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Unfall beim Aktivurlaub: Veranstalter haftet bei riskanter Routenwahl – LG bestätigt Reisemangel

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Unfall beim Aktivurlaub: Veranstalter haftet bei riskanter Routenwahl – LG bestätigt Reisemangel

Eine sportliche Auszeit in den Alpen sollte es werden. Statt Erholung, Bewegung und Wohlbefinden endete jedoch eine Bike- und Sportwoche in Flachau (Österreich) für einen Teilnehmer im Krankenhaus. Der Grund: eine gefährliche Alternativroute, für die der Veranstalter nun zur Verantwortung gezogen wird. Das Landgericht entschied, dass hier ein Reisemangel vorliegt, der durch die Verletzung der Obhuts- und Fürsorgepflicht seitens der Reiseleitung verursacht wurde.

Der Fall: Bike-Tour endet mit Helikopterrettung

Für etwa 1.400 € hatte der Kläger eine einwöchige Kombination aus Sportprogramm und Wellness-Ausgleich gebucht. Am fünften Tag stand eine „Heavy-Cycling-Tour“ mit etwa 1.800 Höhenmetern auf dem Plan – sportlich, aber laut Beschreibung „machbar“. Aufgrund der Schneeschmelze wurde kurzfristig eine Alternativroute gewählt: ein schmaler, teils gefährlicher Wanderpfad mit starkem Gefälle und ungesichertem Abhang.

Der Teilnehmer stürzte, zog sich einen Bänderriss zu und musste per Helikopter geborgen werden. Den Rest der Reise verbrachte er im Hotelzimmer.

Wurden Sie auf gefährliche Routen geführt? Als Kanzlei für Reiserecht setzen wir Ihre Ansprüche konsequent durch.

Gericht: Verletzung der Fürsorgepflicht – Veranstalter haftet

Das Landgericht (Urt. v. 26.06.2025, Az. 2-24 O 55/22) entschied, dass in diesem Vorfall ein klarer Reisemangel vorlag. Die von der Unterkunft gestellten Bike-Guides hätten die Alternativroute im Vorfeld prüfen und mögliche Gefahren erkennen müssen. Die Wahl eines ungeeigneten Wanderpfads stellte keine spontane Unannehmlichkeit dar, sondern eine Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB.

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Veranstalter haftet für medizinische Folgen und entgangene Urlaubszeit

Trotz des Einwands des Veranstalters, der Kläger sei untrainiert gewesen, entschied das Gericht eindeutig: Die Verantwortung lag bei den Veranstaltern und deren Guides. Der Kläger erhielt über 6.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld, unter anderem für:

  • Behandlungskosten

  • Schmerzen und Mobilitätseinschränkungen

  • Entgangene Urlaubserholung

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Fazit: Wer Aktivurlaub anbietet, trägt Verantwortung – auch für spontane Entscheidungen

Aktivreisen erfreuen sich großer Beliebtheit, doch Veranstalter und Reiseleiter tragen eine besondere Verantwortung. Gefahreneinschätzungen müssen sorgfältig getroffen werden, und Alternativrouten dürfen nur dann genutzt werden, wenn sie im Rahmen des beschriebenen Leistungsangebots liegen. Unfälle, die aufgrund grob fehlerhafter Planung passieren, stellen keinen Risikofaktor für den Reisenden dar, sondern sind ein rechtlich relevanter Reisemangel.

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