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Technik-Panne am Flughafen Köln/Bonn: Wer kommt für die Verzögerungen auf? Eine rechtliche Einordnung

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Technik-Panne am Flughafen Köln/Bonn: Wer kommt für die Verzögerungen auf? Eine rechtliche Einordnung

Der Sicherheitsvorfall am Flughafen Köln/Bonn vom 13. Februar 2026 hat den Reiseplan tausender Passagiere massiv durcheinandergebracht. Eine etwa zweieinhalbstündige Sperrung aufgrund technischer Störungen an neu installierten Gepäckscannern führte zu einer Räumung des Sicherheitsbereichs und erheblichen Wartezeiten.

Während der Flugbetrieb inzwischen wieder läuft, stellt sich für viele Betroffene die juristische Frage: Wer übernimmt die Kosten für verpasste Anschlüsse oder zusätzliche Auslagen? Die Antwort hängt entscheidend von der Art Ihrer Buchung ab.

Individuell gebuchte Flüge: Der Flughafen im Fokus

Bei einer Direktbuchung über die Airline stehen die Chancen auf eine Entschädigung nach der klassischen EU-Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) in diesem Fall eher schlecht.

  • Der Grund: Da die Ursache in der Sphäre des Flughafens lag (Sicherheitstechnik) und nicht bei der Airline, ist die Fluggesellschaft in der Regel nicht haftbar. Pauschale Ausgleichszahlungen sind hier kaum durchsetzbar.

  • Haftung des Flughafens: Hier rückt der Flughafen Köln/Bonn als technischer Betreiber in den Fokus. Juristisch basiert dies auf einem sogenannten „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“.

Klare Rechtsauffassung zur Schadensersatzpflicht

Der Flughafen ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechtsgüter der Fluggäste verpflichtet. Da die Störung unmittelbar auf Probleme mit der neuen Sicherheitstechnik zurückzuführen ist, steht der Flughafen nach Ansicht der Kanzlei Hotes hier klar in der Haftung.

Dabei gilt für betroffene Passagiere:

  • Es kann der Ersatz konkreter finanzieller Schäden verlangt werden (z. B. Kosten für ein Ersatzflugticket oder notwendige Übernachtungen) gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

  • Rein immaterielle Schäden wie „zusätzlicher Stress“ rechtfertigen im Regelfall keine Entschädigung.

Pauschalreisen: Der Reiseveranstalter als Ansprechpartner

Reisende, die ein Gesamtpaket gebucht haben, befinden sich rechtlich oft in einer noch stärkeren Position. Hier wird die Verzögerung als Reisemangel gewertet.

  • Zurechnung des Verschuldens: Der Flughafen agiert im Rahmen der Beförderung als „Erfüllungsgehilfe“ des Reiseveranstalters. Das bedeutet: Der Veranstalter muss sich das Versagen der Technik am Flughafen vollumfänglich zurechnen lassen (§ 278 S. 1 BGB).

  • Rechte der Urlauber: Betroffene können hier eine Minderung des Reisepreises für die beeinträchtigte Reisezeit geltend machen. Zudem kommt der Ersatz entstandener Schäden in Betracht, sofern die Reise durch die Verzögerung erheblich beeinträchtigt wurde.

Fazit: Handeln Sie jetzt

Die rechtliche Lage ist aufgrund der technischen Ursache eindeutig: Passagiere sollten nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben. Da die Durchsetzung schwierig sein dürfte für den Reisenden, ist eine professionelle Begleitung ratsam.

Die Kanzlei Hotes prüft Ihren Anspruch gerne individuell. Nach unserer Einschätzung der Sachlage bestehen fundierte Aussichten, den entstandenen Schaden erfolgreich gegenüber dem Flughafen oder dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte konsequent durchzusetzen.

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