Gericht: Verletzung der Fürsorgepflicht – Veranstalter haftet
Das Landgericht (Urt. v. 26.06.2025, Az. 2-24 O 55/22) entschied, dass in diesem Vorfall ein klarer Reisemangel vorlag. Die von der Unterkunft gestellten Bike-Guides hätten die Alternativroute im Vorfeld prüfen und mögliche Gefahren erkennen müssen. Die Wahl eines ungeeigneten Wanderpfads stellte keine spontane Unannehmlichkeit dar, sondern eine Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB.
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Veranstalter haftet für medizinische Folgen und entgangene Urlaubszeit
Trotz des Einwands des Veranstalters, der Kläger sei untrainiert gewesen, entschied das Gericht eindeutig: Die Verantwortung lag bei den Veranstaltern und deren Guides. Der Kläger erhielt über 6.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld, unter anderem für:
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Fazit: Wer Aktivurlaub anbietet, trägt Verantwortung – auch für spontane Entscheidungen
Aktivreisen erfreuen sich großer Beliebtheit, doch Veranstalter und Reiseleiter tragen eine besondere Verantwortung. Gefahreneinschätzungen müssen sorgfältig getroffen werden, und Alternativrouten dürfen nur dann genutzt werden, wenn sie im Rahmen des beschriebenen Leistungsangebots liegen. Unfälle, die aufgrund grob fehlerhafter Planung passieren, stellen keinen Risikofaktor für den Reisenden dar, sondern sind ein rechtlich relevanter Reisemangel.
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