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Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt: Verbraucherrechte bei Gepäckverlust und -verspätungen in Frage gestellt

Aktueller Beitrag im Reiserecht

Heute haben wir den Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 2-24 S 32/23) an den Europäischen Gerichtshof erhalten.

Das Landgericht hat meine Argumentation als überzeugend angesehen. Sie besagt, dass es dem Sinn und Zweck des Montrealer Übereinkommens widerspricht, die 21-tägige Frist für Schadensmeldungen einzuhalten, wenn die Fluggesellschaft bereits vor der Gepäckabgabe über den Schaden informiert wurde.

In diesem speziellen Fall plante mein Mandant eine Rundreise in Südamerika. Als sein Gepäck am Zielflughafen nicht ankam, wartete er mehrere Tage, ohne jemals Informationen von der Fluggesellschaft zu erhalten. Nach dieser Zeit teilte er der Airline mit, dass er nicht länger warten könne und Ersatzbeschaffungen vornehmen müsse.

Das Landgericht Frankfurt sieht diese rechtliche Frage bislang als ungelöst an, und auch in der Fachliteratur wurde sie bisher nicht ausführlich behandelt. Es ist unbestritten, dass die Meldung eines Schadens notwendig ist, um der Fluggesellschaft die Möglichkeit zu geben, sich auf die Haftungsbefreiung zu berufen und frühzeitig Nachweise zu sammeln. Dieser Fall unterscheidet sich jedoch von der üblichen Situation, da bereits bei der Verlustmeldung angegeben wurde, dass Ersatzkäufe notwendig sind und somit ein Schaden eintreten wird.

Während des „Chaos-Sommers 2022“ an deutschen Flughäfen hat meine Kanzlei grundlegende Fragen im Zusammenhang mit dem Montrealer Übereinkommen aufgeworfen. Die Vielzahl der Fälle hat möglicherweise dazu geführt, dass etablierte Ansichten überdacht werden müssen. Mein Ziel ist es, die Rechte der Verbraucher bei Gepäckverlust und -verspätungen weiter zu stärken.

 

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