Wenn Lokführer streiken, stehen häufig tausende Reisende am Bahnhof und sind unsicher, ob sie die Kosten selbst tragen müssen. Die erfreuliche Nachricht zuerst: Bei einem Bahnstreik und daraus resultierenden Zugverspätungen bleiben Ihre Fahrgastrechte grundsätzlich erhalten. Im Gegensatz zu Unwettern oder Naturkatastrophen kann die Bahn sich bei Streiks der eigenen Mitarbeiter nicht der Verantwortung entziehen. Dieser Beitrag erläutert, welche Ansprüche Ihnen zustehen und auf welchem Weg Sie diese geltend machen können.
Bahnstreik: Bestehen meine Fahrgastrechte weiterhin?
Ihre Rechte basieren auf der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, die seit dem 7. Juni 2023 in ganz Europa Anwendung findet. Diese Verordnung erlaubt es der Bahn zwar, bei bestimmten Ereignissen von der Entschädigungspflicht befreit zu werden, beispielsweise bei außergewöhnlichen Wetterbedingungen, großen Naturereignissen oder erheblichen Gesundheitskrisen. Ein Arbeitskampf der eigenen Mitarbeiter zählt allerdings ausdrücklich nicht zu diesen außergewöhnlichen Umständen.
Konkret heißt das: Entfällt Ihr Zug oder kommt er zu spät, weil eigenes Bahnpersonal streikt, bestehen Ihre Ansprüche auf Fahrpreiserstattung, Weiterbeförderung und Entschädigung uneingeschränkt fort. Der Arbeitskampf fällt in den Verantwortungsbereich des Bahnunternehmens und kann daher Ihre Rechte nicht aufheben. Genau hierin liegt der wesentliche Unterschied zu zahlreichen anderen Betriebsstörungen im Schienenverkehr.
Personalstreik oder außergewöhnlicher Umstand?
Ausschlaggebend ist, wer die Arbeit niederlegt und ob der Vorfall in den Verantwortungsbereich der Bahn fällt. Ein Arbeitskampf des Zugpersonals oder der Lokführer gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand. Liegt die Ursache dagegen außerhalb des Eisenbahnbetriebs und war sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht vermeidbar, kann die Einschätzung anders ausfallen. Die Bahn darf sich nur dann auf außergewöhnliche Umstände oder das Handeln Dritter berufen, wenn sie belegt, dass sie das Ereignis und seine Folgen nicht verhindern konnte. Diese Abgrenzung steht in der Praxis häufig im Zentrum der Auseinandersetzung.
Hintergrund ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Nach der früheren Fahrgastrechteverordnung von 2007 musste die Bahn bei Verspätungen unabhängig von der Ursache einen Anteil des Fahrpreises zurückzahlen. Eine Haftungsbefreiung wegen höherer Gewalt war nicht vorgesehen. Zwar wurde mit der Neuregelung ein solcher Ausschluss eingeführt, doch Streiks der eigenen Mitarbeiter sind davon ausdrücklich ausgenommen. Die Bahn soll sich gerade nicht auf einen Arbeitskampf berufen dürfen, von dem sie als Tarifpartei unmittelbar betroffen ist. Diese Bewertung ist gefestigt und wird auch durch die zuständige Schlichtungsstelle bestätigt.
Weist die Bahn eine Zahlung unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände zurück, obwohl tatsächlich ein Personalstreik vorlag, sollten Sie die Begründung nicht einfach akzeptieren und rechtlich bewerten lassen.
Entschädigung bei Bahnstreik und Zugverspätung: 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises
Nehmen Sie die Reise trotz streikbedingter Verzögerung auf sich und kommen verspätet an Ihrem Zielort an, steht Ihnen eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich nach der am Zielbahnhof eingetretenen Verspätung:
- 25 Prozent des Fahrpreises bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten.
- 50 Prozent des Fahrpreises bei einer Verspätung ab 120 Minuten.
Die Berechnung erfolgt anhand des Preises, den Sie für die verspätete Verbindung tatsächlich entrichtet haben. Bei einer Hin- und Rückfahrkarte wird der Anteil berücksichtigt, der auf die betroffene Teilstrecke entfällt. Ein gesonderter Nachweis eines Verschuldens ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die Verspätung eingetreten ist und kein Ausschlussgrund gegeben ist. Da ein Streik des Bahnpersonals ausdrücklich keinen Ausschlussgrund darstellt, besteht der Anspruch in diesen Fällen grundsätzlich.
Auch Inhabern von Zeitfahrkarten wie dem Deutschlandticket, einer Monatskarte oder einer BahnCard 100 steht eine Entschädigung zu. Anstelle eines prozentualen Betrags gelten hier festgelegte Pauschalen pro Verspätungsfall ab 60 Minuten: im Nahverkehr 1,50 Euro in der 2. Klasse und 2,25 Euro in der 1. Klasse, im Fernverkehr 5 Euro beziehungsweise 7,50 Euro, bei der BahnCard 100 10 Euro beziehungsweise 15 Euro. Die Erstattung ist auf maximal 25 Prozent des Zeitfahrkartenwerts begrenzt. Eine gesetzliche Bagatellgrenze verhindert Auszahlungen unter vier Euro. Mehrere Verspätungen ab 20 Minuten können jedoch addiert und gebündelt eingereicht werden, was bei mehreren Streiktagen rasch von Bedeutung sein kann.
