Steigende Kerosinpreise und eine angespannte geopolitische Lage sorgen derzeit für Unruhe bei vielen Reisenden. Manche erhalten Post von ihrem Veranstalter oder ihrer Airline und sollen plötzlich mehr zahlen als ursprünglich vereinbart. Aus unserer Sicht gilt: Nach Vertragsschluss sind nachträgliche Kerosinzuschläge nur in engen Ausnahmefällen zulässig — und häufig rechtlich angreifbar.
Was ist passiert, wen betrifft es?
Gestiegene Treibstoffkosten belasten Fluggesellschaften und Reiseveranstalter. Für Neubuchungen können Anbieter ihre Preise grundsätzlich neu kalkulieren. Anders sieht es aus, wenn Verbraucher bereits verbindlich gebucht haben: Weder der Preis einer Pauschalreise noch eines bestätigten Flugtickets darf ohne Weiteres einseitig erhöht werden. Höhere Treibstoffkosten gehören grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko des Anbieters — nicht zum Risiko des bereits buchenden Kunden.
Dabei muss zwischen Pauschalreisen, Kreuzfahrten und einzeln gebuchten Flügen unterschieden werden.
Pauschalreisen und Kreuzfahrten: Der vereinbarte Preis ist bindend
Wer ein Paket aus Flug, Unterkunft und weiteren Reiseleistungen bucht, schließt einen Pauschalreisevertrag. Auch Kreuzfahrten fallen unter das Pauschalreiserecht. Für solche Verträge gelten die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 651a bis 651y BGB.
Der Grundsatz lautet: Der vereinbarte Reisepreis ist verbindlich. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur ausnahmsweise möglich — der Reiseveranstalter muss sie sich bereits im Vertrag wirksam vorbehalten haben. Fehlt eine klare und gesetzeskonforme Klausel, ist eine spätere Nachforderung unwirksam. Viele allgemeine Preisänderungsklauseln in Reisebedingungen sind unserer Einschätzung nach problematisch: zu ungenau, ohne nachvollziehbaren Berechnungsmaßstab oder ohne den gesetzlich erforderlichen Hinweis auf das Recht des Reisenden, bei sinkenden Kosten auch eine Preissenkung zu verlangen.
Nur bestimmte Kostenfaktoren dürfen weitergegeben werden
Selbst bei einer wirksamen Klausel darf der Veranstalter nicht beliebige Mehrkosten umlegen. Zulässig sind nur bestimmte Faktoren: gestiegene Beförderungskosten wie Kerosin, höhere Steuern und Abgaben sowie geänderte Wechselkurse. Unzulässig sind pauschale Preiserhöhungen mit der Begründung, Hotels, Personal oder interne Betriebskosten seien teurer geworden. Auch eine allgemeine Erklärung wie „wegen gestiegener Kerosinkosten erhöhen wir den Reisepreis” genügt regelmäßig nicht. Der Veranstalter muss konkret und nachvollziehbar darlegen, warum gerade diese Buchung teurer werden soll — und wie sich der Zuschlag im Einzelnen berechnet. Das AG Rostock hat hierzu klargestellt, dass der Veranstalter Angaben zur Ölpreisentwicklung, zu den transportabhängigen Mehrkosten und zur Bemessung des Anteils auf den einzelnen Reisenden schuldet — andernfalls muss der Reisende den Zuschlag nicht zahlen (AG Rostock, Urt. v. 10.9.2009, 41 C 294/09).
Wichtig ist außerdem: Der Grund für die Erhöhung muss nach Vertragsschluss eingetreten sein. War die Kostensteigerung bereits vor der Buchung bekannt oder absehbar, hätte sie grundsätzlich schon in den ursprünglichen Preis eingerechnet werden müssen.
20-Tage-Frist und 8-Prozent-Grenze
Eine Preiserhöhung ist nur möglich, wenn der Reisende spätestens 20 Tage vor Reisebeginn darüber informiert wird. Kommt die Forderung später, ist sie unwirksam. Liegt die Erhöhung über acht Prozent des Reisepreises, darf der Veranstalter sie nicht einfach einseitig durchsetzen. In diesem Fall muss er dem Reisenden die Wahl lassen: Annahme des neuen Preises — oder kostenfreier Rücktritt vom Vertrag.
Wichtig: Wer auf ein entsprechendes Angebot des Veranstalters nicht reagiert, läuft Gefahr, dass die Änderung als angenommen gilt. Deshalb sollte innerhalb der gesetzten Frist ausdrücklich widersprochen oder der Rücktritt erklärt werden. Außerdem muss der Veranstalter eine angemessene Reaktionsfrist einräumen — eine zu kurz bemessene Frist kann ihrerseits unwirksam sein.
Einzeln gebuchte Flüge: Nachträgliche Zuschläge meist unzulässig
Bei einzeln gebuchten Flügen ist die Rechtslage oft noch verbraucherfreundlicher. Mit der Buchungsbestätigung kommt ein verbindlicher Luftbeförderungsvertrag zustande. Der Flugpreis ist damit grundsätzlich fest vereinbart — eine Airline kann ihn nicht einfach nachträglich erhöhen, weil Kerosin teurer geworden ist. Eine solche Preisanpassung wäre nur denkbar, wenn es eine klare, transparente und wirksam einbezogene Preisänderungsklausel gibt. Nach unserer Erfahrung fehlen solche Klauseln häufig oder halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Besonders relevant: Bei Verbraucherverträgen sind Preiserhöhungsklauseln für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, regelmäßig unzulässig. Viele Urlaubsflüge fallen genau in diesen Zeitraum — in solchen Fällen spricht viel dafür, dass nachträgliche Kerosinzuschläge schlicht nicht verlangt werden dürfen.
Was sollten Betroffene konkret tun?
Wer eine Nachforderung erhält, sollte diese nicht vorschnell bezahlen. Zunächst gilt es zu klären, ob es sich um eine Pauschalreise, eine Kreuzfahrt oder einen Nur-Flug handelt. Dann sollten alle Unterlagen gesichert werden: Buchungsbestätigung, AGB, die Nachforderung selbst sowie die gesetzte Zahlungsfrist.
Bei Pauschalreisen empfiehlt sich insbesondere zu prüfen: Wurde eine Preiserhöhung im Vertrag überhaupt wirksam vorbehalten? Wurde die Erhöhung spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt? Ist die Berechnung konkret und nachvollziehbar dargelegt? Liegt die Erhöhung über acht Prozent — und wurde auf das Rücktrittsrecht hingewiesen? Wurde auch auf eine mögliche Preissenkung bei sinkenden Kosten hingewiesen?
Wer den Urlaub nicht gefährden möchte und Reiseunterlagen nur gegen Zahlung erhält, kann die geforderte Summe unter ausdrücklichem Vorbehalt zahlen. Dabei sollte schriftlich festgehalten werden, dass die Forderung nicht anerkannt wird und eine Rückforderung vorbehalten bleibt. Nur so ist der Vorbehalt im Streitfall auch beweisbar.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.