Am Sonntagabend, dem 25. Oktober 2026, sollte für rund 2.500 Passagiere der „Mein Schiff 3“ von TUI Cruises eine 20-tägige Kanaren-Kreuzfahrt beginnen. Gegen 17 Uhr legte das Schiff trotz stürmischen Wetters mit Schlepperunterstützung von der Columbuskaje in Bremerhaven ab. Am Containerterminal erfassten starke Böen das Schiff; es konnte seinen Kurs nicht halten und kollidierte mit dem Containerschiff „MSC Victorine“, nach Angaben der Polizei mit einem weiteren Frachter. Auf Bildern sind beschädigte Rettungsboote an der Steuerbordseite zu sehen. Verletzt wurde nach bisherigem Stand niemand. Die „Mein Schiff 3“ kehrte an die Pier zurück, die Passagiere verbrachten die Nacht an Bord. Am Montagmorgen lag das Schiff weiterhin in Bremerhaven, und ob und wann die Reise fortgesetzt wird, ist offen.
Für die Betroffenen stellt sich damit die Frage, was ihnen rechtlich zusteht. Die Antwort hängt davon ab, wie es weitergeht: Wird die Reise verspätet fortgesetzt, wird sie verkürzt oder fällt sie ganz aus? Wir erklären die drei Konstellationen und die Argumente, auf die sich der Veranstalter voraussichtlich berufen wird.
Eine Kreuzfahrt mit TUI Cruises ist eine Pauschalreise im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Veranstalter schuldet die Reise so, wie sie gebucht wurde: mit dem vereinbarten Abfahrtstag, der vereinbarten Route und den zugesagten Häfen. Weicht die tatsächliche Reise davon ab, liegt ein Reisemangel vor (§ 651i BGB). Darauf, ob den Veranstalter ein Verschulden trifft, kommt es für die Minderung des Reisepreises nicht an. Verschulden spielt erst beim Schadensersatz eine Rolle.
Läuft die „Mein Schiff 3“ nach Begutachtung und Freigabe mit einigen Tagen Verspätung aus, sind die Passagiere für die Wartezeit im Hafen zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Die Nacht an Bord im Hafen ist nicht die gebuchte Leistung – gebucht war Seereise, nicht Liegezeit in Bremerhaven. Hinzu kommt, dass bei einem verspäteten Start regelmäßig einzelne Häfen gestrichen werden müssen, um den Rückkehrtermin zu halten. Auch jeder ausgefallene Hafen ist ein eigener Mangel.
Die Rechtsprechung hat vergleichbare Fälle entschieden. Lag ein Kreuzfahrtschiff reparaturbedingt zweieinhalb Tage länger im Hafen und wurden deshalb drei von zehn Häfen nicht angelaufen, hat das Amtsgericht Erkelenz eine Minderung von 80 % des anteiligen Reisepreises für drei Tage zugesprochen (AG Erkelenz, Urt. v. 27.01.2003 – 14 C 464/03). Begann eine 18-tägige Kreuzfahrt einen Tag später, sodass zwei Häfen entfielen, hielt das Amtsgericht Bonn eine Minderung von 30 % des Gesamtreisepreises für angemessen (AG Bonn, Urt. v. 25.06.1998 – 18 C 283/97). Für einen Hafen, der ersatzlos gestrichen wird, bewegen sich die Gerichte zwischen 50 % und 70 % des anteiligen Tagesreisepreises (AG München, Urt. v. 21.09.2018 – 282 C 11073/18; AG Hamburg, Urt. v. 25.01.2017 – 17a C 343/16).
Bezugsgröße der Minderung ist der Gesamtreisepreis, nicht der Preis der Schiffspassage allein (BGH, Urt. v. 14.05.2013 – X ZR 15/11). Bei einer 20-tägigen Reise entspricht ein Reisetag 5 % des Reisepreises.
Sollte TUI Cruises die Kreuzfahrt absagen, weil die Schäden am Schiff – insbesondere an den Rettungsbooten – eine Freigabe nicht zulassen, ist der gesamte Reisepreis zurückzuzahlen. Der Veranstalter ist dazu nach § 651h Abs. 5 BGB innerhalb von 14 Tagen verpflichtet. Einen Gutschein müssen die Passagiere nicht akzeptieren.
Darüber hinaus steht den Reisenden regelmäßig eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB zu. Die Gerichte sprechen bei einer Absage am Reisetag oder kurz davor typischerweise 50 % des Reisepreises zu (LG Rostock, Urt. v. 03.04.2020 – 1 O 191/20; LG Rostock, Urt. v. 07.08.2020 – 1 O 112/20). Erfährt der Urlauber erst an Bord vom Ausfall und hat die Strapazen der An- und Rückreise bereits hinter sich, hat das Amtsgericht Bonn sogar 70 % des Reisepreises für angemessen gehalten (AG Bonn, Urt. v. 04.09.2019 – 113 C 44/19). Die Situation der Passagiere der „Mein Schiff 3“ – angereist, eingeschifft, über Nacht an Bord, dann möglicherweise wieder nach Hause – entspricht genau dieser Fallgruppe. Auf Ersatzangebote müssen sich die Reisenden nicht einlassen (AG Frankfurt/M.-Höchst, Urt. v. 04.10.2018 – 387 C 803/18-98).
Zusätzlich sind vergebliche Aufwendungen zu ersetzen, die im Vertrauen auf die Durchführung der Reise getätigt wurden: Anreisekosten nach Bremerhaven, Hotelübernachtungen, Parkgebühren, bereits bezahlte Landausflüge (LG Rostock, Urt. v. 07.08.2020 – 1 O 112/20).
