Kreuzfahrtreisende auf der AIDAluna mussten kürzlich erhebliche außerplanmäßige Routenänderungen hinnehmen. Während der Transatlantikreise, die heute zu Ende ging, kam es wetterbedingt zu vier Änderungen der geplanten Reiseroute. Betroffene Reisende sollten ihre Ansprüche auf Minderung der Reisekosten unbedingt verfolgen.
Im Verlauf der Atlantikreise wurden die Passagiere der AIDAluna informiert, dass die ursprüngliche Route erheblich geändert wird. Dies betrifft insbesondere die Reisen ab dem 18. Februar 2024 und dem 24. Februar 2024. Vier geplante Anlandungen wurden gestrichen: Praia da Vitoria auf den Azoren, das bedeutet auch den Ausfall der Insel Terceira. A Coruna in Spanien wurde ebenfalls abgesagt und durch Lissabon in Portugal ersetzt. Auf dem letzten Abschnitt der Reise entfiel Cherbourg ersatzlos, und auch der geplante Besuch in Dover sowie der Ausflug nach London wurden abgesagt und durch einen Halt in Portsmouth ersetzt. Solche einseitigen Änderungen der Reiseroute berechtigen Reisende, unabhängig vom Grund, zu einer Minderung des Reisepreises.
Erhebliche Routenänderung rechtfertigt Minderung
Wenn die Kreuzfahrt nicht wie gebucht durchgeführt wird und es zu Änderungen im Ablauf kommt, stellt sich die Frage einer Minderung des Reisepreises. Der Gesetzgeber stellt sich in solchen Fällen auf die Seite der Verbraucher, unabhängig von den Gründen oder der Schwere der Änderungen. Dem Reisenden steht in dieser Situation immer ein Anspruch auf eine Minderung zu. Auch wenn in den Reisebedingungen mögliche Änderungen der Reiseroute vorgesehen sind, entfallen die Minderungansprüche nicht.
Der Anspruch auf Minderung ist vom Verschulden des Veranstalters unabhängig. Es kommt einzig darauf an, dass die Reiseleistung verändert wurde.
Anspruchsstellung sinnvoll – Annahme von Kulanzleistungen schadet nicht
Betroffene Reisende sollten unbedingt ihre Ansprüche auf Minderung geltend machen. Diese können schnell mehrere Hundert oder sogar Tausend Euro betragen. Auch wenn Kulanzleistungen an Bord angenommen werden, hat dies keinen negativen Einfluss auf den Minderunganspruch.
Minderungsansprüche werden üblicherweise prozentual zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet, was oft eine höhere Summe ergibt, als Reisende erwarten. Es empfiehlt sich daher, die Ansprüche mit fachlicher Unterstützung konsequent zu verfolgen.
Verjährung innerhalb von 2 Jahren – die Frist zur Geltendmachung
Ansprüche müssen nicht, wie oft fälschlicherweise angenommen, innerhalb von vier Wochen nach Reiseende geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist wurde aufgehoben und durch eine Verjährungsfrist von 2 Jahren ersetzt. Der Anspruch kann somit bis zu zwei Jahre nach dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt geltend gemacht werden.
Auch wenn keine Eile geboten ist, sollten Gäste der AIDAluna, die von den Umroutungen betroffen sind, zeitnah handeln. Denn im Zweifel läuft die Zeit eher gegen die Reisenden und zugunsten der Reederei.