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Reisewarnung – Krieg im Nahen Osten: Was gestrandete Urlauber jetzt wissen müssen

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Was als Traumurlaub begann, ist für Zehntausende deutsche Reisende zum Albtraum geworden. Der militärische Konflikt zwischen dem Iran, Israel und den USA hat die gesamte Golfregion erfasst. Flughäfen sind gesperrt, Kreuzfahrtschiffe liegen fest, Urlauber sitzen in Hotels ohne Informationen und ohne eine Perspektive auf eine baldige Heimreise. Das Auswärtige Amt hat für weite Teile des Nahen Ostens – darunter die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman und Katar – offizielle Reisewarnungen ausgesprochen.

Wenn Sie gerade selbst in der Region feststecken oder eine Reise dorthin geplant haben: Dieser Beitrag erklärt in klaren Worten, welche Rechte Sie haben – und worauf Sie aufpassen müssen.

Pauschalreise oder Einzelbuchung? Das entscheidet alles.

Bevor es um konkrete Ansprüche geht, müssen Sie eine Frage beantworten: Haben Sie Ihre Reise als Paket gebucht – also Flug und Hotel zusammen über einen Veranstalter wie TUI, DER Touristik oder ähnliche? Oder haben Sie Flug und Unterkunft separat gebucht?

Der Unterschied ist nicht nur technisch. Er entscheidet darüber, wie gut Sie geschützt sind und wer für Ihre Kosten und Ihre Heimreise aufkommen muss.

Pauschalreisende sind deutlich besser geschützt. Ihr Ansprechpartner ist der Reiseveranstalter – nicht die Airline.

Individualreisende haben schwächere Rechte und tragen ein höheres finanzielles Risiko. Warum das so ist, erklären wir weiter unten.

Die Rechte von Pauschalreisenden

Noch nicht abgereist? Sie können kostenlos zurücktreten.

Wer seine Pauschalreise noch nicht angetreten hat, kann jetzt kostenlos vom Vertrag zurücktreten – ohne Stornogebühren, ohne Abzüge. Das regelt § 651h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Gesetzgeber hat diesen Schutz genau für solche Situationen geschaffen: Wenn ein bewaffneter Konflikt am Reiseziel und eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegen, ist klar, dass die Reise nicht zumutbar ist.

Die Folge: Der Veranstalter muss Ihnen den vollständigen Reisepreis in Geld zurückzahlen. Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren.

Bereits vor Ort? Der Veranstalter muss Sie heimholen.

Wer sich derzeit in der Golfregion aufhält, hat nach § 651l BGB das Recht, den Reisevertrag außerordentlich zu kündigen. Was das bedeutet: Der Veranstalter ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Rückbeförderung zu organisieren und vollständig zu bezahlen – sobald die Lufträume wieder geöffnet sind. Er darf sich nicht darauf herausreden, dass die Situation höhere Gewalt sei.

Solange die Rückreise nicht möglich ist, muss der Veranstalter außerdem die laufenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernehmen. Das Gesetz sieht mindestens drei Nächte vor; bei einer Krisenlage dieses Ausmaßes, in der eine Ausreise Tage oder Wochen dauern kann, geht die Pflicht darüber hinaus.

Beistandspflicht: Der Veranstalter muss jetzt aktiv helfen.

§ 651q BGB verpflichtet den Reiseveranstalter, gestrandeten Kunden aktiv Beistand zu leisten – unabhängig davon, ob er für die Krise verantwortlich ist. Das bedeutet: Er muss Ihnen zeitnah Informationen geben, Sie über Ihre Optionen aufklären und Sie bei der Kontaktaufnahme mit Behörden und Hilfsdiensten unterstützen.

Ein Veranstalter, der seine Kunden einfach auf sich allein gestellt lässt, verstößt gegen diese Pflicht. Fordern Sie aktiv ein, dass er handelt – schriftlich, per E-Mail.

Reise war bereits schlechter als gebucht? Minderung möglich.

Wer die Reise trotz der Lage angetreten hat oder dessen Urlaub durch den Konflikt erheblich beeinträchtigt wurde – weil gebuchte Ausflüge ausfielen, das Hotel evakuiert wurde oder eine Kreuzfahrt gar nicht erst startete – kann zusätzlich eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Das nennt sich Reisepreisminderung.

Die Lage der Individualreisenden – weniger Schutz, mehr Risiko

Wer Flug und Hotel getrennt gebucht hat, steht schwächer da. Das liegt nicht nur am Gesetz, sondern auch an einem praktischen Problem: Welche Airline haben Sie gebucht?