Wer die Reise nach den Ereignissen nicht mehr antreten möchte, kann den Vertrag unter Umständen selbst beenden. Verzögert sich der Reisebeginn erheblich, ist eine Kündigung wegen Reisemangels möglich (§ 651l BGB); das Landgericht München I hat dies für eine Verschiebung des Reisebeginns wegen Werftaufenthalts anerkannt (LG München I, Urt. v. 25.04.1995 – 28 O 4632/94). Allerdings ist Vorsicht geboten: Bei einer Verzögerung von nur einem Tag haben Gerichte die Erheblichkeit verneint (AG Bonn, Urt. v. 25.06.1998 – 18 C 283/97). Wer vorschnell abreist, riskiert, auf dem Reisepreis sitzen zu bleiben. Vor einer Kündigung sollte der Veranstalter aufgefordert werden, Abhilfe zu schaffen und einen verbindlichen neuen Reiseverlauf mitzuteilen.
TUI Cruises wird sich voraussichtlich darauf berufen, dass die Kollision auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückgeht – nämlich auf den Sturm. Dieser Einwand hat für die beiden Anspruchsarten unterschiedliche Bedeutung.
Für die Minderung ist er ohne Belang. Der Reisepreis mindert sich kraft Gesetzes, sobald ein Mangel vorliegt, unabhängig davon, warum er entstanden ist (§ 651m BGB). Die Rechtsprechung hat das für Schiffsschäden durch schwere See ausdrücklich bestätigt: Minderung ja, auch wenn die Ursache höhere Gewalt war (LG Bonn, Urt. v. 13.03.2009 – 10 O 17/09).
Für den Schadensersatz – also die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen – kommt es dagegen darauf an, ob sich der Veranstalter nach § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB entlasten kann. Hier spricht viel gegen TUI Cruises. Das Schiff hat trotz des angekündigten Sturms abgelegt; der Wind war bekannt, nicht überraschend. Dass starke Böen ein Kreuzfahrtschiff im Hafenbecken versetzen können, ist eine kalkulierbare Gefahr, der mit dem Verbleib an der Kaje begegnet werden konnte. Außergewöhnliche Umstände sind nur solche, die der Veranstalter nicht beherrschen kann und deren Folgen sich auch durch zumutbare Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen. Die Entscheidung, bei Sturm auszulaufen, ist eine nautische Entscheidung im Verantwortungsbereich der Reederei, die dem Veranstalter zugerechnet wird. Die Beweislast für die Entlastung trägt der Veranstalter.
Reise wird mit Verspätung fortgesetzt Minderung des Reisepreises für die Wartezeit im Hafen sowie für jeden ersatzlos gestrichenen Hafen; daneben Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, sofern sich der Veranstalter nicht entlasten kann
Reise wird abgesagt Rückzahlung des vollen Reisepreises innerhalb von 14 Tagen; Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (in der Rechtsprechung 50 % bis 70 % des Reisepreises); Ersatz vergeblicher Aufwendungen wie Anreise, Hotel, Parken, gebuchte Ausflüge
Passagier kündigt selbst Nur bei erheblichem Mangel; Rückzahlung des Reisepreises abzüglich bereits erbrachter Leistungen; zuvor Abhilfe verlangen, Kündigung nicht vorschnell erklären
Veranstalter beruft sich auf Sturm Minderung bleibt unberührt; Schadensersatz entfällt nur, wenn der Veranstalter die Unvermeidbarkeit beweist – angesichts des Auslaufens trotz Sturm schwierig
Zunächst sollte jeder Passagier den Mangel gegenüber dem Veranstalter anzeigen – an Bord bei der Reiseleitung oder Gästebetreuung, nicht nur beim Kabinensteward, und möglichst schriftlich oder per E-Mail an TUI Cruises. Die Anzeige sichert spätere Ansprüche und ist Voraussetzung für die Minderung (§ 651o BGB). Alle Mitteilungen des Veranstalters zum weiteren Reiseverlauf sollten aufbewahrt werden, ebenso Belege für Anreise, Hotel, Parkplatz und sonstige Auslagen. Ausgefallene Häfen, geänderte Routen und Liegezeiten im Hafen sollten mit Datum notiert werden.
Gutschein- oder Kulanzangebote des Veranstalters sollten nicht vorschnell angenommen werden. Wer eine Vereinbarung unterschreibt, in der er auf weitergehende Ansprüche verzichtet, verliert in der Regel die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die den größten Teil des Anspruchs ausmacht.
Ansprüche aus Pauschalreisen verjähren nach zwei Jahren ab dem vereinbarten Reiseende (§ 651j BGB). Es besteht also kein Zeitdruck, wohl aber die Notwendigkeit, die Beweise jetzt zu sichern.
Die Passagiere der „Mein Schiff 3“ haben in jeder denkbaren Fortentwicklung des Falls Ansprüche gegen TUI Cruises. Wird die Reise verspätet fortgesetzt, ist eine spürbare Minderung des Reisepreises durchsetzbar. Fällt sie aus, geht es um Rückzahlung, Entschädigung in Höhe von mindestens der Hälfte des Reisepreises und den Ersatz aller vergeblichen Aufwendungen. Dem Einwand höherer Gewalt steht entgegen, dass das Schiff bei bekanntem Sturm ausgelaufen ist. Betroffene sollten ihre Ansprüche prüfen lassen, bevor sie ein Angebot des Veranstalters annehmen.
Die Kanzlei Hotes ist auf Reiserecht spezialisiert und vertritt bundesweit Reisende gegenüber Reiseveranstaltern und Kreuzfahrtanbietern.