Anwalt für Reiserecht oder eine Verbraucherzentrale um Rat. Nur Fachleute können verbindliche Auskünfte geben und sind befugt, Rechtsberatung im Einzelfall zu erteilen.

Recht haben und Recht bekommen sind nicht dasselbe Bei allen rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit Kreuzfahrten ist zu bedenken, ob Sie Ihr Recht tatsächlich mit vertretbarem zeitlichem und finanziellem Aufwand durchsetzen können. Auch wenn Sie im Recht sind, kann es sehr aufwendig sein, dieses Recht vor Gericht durchzusetzen.

Es ist wichtig zu bedenken, dass eine außergerichtliche Einigung oft die beste Lösung ist. Es ist zwar wichtig, größere Schäden nicht einfach hinzunehmen, aber der Ärger und Aufwand eines Rechtsstreits kann oft größer sein als die Entschädigung. Dies gilt insbesondere bei kleineren Beträgen.

Wie Sie mit vermeintlichen oder tatsächlichen Problemen während einer Kreuzfahrt umgehen und das Beste daraus machen können, erfahren Sie in unserem Beitrag „Umgang mit Herausforderungen auf einer Kreuzfahrt“. Ein ähnliches Thema behandelt auch der Beitrag „Beschwerden über langsamen Service und lauwarmes Essen: Was tun?“.

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