Bei EU-Airlines: Ticketerstattung ist Pflicht

Wer mit Lufthansa, Austrian oder einer anderen EU-Airline fliegt, hat bei gestrichenen Flügen nach Art. 8 der EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf vollständige Erstattung des Ticketpreises. Die zusätzliche Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro entfällt hingegen – denn kriegerische Handlungen und Luftraumsperrungen gelten als außergewöhnliche Umstände, für die die Airline nicht haftet.

Am Flughafen haben Sie außerdem Anspruch auf Betreuungsleistungen: Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten und bei notwendiger Übernachtung auch Hotelunterkunft sowie Transfer. Diese Leistungen bestehen unabhängig vom Grund des Ausfalls und sind einzufordern, wenn die Airline sie nicht von sich aus anbietet.

Bei Nicht-EU-Airlines: Vorsicht – die EU-Verordnung greift oft nicht

Viele Reisende in der Golfregion haben bei Emirates, Etihad oder Qatar Airways gebucht. Hier wird es kompliziert. Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt nur, wenn der Flug in der EU startet oder wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat. Bei einem Flug von Dubai nach Frankfurt mit Emirates greift die Verordnung damit nicht.

Was dann gilt, bestimmt das jeweilige nationale Recht des Landes, in dem die Airline ihren Sitz hat – und Ansprüche dort durchzusetzen ist für Privatpersonen in der Praxis kaum möglich. Wer auf eigene Kosten ein neues Ticket kaufen oder das Hotel verlängern muss, sitzt oft auf diesen Kosten. Hier hilft nur eine gute Reiseversicherung – vorausgesetzt, sie schließt kriegsähnliche Ereignisse nicht aus. Prüfen Sie Ihre Police daher genau, bevor Sie Ausgaben vorstrecken.

Was ist mit staatlicher Evakuierung?

Bundesaußenminister Wadephul hat klargestellt, dass eine staatliche Evakuierung derzeit nicht möglich ist – weil die Lufträume geschlossen sind. Sollte sich die Lage jedoch so entwickeln, dass die Bundesregierung Rückholflüge organisiert, ist eines wichtig zu wissen: Das ist keine kostenlose Staatsleistung.

Nach § 6 des Konsulargesetzes (KonsG) ist der Staat grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für konsularische Hilfeleistungen von den Begünstigten zurückzufordern. In der Praxis bedeutet das: Wer an Bord einer staatlich organisierten Evakuierungsmaschine steigt, muss in der Regel vorab eine Verpflichtungserklärung unterschreiben und später die Kosten – üblicherweise in Höhe eines regulären Linienflugtickets – erstatten.

Das klingt hart, ist aber gesetzlich so vorgesehen. Hinzu kommt: Das Auswärtige Amt hat bereits seit Wochen vor der Verschärfung der Lage gewarnt. Wer dennoch in die Region gereist ist, hat dieses Risiko bewusst oder unbewusst in Kauf genommen – was bei späteren Streitigkeiten über Kostenbescheide rechtlich eine Rolle spielen kann.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

In die ELEFAND-Liste eintragen. Das Auswärtige Amt bittet alle Deutschen in der Region, sich unter Auswärtiges Amt zu registrieren. Nur wer eingetragen ist, kann für staatliche Maßnahmen und Informationen berücksichtigt werden.

Alles dokumentieren. Buchungsbestätigung, alle Nachrichten von Veranstalter und Airline, Belege für Zusatzausgaben und Screenshots der aktuellen Reisewarnungen – alles aufbewahren. Das ist die Grundlage für jeden Anspruch.

Veranstalter schriftlich in die Pflicht nehmen. Schreiben Sie Ihrem Reiseveranstalter per E-Mail und fordern Sie konkret: Übernahme der laufenden Hotelkosten, Informationen zur Rückbeförderung und – wenn Sie noch nicht abgereist sind – die vollständige Erstattung des Reisepreises. Setzen Sie eine kurze, aber angemessene Frist zur Reaktion.

Reiseversicherung prüfen. Viele Policen schließen „Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse” aus. Prüfen Sie Ihre Bedingungen genau, bevor Sie auf Erstattung durch die Versicherung hoffen.

Keine Gutscheine akzeptieren. Sie haben Anspruch auf Gelderstattung. Unterschreiben Sie keine Vereinbarungen, die Sie auf einen Gutschein festlegen, wenn Sie das nicht wollen.

Nach der Rückkehr: Ansprüche geltend machen. Setzen Sie dem Veranstalter eine Frist von 14 Tagen für die Erstattung noch ausstehender Kosten. Bei Ablehnung können Sie kostenlos die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) einschalten. Bei höheren Beträgen lohnt anwaltliche Unterstützung.

Sind Sie von den aktuellen Ereignissen in der Golfregion betroffen und unsicher, welche Ansprüche Ihnen zustehen? Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Reiserecht und Fluggastrechte – wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Ansprüche durch. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation empfehlen wir anwaltliche Beratung.

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