Kommt es gehäuft zu streikbedingten Verspätungen, empfiehlt sich eine lückenlose Dokumentation. Ein Rechtsanwalt kann im Zweifel prüfen, welche Fälle sich zusammenfassen und gemeinsam geltend machen lassen.
Zugausfall durch Streik: Erstattung, Weiterreise und Aufhebung der Zugbindung
Steht bereits fest, dass Ihr gebuchter Zug aufgrund eines Streiks ausfällt, sind Sie nicht zum Abwarten verpflichtet. Ihnen stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, die sich nach dem zu erwartenden Nachteil für Ihre Reise richten.
Verliert Ihre Reise durch den Streik ihren Zweck, können Sie von der Fahrt zurücktreten oder sie gar nicht erst beginnen und erhalten den kompletten Fahrpreis zurückerstattet. Dies betrifft die gesamte Verbindung, auch wenn lediglich ein Teilstück vom Streik beeinträchtigt ist. Wollen Sie Ihr Ziel dennoch erreichen, ist die Bahn verpflichtet, Sie unter gleichwertigen Bedingungen weiterzubefördern, gegebenenfalls über eine alternative Route oder mit einem Zug eines anderen Betreibers, ohne dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen. Zeichnet sich bei der Weiterfahrt eine Verspätung von über 20 Minuten am Zielort ab, entfällt bei Sparpreis- und Supersparpreis-Fahrkarten außerdem die Zugbindung. In diesem Fall können Sie auch einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug wählen.
Bei vorab angekündigten Streiks gewährt die Bahn oftmals erweiterte Kulanzregelungen, beispielsweise die flexible Verwendung der Fahrkarte an einem anderen Reisetag. Diese Kulanz erfolgt auf freiwilliger Basis und tritt ergänzend zu Ihren gesetzlichen Rechten hinzu, ohne diese zu ersetzen.
Auch eine eigenständig organisierte Weiterreise ist möglich. Deren Aufwendungen können Sie der Bahn in Rechnung stellen, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen: Entweder hat die Bahn ihre Zustimmung erteilt, oder sie hat Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt über eine Alternativverbindung unterrichtet. In solchen Fällen dürfen Sie auf Bahn, Fernbus oder öffentliche Verkehrsmittel ausweichen. Besonders an Streiktagen, wenn die Fahrgastinformation unvollständig ausfällt, kann diese 100-Minuten-Regelung von Bedeutung sein. Ein kurzfristig gebuchtes Taxi oder ein Leihwagen wird dabei üblicherweise nicht übernommen.
Neben finanziellen Ansprüchen steht Ihnen auch während eines Streiks ein Betreuungsanspruch zu. Ab einer Verzögerung oder einem Zugausfall von über 60 Minuten muss die Bahn Speisen und Getränke in einem der Wartezeit angemessenen Umfang bereitstellen, sofern dies im Zug oder am Bahnhof möglich ist. Lässt sich die Weiterreise am selben Tag nicht mehr realisieren, kommen eine Hotelunterkunft und der Transport dorthin hinzu. Bleibt der Zug unterwegs liegen, muss die Bahn Sie zum nächsten erreichbaren Bahnhof bringen. Diese Betreuungsleistungen bestehen unabhängig davon, ob letztlich ein Entschädigungsanspruch entsteht. Bewahren Sie Nachweise auf, sofern Sie selbst in Vorleistung gehen.
Neben Erstattung und Entschädigung ergeben sich bei Streiks häufig Fragen zu weitergehenden Schäden. Wer Zugfahrt und Flug separat gebucht hat und seinen Flug wegen des Streiks verpasst, erhält in der Regel keinen Ersatz. Flugticket und Umbuchungsgebühren werden üblicherweise nicht erstattet, und Aufwendungen für Taxi oder Mietwagen sind nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen erstattungsfähig. Die Fahrgastrechteverordnung erfasst solche mittelbaren Schäden grundsätzlich nicht.
Anders verhält es sich bei einer Pauschalreise oder einem Rail-and-Fly-Angebot, bei dem Zug und Flug gemeinsam gebucht wurden. Hier können Sie sich bezüglich Entschädigung oder Umbuchung an den Reiseveranstalter wenden. Ob zusätzlich vertragliche oder deliktische Ansprüche bestehen, ist vom konkreten Sachverhalt abhängig und sollte geprüft werden, bevor Sie auf weiterführende Forderungen verzichten.
Sind durch den Streik erhebliche Folgeschäden eingetreten, sollten Sie zeitnah klären lassen, welche Ansprüche tatsächlich geltend gemacht werden können und gegen wen diese gerichtet sind.
