Wird ein Flug kurzfristig annulliert, stehen viele Reisende vor der Entscheidung: Eigenständig Ersatz buchen oder auf eine Lösung durch die Airline warten? Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt stärkt die Position der Passagiere deutlich.
Die Reisenden hatten einen Flug von Iran über Doha nach Frankfurt gebucht und erfuhren am Abreisetag, dass der Flug bereits einige Tage zuvor gestrichen worden war.
In der Kommunikation verwies die Airline auf ihr Callcenter, wo man den Fluggästen mitteilte, es seien keine Ersatzverbindungen verfügbar, woraufhin sie eigenständig neue Flüge buchten, was insgesamt etwa 15.000 Euro kostete.
Die Airline lehnte zunächst die Erstattung ab und behauptete, es seien Ersatzflüge angeboten worden. Das Gericht stellte jedoch klar, dass Fluggesellschaften für falsche oder unzureichende Auskünfte ihrer Mitarbeiter haften – auch wenn diese aus dem Callcenter stammen. Konkret heißt das: Vertrauen Passagiere auf fehlerhafte Informationen, dürfen ihnen daraus keine Nachteile entstehen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte heraus, dass Reisende den Angaben der Fluggesellschaft vertrauen dürfen, vor allem in folgenden Fällen:
Selbst wenn intern Ersatzflüge arrangiert worden sein sollten, war entscheidend, dass diese Information die Passagiere nicht erreicht hatte.
Das Urteil macht deutlich: Sie können die Auslagen für eigenständig gebuchte Ersatzflüge erstattet verlangen, wenn:
Wichtig ist: Halten Sie die Kommunikation schriftlich fest, bewahren Sie Belege auf und handeln Sie nachvollziehbar.
Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern im Reiserecht deutlich. Airlines können sich nicht hinter internen Abläufen verbergen, wenn ihre externe Kommunikation fehlerhaft ist. Wer sich ordnungsgemäß verhält und auf die erhaltenen Auskünfte vertraut, hat gute Aussichten auf eine vollständige Erstattung der Kosten.
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