Rechte geltend machen: Antrag, Fristen und Schlichtungsstelle
Um zu Ihrem Geld zu gelangen, empfiehlt sich ein aktives Vorgehen bereits vor Ort am Bahnhof. Sichern Sie sich eine schriftliche Bestätigung über die Verspätung oder den Zugausfall, entweder direkt im Zug oder an einem Serviceschalter, und bewahren Sie diese zusammen mit Ihrer Fahrkarte sorgfältig auf. Ihren Erstattungsantrag müssen Sie bei demjenigen Eisenbahnunternehmen stellen, bei dem Sie Ihr Ticket erworben haben. Die Deutsche Bahn sowie zahlreiche weitere Bahnanbieter haben hierfür ein spezielles Servicecenter Fahrgastrechte eingerichtet, das die Abwicklung übernimmt. Wichtig ist der ausdrückliche Hinweis, dass Sie sich die Entschädigung auszahlen lassen möchten, da anderenfalls auch eine Gutschriftlösung möglich ist.
Welche Frist ist beim Antrag zu beachten? Nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt seit der Reform eine gesetzliche Antragsfrist von lediglich drei Monaten ab dem Ereignis. Die Deutsche Bahn zeigt sich aktuell kulant und akzeptiert Anträge bis zu einem Jahr nach dem Reisetag, womit sie an die frühere Regelung anknüpft. Ein rechtlicher Anspruch auf diese erweiterte Frist besteht allerdings nicht, und insbesondere internationale Bahnunternehmen halten sich streng an die Drei-Monats-Grenze. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie Ihren Antrag daher innerhalb der dreimonatigen Frist einreichen.
Die Geltendmachung Ihrer Ansprüche hat zunächst direkt gegenüber dem Eisenbahnunternehmen zu erfolgen. Sollte dieses Ihren Antrag ablehnen oder binnen eines Monats nicht darauf reagieren, steht Ihnen der Weg zu einer Schlichtungsstelle offen, beispielsweise zur Schlichtungsstelle Reise und Verkehr, sofern das betreffende Unternehmen dort angeschlossen ist. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist dieses Schlichtungsverfahren kostenfrei, wobei der gerichtliche Rechtsweg weiterhin offenbleibt. Weist die Bahn Ihre Forderung mit Verweis auf den Streik zurück, stellt dies einen klassischen Fall dar, in dem eine rechtliche Bewertung der Erfolgsaussichten durch einen Rechtsanwalt ratsam ist.
Wann ist rechtliche Beratung bei Bahnstreik und Zugverspätung sinnvoll?
Zahlreiche Routinefälle können über den Fahrgastrechteantrag problemlos geregelt werden. Schwieriger wird die Situation, wenn die Bahn eine Zahlung ablehnt. Beruft sich das Eisenbahnunternehmen auf außergewöhnliche Umstände, obgleich ein Arbeitskampf des Personals vorlag, handelt es sich um eine rechtliche Einschätzung, bei der fachliche Expertise entscheidend ist. Ebenso lässt sich die Frage, ob eine eigenständig organisierte Weiterreise erstattungsfähig ist, nicht stets eindeutig beantworten.
Ratsam ist rechtliche Unterstützung außerdem, wenn neben der Entschädigung weitergehende Schäden eingetreten sind, beispielsweise ein versäumter Flug, stornierte Reservierungen oder berufliche Einbußen. Derartige Schäden unterliegen nicht ausschließlich der Fahrgastrechteverordnung und können zusätzliche Ansprüche begründen, die einer gesonderten Prüfung bedürfen. Ein im Reiserecht versierter Rechtsanwalt kann beurteilen, ob die Ablehnung der Bahn rechtlich haltbar ist, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie sich Fristen effektiv wahren lassen.
Lassen Sie Ihren Fall überprüfen, wenn die Bahn ablehnt oder nicht antwortet, insbesondere bei höheren Summen oder erheblichen Folgeschäden durch den Streik.
Zusammenfassung: Bei einem Bahnstreik bleiben Sie nicht auf Ihren Ausgaben sitzen
Ein Arbeitskampf des Bahnpersonals gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand. Ihre Fahrgastrechte bleiben daher vollständig erhalten: Bei einer Verspätung von 60 Minuten am Zielbahnhof erhalten Sie 25 Prozent des Fahrpreises erstattet, bei zwei Stunden oder mehr 50 Prozent, hinzu kommen Erstattung, kostenfreie Weiterbeförderung und Betreuungsleistungen. Wird Ihr Zug gestrichen, steht Ihnen die Stornierung der gesamten Reise zu, und bei Sparpreistickets entfällt die Zugbindung bereits ab 20 Minuten zu erwartender Verspätung. Mittelbare Schäden wie ein versäumter Anschlussflug werden hingegen meist nicht übernommen. Falls die Bahn sich auf den Streik beruft und Ihre Forderung zurückweist, bringt eine rechtliche Prüfung Gewissheit über Ihre tatsächlichen Ansprüche.
Wurden Ihre Fahrgastrechte missachtet? Lassen Sie Ihren Fall rechtlich überprüfen und klären Sie, welche Ansprüche auf Erstattung oder Entschädigung Ihnen zustehen.